ARCHIV: Rundschreiben II Nr. 01/2013 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII

vom 26. Juni 2013aufgehoben durch die Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe vom 05.02.2020

Die Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH ) vom 3. Dezember 2007 sind mit Ablauf des 31. Januar 2013 außer Kraft getreten. Sie müssen daher neu erlassen werden. Wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (vergleiche Neumann in Pfennig/Neumann, Verfassung von Berlin, Artikel 66, 67, Rn. 30) sind sie bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.