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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 11/2011 über Ausnahmen vom Begriff des Einkommens nach § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII; mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (Invalidenrenten für Überlebende der LENINGRADER BLOCKADE)

mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwendige Ausgaben gem. § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII (Invalidenrenten für Überlebende der LENINGRADER BLOCKADE)

p(. vom 26. Juli 2011 aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 09/2016

Die Berücksichtigung von ausländischen Renten als Einkommen wird in den Bezirksämtern offenbar unterschiedlich gehandhabt. So ist bekannt geworden, dass auch auf Grund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) den Renten nach dem Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz – BVG) gleichzusetzende und damit gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII anrechnungsfreie Rentenleistungen bisher teilweise auf die Sozialhilfe angerechnet wurden.

Aus diesem Anlass ist ab sofort folgendes zu beachten:

Invalidenrenten sowie ggf. daneben gewährte Zuschläge zur Altersrente (sog. „DEMO“), die Überlebende der LENINGRADER BLOCKADE nach dem Gesetz „Über die staatliche Rentenversorgung in der Russischen Föderation“ in der jeweils gültigen Fassung erhalten können , sofern sie Träger des Abzeichens „Überlebender der LENINGRADER BLOCKADE“ sind und weitere Anspruchsvoraussetzungen erfüllen, entsprechen aufgrund des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28.07.1951 (Genfer Flüchtlingskonvention) den Renten nach dem BVG. Sie sind daher gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 SGB XII in vollem Umfang nicht als Einkommen auf Leistungen des SGB XII anzurechnen.

Darum sind – falls bisher nicht geschehen – umgehend alle potentiell zu dem genannten Personenkreis gehörenden Leistungsberechtigten zu befragen, ob sie Träger des Abzeichens „Überlebender der LENINGRADER BLOCKADE“ sind und zusätzlich zur Grundrente und zum Versicherungsanteil der Altersrente eine Invalidenrente oder DEMO-Zuschläge erhalten bzw. erhielten. Sie sind gegebenenfalls bei der Geltendmachung ihrer Ansprüche zu unterstützen. Zugleich ist darauf hinzuwirken, dass sie sich ihre Renten nach Deutschland überweisen lassen.

Kosten, die den Betroffenen im Zusammenhang mit der Geltendmachung und Überweisung ihrer Rentenansprüche sowie mit dem Nachweis der Höhe einer darin enthaltenen Invalidenrente oder DEMO-Leistung entstehen, sind gemäß § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII in tatsächlicher Höhe von anrechenbaren Einkünften (zum Beispiel der Altersrente) abzusetzen. Hierzu können im Einzelfall auch Reisekosten gehören.

In der Vergangenheit widerrechtlich auf die Sozialhilfe angerechnete Beträge sind unter Beachtung der allgemeinen Verfahrensvorschriften des SGB X zeitnah zu erstatten.

Entsprechendes gilt für vergleichbare andere Kriegsinvalidenrenten, Militärinvalidenrenten, Blockaderenten, Entschädigungen für Nationalsozialistisches Unrecht und ähnliche Leistungen, die für Folgen der Kriegshandlungen im II. Weltkrieg gezahlt werden, wie zum Beispiel
  • Kesselzulagen für die Überlebenden der Kesselschlacht um Stalingrad/Wolgograd (sog. „DEMO“),
  • Zulagen für minderjährige Zwangsarbeiter und andere minderjährige NS-Opfer und
  • Zulagen für volljährige Häftlinge nationalsozialistischer Konzentrationslager, Gefängnisse und Ghettos.

Alle genannten Leistungen können auch nebeneinander gewährt werden.

Zur Vereinheitlichung der Verwaltungspraxis in allen Bezirksämtern empfehle ich, die Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GA-ESH) entsprechend zu ergänzen. Im Rahmen dieser Ergänzung sollten auch weitere Klärungen (z. B. zur Anwendung von pauschalen Absetzbeträgen, zum Umrechnungskurs, zu den Möglichkeiten der Ermittlung von Rentenansprüchen) erfolgen.

Die Senatsverwaltung für Finanzen hat dieses Rundschreiben mitgezeichnet.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 82 SGB XII – Begriff des Einkommens
  • Gemeinsame Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (GA-ESH)