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ARCHIV: Ausführungsvorschriften zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung durch den Träger der Sozialhilfe nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII (AV SchulEH)

p(. vom 3. Dezember 2007 (ABl. S. 3284) – aufgehoben durch Gemeinsame Ausführungsvorschriften Eingliederungshilfe vom 05.02.2020

Auf Grund des § 3 Abs. 1 und des § 7 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) werden im Benehmen mit den Bezirken zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S 3022) die folgenden Ausführungsvorschriften erlassen:

1 – Allgemeines

(1) Diese Ausführungsvorschriften gelten für den Träger der Sozialhilfe, nicht für den Träger der Jugendhilfe. Somit enthalten sie Regelungen für Kinder und Jugendliche, die geistig und/oder körperlich behindert sind oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, keine Regelungen hingegen für Kinder und Jugendliche mit einer seelischen Behinderung.

(2) Es werden die Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem SGB XII (AV EH) in der jeweiligen Fassung angewandt, soweit in diesen Verwaltungsvorschriften keine abweichende Regelung getroffen ist.

(3) Bei den Leistungen zur Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII handelt es sich um keine Leistung nach den §§ 26, 33, 41 und 55 SGB IX. Die Regelungen des SGB IX, mit Ausnahme des § 17 SGB IX in Verbindung mit § 57 SGB XII, werden daher bei dieser Leistung nicht angewandt.

2 – Grundsatz

Die Vermittlung einer Schulbildung ist Aufgabe der Schule.

3 – Nachrang gegenüber den Leistungen der Schule nach dem Schulgesetz für das Land Berlin

Kinder und Jugendliche mit Behinderung sind schulpflichtig. Das Schulgesetz für das Land Berlin regelt, welche Form der Beschulung bei der jeweiligen Behinderung angemessen ist. Daher kommen Hilfen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nach Maßgabe des Nachranggrundsatzes grundsätzlich nur in Betracht, wenn im Einzelfall behinderungsbedingt Leistungen erforderlich sind, die durch das innerschulische Leistungsangebot nicht gedeckt sind. Dieses kann insbesondere bei den Sachverhalten der Nummern 5 bis 8 und 11 zutreffen. Der Träger der Sozialhilfe leistet, soweit in Schulen in freier Trägerschaft ein Bedarf entsteht, in dem selben Umfang, unter den selben Voraussetzungen und bis zu der selben Höhe wie beim Besuch einer öffentlichen Schule. Werden von der für Schule zuständigen Senatsverwaltung Leistungen abgelehnt, da diese nicht durch das innerschulische Leistungsangebot erbracht werden, ist dieses von ihr zu begründen.

4 – Beteiligung des Schulpsychologischen Dienstes

Soweit die bisher von der Schule erbrachten Leistungen nicht zur Erreichung der entsprechenden Kompetenzstufen geführt haben, hat die Schulaufsicht ggf. zu Art und Umfang der beantragten Leistung ein Gutachten des Schulpsychologischen bzw. eines anderen Fachdienstes beizufügen. Insbesondere bei Leistungen nach § 12 Nr. 3 Eingliederungshilfe-Verordnung (EHVO) ist die Stellungnahme der Schulaufsicht rechtzeitig genug einzuholen, um einen lückenlosen Anschluss des Besuchs der weiterführenden Schule zu ermöglichen.

5 – Leistungen und Frühförderung nach § 12 Nr. 1 EHVO

Die Leistungen zur Vorbereitung auf den künftigen Schulbesuch werden Kindern mit Behinderung als Komplexleistung Frühförderung gewährt.

6 – Leistungen für außerschulische Förderung in und außerhalb Berlin nach § 12 Nr. 2 EHVO

(1) In Berlin kann außerschulischer Förderunterricht gewährt werden, wenn der schulische Bedarf auf eine behinderungsbedingte Fehlzeit von mehr als drei Wochen zurückzuführen ist. Er kann in begründeten Einzelfällen auch gewährt werden, wenn die Schule eine ausreichende Förderung des/r Schülers/in mit Behinderung nicht sicherstellen kann und die Schulaufsicht diesen Bedarf bestätigt.

(2) Außerhalb Berlins kommen Leistungen nach § 12 Nr. 2 EHVO nur dann in Betracht, wenn Menschen mit Behinderung in einer Einrichtung auf Kosten des Trägers der Sozialhilfe Land Berlin wohnen und ihnen ein erfolgreicher Besuch im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht an Schulen im Land Berlin wegen der Behinderung nicht oder nur durch unterstützende Leistungen möglich ist und die entsprechenden Leistungen nicht nach dem örtlich geltenden Schulrecht zu erbringen sind. Zu den Leistungen gehört z.B. Unterricht in Heimen.

