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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 10/2011 über die Ermittlung von Berufungsvorschlägen für die Mitgliedschaft in den bezirklichen Seniorenvertretungen

p((. vom 12.07.2011, aufgehoben mit Wirkung vom 17. Juli 2011

Aufgrund des § 4 Absatz 2 Satz 5 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 458), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Mai 2011 (GVBl. S.225), wird vorbehaltlich der zu einem späteren Zeitpunkt vorzusehenden rückwirkenden Inkraftsetzung einer neuen Verwaltungsvorschrift Berufungsvorschläge nach Abstimmung mit den für Soziales bzw. Seniorenangelegenheiten zuständigen Bezirksstadträtinnen und Bezirksstadträten folgendes bestimmt:

1. Berechtigung und Berufbarkeit

(1) Alle Seniorinnen und Senioren, die am ersten Tag der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 60. Lebensjahr vollendet haben und an diesem Tag mit Hauptwohnsitz im zuständigen Bezirk gemeldet sind, sind gemäß § 4 Absatz 2 Satz 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes berechtigt, durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt zu erstellen.

(2) Auf die nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes zu erstellende Vorschlagsliste kann nur aufgenommen werden, wer im zuständigen Bezirk mit Hauptwohnsitz gemeldet ist und am ersten Tag der achten Kalenderwoche nach den Wahlen zu den Bezirksverordnetenversammlungen das 60. Lebensjahr vollendet hat.

2. Aufruf und Berufungsvorschläge

(1) Das Bezirksamt ruft unter Beachtung der in § 4 Absatz 2 Satz 3 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes genannten Frist durch Aushang in den Dienstgebäuden des Bezirksamtes und in den im Bezirk gelegenen Seniorenheimen, Seniorenwohnhäusern und Seniorenfreizeiteinrichtungen etc. dazu auf, Berufungsvorschläge zu machen. Es informiert die im Bezirk tätige Seniorenvertretung im Sinne des § 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes über den Aufruf und dessen Inhalt. Das Bezirksamt und die bezirkliche Seniorenvertretung haben die Öffentlichkeit in angemessener Weise, insbesondere über die örtliche Presse und andere Medien über das Verfahren zur Erstellung einer Vorschlagsliste zu unterrichten.

(2) Der Aufruf muss enthalten:
  • a) wer nach dem Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz als Mitglied in die bezirkliche Seniorenvertretung berufen werden kann,
  • b) Form und Inhalt der Berufungsvorschläge,
  • c) die Aufforderung, dass Berufungsvorschläge innerhalb eines Monats nach Aushang des Aufrufs nach Absatz 1 einzureichen sind,
  • d) das Amt des Bezirksamtes, an das die Berufungsvorschläge einzureichen sind,
  • e) den Hinweis, dass nur frist- und formgerecht eingereichte Berufungsvorschläge berücksichtigt werden,
  • f) den Hinweis, dass Berufungsvorschlagslisten an den gleichen Orten durch Aushang bekannt gemacht werden, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde,
  • g) die Einladung zu den öffentlichen Versammlungen unter Angabe von Ort, Tag und Zeit sowie Ablauf der öffentlichen Versammlungen, in denen durch Wahl eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt wird,
  • h) das Datum seines Aushangs.

(3) Berufungsvorschläge sind schriftlich in verschlossenem Umschlag unter Angabe des Vor- und Zunamens, des Geburtsdatums sowie der Anschrift des Hauptwohnsitzes der oder des zur Berufung Vorgeschlagenen beim für Seniorinnen und Senioren zuständigen Amt des Bezirksamtes einzureichen. Auf dem verschlossenen Umschlag ist vom Bezirksamt das Eingangsdatum sichtbar festzuhalten.

(4) Das Bezirksamt sammelt die eingehenden Berufungsvorschläge und übergibt sie in ungeöffnetem Zustand einem Mitglied der Wahlkommission.

3. Wahlkommission

3.1 Begriff und Zusammensetzung

(1) Die Wahlkommission besteht aus
  • a) der Leiterin oder dem Leiter,
  • b) der Schriftführerin oder dem Schriftführer, sowie
  • c) zwei bis sechs Beisitzerinnen oder Beisitzer.

(2) Die Wahlkommission ist spätestens zwei Wochen vor Ablauf der Frist nach Nummer 2 Absatz 2 Buchstabe c) vom zuständigen Mitglied des Bezirksamtes zu berufen. Dieses weist den Mitgliedern der Wahlkommission zugleich die in Absatz 1 genannten Funktionen zu und benennt aus dem Kreis der Beisitzerinnen und Beisitzer jeweils eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter für die in Absatz 1 Buchstaben a) und b) genannten Mitglieder. Die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission soll eine aus der Seniorenarbeit bekannte Persönlichkeit des Bezirkes sein.

(3) Die Mitglieder müssen schriftlich versichern, dass sie kein Ehrenamt in der zu berufenden bezirklichen Seniorenvertretung wahrnehmen werden.

(4) Das Bezirksamt hat die Wahlkommission bei der Erfüllung ihrer Aufgaben durch angemessene personelle und sächliche Hilfe zu unterstützen.

(5) Die Leiterin oder der Leiter lädt zu den Sitzungen der Wahlkommission ein. Die Wahlkommission ist beschlussfähig, wenn die Hälfte ihrer Mitglieder, unter ihnen die Leiterin oder der Leiter und die Schriftführerin oder der Schriftführer bzw. deren jeweilige Stellvertreterin oder Stellvertreter anwesend ist. Die Wahlkommission entscheidet mit Mehrheit der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Leiterin oder des Leiters. Bei jeder Sitzung wird eine Niederschrift gefertigt, die von der Leiterin oder dem Leiter der Wahlkommission zu unterzeichnen ist.

3.2 Aufgaben der Wahlkommission

Die Wahlkommission gewährleistet die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der öffentlichen Versammlungen nach § 4 Absatz 2 Satz 4 des Berliner Seniorenmitwirkungsgesetzes sowie die Feststellung der Ergebnisse.

3.2.1 Vorbereitung der öffentlichen Versammlungen

(1) Die Wahlkommission bereitet die öffentlichen Versammlungen vor.

(2) Zu den Aufgaben der Vorbereitung der öffentlichen Versammlungen zählen insbesondere

  • a) die Prüfung der eingegangenen Berufungsvorschläge auf Vollständigkeit, Fristgerechtigkeit und Berufbarkeit der zur Berufung Vorgeschlagenen,
  • b) die zur Berufung Vorgeschlagenen anzuschreiben und sie aufzufordern, binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zugang des Schreibens schriftlich ihre Zustimmung zum Berufungsvorschlag zu erklären,
  • c) die Berufungsvorschlagsliste über die als gültig anerkannten Berufungsvorschläge in alphabetischer Reihenfolge zu erstellen, die vier Wochen vor und bis zum Abschluss der öffentlichen Versammlungen an den Orten durch Aushang bekannt gemacht wird, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde,
  • d) auf der Berufungsvorschlagsliste deutlich darauf hinzuweisen, dass höchstens 17 Berufungsvorschläge gekennzeichnet werden dürfen und jeder Berufungsvorschlag nur einmal gekennzeichnet werden darf,
  • e) die auf die Berufungsvorschlagsliste aufgenommenen Seniorinnen und Senioren unverzüglich schriftlich unter Hinweis auf Ort, Tag und Zeit sowie Ablauf der öffentlichen Versammlungen zu benachrichtigen.

3.2.2 Durchführung der öffentlichen Versammlungen

Zu den Aufgaben der Durchführung der öffentlichen Versammlungen durch die Wahlkommission zählen insbesondere

  • a) die öffentlichen Versammlungen zu eröffnen und zu schließen,
  • b) Vorkehrungen zu treffen, dass sich jede oder jeder zur Berufung Vorgeschlagene in alphabetischer Reihenfolge zu Beginn der öffentlichen Versammlungen vorstellen kann,
  • c) Vorkehrungen zu treffen, dass die Seniorin und der Senior die mit dem Schriftbild nach innen gefaltete Berufungsvorschlagsliste im Rahmen der Versammlungen nach Möglichkeit in einem gesonderten Raum in der Regel in der Zeit von 10.00 bis 15.00 Uhr, mindestens einmal bis 18.00 Uhr, unbeobachtet kennzeichnen können,
  • d) für die Aufnahme der mit dem Schriftbild nach innen gefalteten Berufungsvorschlagslisten Behältnisse bereitzustellen, die vor Beginn der Versammlungen von der Wahlkommission zu verschließen sind und bis zum Auszählen durch die Wahlkommission im Anschluss an die letzte Versammlung verschlossen bleiben,
  • e) eine ausreichende Anzahl von Berufungsvorschlagslisten bereitzustellen,
  • f) sicherzustellen, dass Berufungsvorschlagslisten nur gegen Vorlage eines amtlichen Personaldokumentes mit Lichtbild an Seniorinnen und Senioren gemäß Nummer 1 Absatz 1 übergeben werden, die im Einwohnermelderegister erfasst sind. Die Ausgabe der Berufungsvorschlagsliste ist kenntlich zu machen.

3.2.3 Feststellung der Ergebnisse

(1) Das Ergebnis wird durch öffentliche Auszählung der abgegebenen Berufungsvorschlagslisten unmittelbar im Anschluss an die letzte öffentliche Versammlung durch die Wahlkommission festgestellt. Nach Öffnung der Behältnisse entnimmt die Wahlkommission die Berufungsvorschlagslisten und prüft ihre Gültigkeit. Berufungsvorschlagslisten, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit die Wahlkommission beschließt, sind von den übrigen Berufungsvorschlagslisten getrennt aufzubewahren.

(2) Ungültig sind Berufungsvorschlagslisten,

  • a) aus denen sich der Wille der Wählerin oder des Wählers nicht zweifelsfrei ergibt,
  • b) die ein besonderes Merkmal, einen Zusatz oder Vorbehalt enthalten,
  • c) auf denen mehr als 17 Berufungsvorschläge gekennzeichnet sind,
  • d) auf denen ein Berufungsvorschlag mehrfach gekennzeichnet ist.

(3) Aus den gültig abgegebenen Berufungsvorschlagslisten wird eine Vorschlagsliste für das Bezirksamt erstellt, die die zur Berufung Vorgeschlagenen nach der Anzahl der erreichten Stimmen aufführt.

(4) Über die Auszählung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von der Leiterin oder dem Leiter und der Schriftführerin oder dem Schriftführer der Wahlkommission zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift muss enthalten

  • a) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmen
  • b) die für Gültigkeit oder Ungültigkeit zweifelhafter Stimmen maßgebenden Gründe,
  • c) die Zahl der auf jede zur Berufung vorgeschlagene Person entfallenden Stimmen,
  • d) besondere Vorkommnisse,
  • e) eine Vorschlagsliste.

(5) Die Leiterin oder der Leiter der Wahlkommission übergibt die erstellte Vorschlagsliste dem Bezirksamt. Die Unterlagen der Wahlkommission müssen für die Dauer der Wahlperiode vom Bezirksamt sicher aufbewahrt werden.

4. Bekanntgabe

Das Bezirksamt macht die Vorschlagsliste spätestens eine Woche nach Übergabe der Vorschlagsliste durch Aushang an den gleichen Orten, wo zuvor auch der Aufruf ausgehängt wurde, bekannt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Gesetz zur Stärkung der Mitwirkungsrechte der Seniorinnen und Senioren am gesellschaftlichen Leben im Land Berlin (Berliner Seniorenmitwirkungsgesetz – BerlSenG)
  • Verwaltungsvorschriften zur Aufhebung der Verwaltungsvorschriften zur Ermittlung von Berufungsvorschlägen für die Mitgliedschaft in den bezirklichen Seniorenvertretungen vom 04. Juli 2011