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Leistungsbeträge Blindenhilfe (Archiv)

ARCHIV: Schreiben vom 26. Mai 201404. Juni 2015

über Blindenhilfe nach § 72 SGB XII; Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG); hier: Leistungsbeträge ab 01. Juli 2014 2015

in der ab 01.01.2015 gültigen Fassung, geändertgültig in Verbindung mit dem Schreiben vom 12.12.2014 , mit den Änderungen gemäß Schreiben vom 04. Juni 2015

1. Blindenhilfe nach § 72 SGB XII

Nach dem Entwurf der Rentenwertbestimmungsverordnung 2014 2015 (RWBestV 2014 2015) soll der Rentenwert zum 01.07. 2014 2015 von 28,14 28,61 Euro auf 28,61 29,21 Euro angehoben werden. Es ist davon auszugehen, dass die Verordnung nach Beratung im Bundesrat am 13.06.2014 12.06.2015 unverändert in Kraft tritt. Damit erhöht sich die Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ab 1. Juli 2014 2015 entsprechend auf
  • 640,51 653,94 Euro (bisher: 629,99 640,51 Euro) sowie
  • für Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 320,81 327,54 Euro (bisher: 315,54 320,81 Euro).

2. Landespflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (LPflGG)

Aufgrund der Anhebung der Blindenhilfe nach § 72 Abs. 2 SGB XII ändern sich die daran gekoppelten Leistungsbeträge nach dem LPflGG ebenfalls.

Das Blindengeld nach § 2 Abs. 1 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 2015 512,41 523,15 Euro (bisher: 503,99 512,41 Euro).

Bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit werden nach § 2 Abs. 1 Satz 2 LPflGG weiterhin 1.189,00 Euro gezahlt.

Das Pflegegeld wegen hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit nach § 2 Abs. 2 Satz 1 LPflGG beträgt ab 1. Juli 2014 2015 128,10 130,79 Euro (bisher: 126,00 128,10 Euro).

Liegen beide Behinderungen gleichzeitig vor, beträgt das Pflegegeld nach § 2 Abs. 2 Satz 2 LPflGG ab 1. Juli 2014 2015 256,20 261,58 Euro (bisher: 252,00 256,20 Euro).

In Einrichtungen werden ab 1. Juli 2014 2015 folgende Leistungen gewährt:
  • bei Blindheit 256,21 261,58 Euro (bisher: 252,00 256,21 Euro),
  • bei Blindheit und gleichzeitiger Gehörlosigkeit unverändert 594,50 Euro ,
  • bei hochgradiger Sehbehinderung oder Gehörlosigkeit 64,05 65,40 Euro (bisher: 63,00 64,05 Euro) und
  • bei hochgradiger Sehbehinderung und gleichzeitiger Gehörlosigkeit 128,10 130,79 Euro (bisher: 126,00 128,10 Euro).

Die Besitzstandsleistungen nach § 8 Abs. 1 und 2 LPflGG betragen weiterhin

in Stufe I 193,27 Euro
in Stufe II 282,23 Euro
in Stufe III und IV 527,14 Euro
in Stufe V 667,75 Euro
in Stufe VI 824,71 Euro

Die aktuellen Leistungsbeträge sind zum 01.07.2015 in Open/PROSOZ hinterlegt.

Die unveränderten Anrechnungsbeträge bei Bezug von Leistungen der Pflegeversicherung entnehmen sie bitte dem Schreiben vom 12.12.2014

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