Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO)

p(. *vom 31. August 1999, *

Auf Grund des § 6 Abs. 2 des Gesetzes zur Ausführung der Insolvenzordnung (AGInsO) vom 6.Juli 1998 (GVBl. S. 196) wird bestimmt:

1. – Anerkennungsbehörde

Das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (LAGeSo) ist nach dem Senatsbeschluß Nr. 1544/98 zuständig für die Anerkennung von Schuldnerberatungsstellen als geeignete Stellen (Verbraucherinsolvenzberatungsstellen) im Sinne des § 305 Abs. 1 Nr.1 der Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3836).

2. – Anerkennungsvoraussetzungen

(1) Voraussetzung für die Anerkennung als Verbraucherinsolvenzberatungsstelle ist, dass die nach § 4 AGInsO genannten Kriterien erfüllt sind.

2.1 Zuverlässigkeit der leitenden Person (§ 4 Abs.1 Satz 1 Nr. 1 AGInsO )
Die Zuverlässigkeit der leitenden Person der Stelle ist nachzuweisen.
Als zuverlässig gelten Personen, die in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben und bei denen keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen oder Strafverfahren anhängig sind.

2.1.1 Ist der Träger der Stelle ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Berlin, die Verbraucher-Zentrale Berlin oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, so gilt die Zuverlässigkeit der leitenden Person als gewährleistet.
Ist der Betreiber einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege angeschlossen, so gilt die Zuverlässigkeit als gewährleistet, wenn der Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege dies verbindlich erklärt.
Der Nachweis erfolgt durch
a) Stellungnahme des Spitzenverbandes der Freien Wohlfahrtspflege,
b) Nachweis der Gemeinnützigkeit durch Freistellungsbescheid des Finanzamtes für Körperschaften.

2.1.2 Im übrigen erfolgt der Nachweis durch
a) Führungszeugnis für Behörden nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes über die Zuverlässigkeit der leitenden Person,
b) schriftliche Erklärung der leitenden Person, dass gegen sie keine Strafverfahren anhängig sind,
c) schriftliche Erklärung der leitenden Person, dass sie in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt; in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt nicht, wer innerhalb der letzten zehn Jahre eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 ZPO abgegeben hat oder über dessen Vermögen ein Konkurs-, Vergleichs-, Gesamtvollstreckungs- oder ein Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder wer in das gerichtliche Schuldnerverzeichnis eingetragen ist.
d) Schriftliche Erklärung der leitenden Person, dass sie derzeit Kredit-, Finanz-, Finanzvermittlungs- oder ähnliche Dienste gewerblich nicht betreibt und in den letzten drei Jahren seit Antragstellung nicht betrieben hat.

2.1.3 Sonstige gemeinnützige oder gewerbliche Betreiber müssen die Zuverlässigkeit der verantwortlichen Vertreter nachweisen.
Der Nachweis erfolgt durch Beibringung der in Nummer 2.1.2 genannten Unterlagen für alle nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftervertrag vertretungsberechtigten Personen der sonstigen Betreiber.

2.2 Anlegung auf Dauer (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGInsO )
Die Stelle hat darzulegen, dass sie längerfristig, mindestens ein Jahr, tätig sein wird.
Der Nachweis erfolgt durch:
a) Vereinssatzung und Auszug aus dem Vereinsregister oder Auszug aus dem Gewerberegister oder Handelsregister; Gesellschaftervertrag bei GmbH oder GbR, Stiftungsurkunde bei Stiftungen des bürgerlichen Rechts (gilt nicht für Körperschaften des öffentlichen Rechts),
b) Finanzierungspläne, Arbeitsverträge, Mietverträge oder entsprechende Nachweise.

2.3 Anzahl der Mitarbeiter und Qualifikation (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Satz 2 und 3 AGInsO )
Die Stelle hat nachzuweisen, dass in ihr mindestens drei Personen tätig sind, von denen eine Person über ausreichende praktische Erfahrungen verfügt.
Der Nachweis erfolgt durch:
a) Vorlage der Originale oder beglaubigter Kopien über Ausbildung und Berufserfahrung der in der Schuldnerberatung hauptamtlich tätigen Personen,
b) Vorlage der Arbeitsverträge für die Arbeitnehmer der Beratungsstelle.

2.4 Sicherstellung der Rechtsberatung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AGInsO )
Die Sicherstellung der Rechtsberatung ist durch einen Sachbericht über Art und Umfang der externen Zusammenarbeit mit einem zur Ausübung des Anwaltsberufes befähigten Juristen nachzuweisen.

2.5 Räumliche, organisatorische und technische Voraussetzungen (§ 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 AGInsO )
Es ist ein Nachweis zu erbringen über
a) geeignete Räume für Beratungsgespräche, in denen insbesondere Datenschutz und Vertraulichkeit gewährleistet werden können,
b) organisatorische Voraussetzungen, die eine öffentliche Zugänglichkeit zur Beratung ermöglichen,
c) eine bürotechnische Mindestausstattung, die eine ordnungsgemäße Aufgabenerfüllung erwarten läßt.

(2) Qualitätssicherung (§ 6 Abs. 3 Satz 3 AGInsO )
Die Stelle verpflichtet sich zum Nachweis des Fortbestehens der Anerkennungsvoraussetzungen, zeitnah die Daten für eine vom LAGeSo vorgegebene halbljährliche Dokumentation der Beratungsarbeit vorzulegen und jährlich einen Tätigkeitsbericht mit dem Nachweis geeigneter Maßnahmen zur Qualitätssicherung zu erstellen.

(3) Für die befristete Übergangsregelung nach § 7 AGInsO gelten die in Absatz 1 Nr. 2.1, 2.2, 2.5 Buchstabe a und Absatz 2 genannten Anforderungen bis zum 15. Juli 2000.

3. – Anerkennungsverfahren

(1) Das LAGeSo erteilt die Anerkennung dem Träger für eine konkret bezeichnete Verbraucherinsolvenzberatungsstelle.
(2) Das LAGeSo unterrichtet die Senatsverwaltung für Justiz über die erfolgten Anerkennungen.

4. – Schlussbestimmungen

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. September 1999 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft.
Gleichzeitig treten die Vorläufigen Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom 23. Juli 1998 (ABl. S.3098 / DBl. IV S. 41) außer Kraft.

Rundschreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO)

p(. vom 22. Juli 2004

Die Ausführungsvorschriften zur Anerkennung von Verbraucherinsolvenzberatungsstellen (AV-AGInsO) vom 31. August 1999 ( ABl. S. 3791) treten mit Ablauf des 31. August 2004 außer Kraft und müssten daher neu erlassen werden. Sie werden derzeit überarbeitet. Wegen des Grundsatzes der Selbstbindung der Verwaltung (vgl. Neumannn in Pfennig/ Neumann, Verfassung von Berlin, 3. Auflage 2000, Artikel 66, 67, Rn. 30) sind sie bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.

Hier erhalten Sie weitere Informationen: