Hinweis: Bitte richten Sie Anfragen im Zusammenhang mit Sozialleistungen direkt an die für Sie zuständige Behörde. Die Senatsverwaltung für Soziales entscheidet nicht über Anträge und führt keine Einzelfallberatung durch.
ARCHIV: Rundschreiben II Nr. 01/2013 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII
vom 26. Juni 2013 – aufgehoben durch die Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe vom 05.02.2020
Die Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH ) vom 3. Dezember 2007 sind mit Ablauf des 31. Januar 2013 außer Kraft getreten. Sie müssen daher neu erlassen werden. Wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (vergleiche Neumann in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Artikel 66, 67, Rn. 30) sind sie bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.
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Abteilung Soziales
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