7 – Leistungen nach § 12 Nr. 3 EHVO

(1) Zu der Frage, ob eine Ausbildungsstätte hinsichtlich des Schul-/Ausbildungsabschlusses einer Realschule, einem Gymnasium oder einer Fachoberschule gleichsteht, ist erforderlichenfalls die für Schule zuständige Senatsverwaltung zu hören.

(2) Grundsätzlich soll die Schülerin/der Schüler mit Behinderung die seinem Wohnort nächstgelegene Schule oder Ausbildungsstätte des angestrebten Bildungsganges besuchen. Ausnahmen hiervon sind nur zulässig, wenn die nächstgelegene Schule oder Ausbildungsstätte die individuell erforderliche behindertenspezifische Förderung nicht ermöglicht. Bei der Auswahl der im Einzelfall geeigneten Ausbildungsstätte ist das Gebot der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit zu beachten.

(3) Wenn die Schulaufsicht feststellt, dass für ein/e Schüler/in mit Behinderung eine geeignete Bildungsstätte nach § 12 Abs. 3 EHVO, deren Besuch zugemutet werden kann, nicht vorhanden wäre, übernimmt der Träger der Sozialhilfe bei Bedarf auch zusätzliche Kosten z.B. Internatskosten.

8 – Notwendige behindertenspezifische Lernmittel und erforderliche Assistenzkräfte

Leistungsrechtlich sind Lernmittel von Hilfsmitteln zu unterscheiden. Im Rahmen der Leistungen nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII in Verbindung mit § 12 EHVO werden die Kosten für notwendige Lernmittel (z.B. Schulbuch für Blinde) und Assistenzkräfte (z.B. Kosten für Vorlesekräfte für Blinde, Kosten für Gebärdensprachdolmetscher) übernommen. Wegen der im Zusammenhang mit dem Schulbesuch notwendigen Hilfsmittel wird auf die Regelungen der AV EH verwiesen.

9 – Dauer der Leistungen

(1) Die Hilfe wird in der Regel für den jeweiligen Ausbildungsabschnitt oder das jeweilige Schuljahr bewilligt. Es wird regelmäßig geprüft, ob die Leistung voraussichtlich zu dem angestrebten Bildungsziel führt. Bei Schulen reicht der Nachweis der Versetzung oder des Aufrückens in die nächst höhere Jahrgangsstufe als Prüfungsbeleg aus.

(2) Bei weiterführenden Ausbildungen wird die vorgeschriebene Mindestausbildungszeit (Ausbildungs- oder Studienordnung) als Orientierungswert für die Feststellung der üblichen Ausbildungszeit zu Grunde gelegt. Die Besonderheit des Einzelfalls (Art und Schwere der Behinderung) wird berücksichtigt und – unter Beachtung der Erfolgsaussicht – kann die Ausbildungszeit/Schulbesuchszeit individuell festgelegt werden.

10 – Unterbrechung / Abbruch von Schulbildungs-/Ausbildungsmaßnahmen

(1) Die Hilfe wird während der Ferien im notwendigen Maße weiterbewilligt. Während einer Kur oder Erholungsmaßnahme oder einer anderen auswärtigen Maßnahme, die während der laufenden Bildungsmaßnahme erforderlich wird, wird die Hilfe nur bis zur Höhe der bisherigen Kosten weitergewährt.

(2) Bei Unterbrechung einer Schulbildungsmaßnahme aus anderen Gründen (z.B. wegen Krankheit) entscheidet der Träger der Sozialhilfe über die Frage, ob und in welchem Umfang sowie für welche Zeit die Hilfe weiter zu gewähren ist, unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles.

(3) Ist zu erkennen, dass die Schulbildungs-/ Ausbildungsmaßnahme voraussichtlich nicht zu dem angestrebten Bildungsziel führen wird, prüft der Träger der Sozialhilfe, ob andere Leistungen zu gewähren sind.

11 – Schülerfahrten / Klassenfahrten

Kosten für Schülerfahrten oder Klassenreisen werden für Schüler/innen mit Behinderung an öffentlichen Schulen oder Schulen in freier Trägerschaft nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 SGB XII nur insoweit übernommen, als sie infolge der Behinderung zusätzlich zu den üblichen Kosten einer Schülerfahrt oder Klassenreise entstehen (behinderungsbedingte Mehrkosten).

12 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 2008 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2013 außer Kraft.

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