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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 02/2010 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Datenschutzrechtliche Aspekte bei der Hilfebedarfsfeststellung sowie der Kontrolle der Leistungserbringung

vom 1. Februar 2010 aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 09/2015 vom November 2015

1. Allgemeine Sozialdienste / Fachdienste

Zum Zweck der Feststellung des Bedarfs an Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII sind sowohl die Allgemeinen Sozialdienste der Sozialämter als auch die Fachdienste der Gesundheitsämter (insbesondere Behindertenfürsorge, sozialpsychiatrischer Dienst) berechtigt, im erforderlichen Umfang Einsicht in medizinisch-pflegerische Unterlagen zu nehmen. Hierzu gehören insbesondere die Pflegedokumentation der Pflegedienste, das Pflegegutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung (MDK-Pflegegutachten) und ärztliche Atteste.

Im Rahmen einer Nachbegutachtung ist es ebenfalls zulässig, durch Einsichtnahme in die Pflegedokumentation festzustellen, ob die bewilligten Maßnahmen tatsächlich erbracht wurden und weiterhin den Grundsätzen der Wirksamkeit und Wirtschaftlichkeit entsprechen. Die zu diesem Zweck erbetenen Auskünfte zu erbrachten Maßnahmen im Hinblick auf Art, Umfang und Verlauf darf der Leistungserbringer nicht unter Hinweis auf den Datenschutz verweigern.

Die betroffenen Leistungsberechtigten sind vorab über die Einsichtnahme zu informieren. Es sollen möglichst keine Kopien der Pflegedokumentation, sondern vielmehr Notizen gefertigt werden.

Sollten im Zusammenhang mit nicht zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie mit nicht erteilten Auskünften Zweifel an einer pflegerischen Bedarfslage bestehen, wird empfohlen, den Bedarf nicht anzuerkennen.

Leistungsanbieter, die in diesem Zusammenhang auffällig werden, sind den Landesverbänden der Krankenkassen in Wahrnehmung der Aufgaben der Landesverbände der Pflegekassen, federführend die AOK Berlin-Brandenburg, Wilhelmstraße 1, 10961 Berlin, zu melden.

Die Zulässigkeit der mit diesen Tätigkeiten verbundenen Datenerhebung ergibt sich für die Fachdienste der Gesundheitsämter aus § 1 Abs. 2 S. 1 in Verbindung mit Absatz 1 der Verordnung über die Verarbeitung personenbezogener Daten in Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes in Verbindung mit § 1 Abs. 3 Nr. 3 b des Gesundheitsdienstegesetz sowie für die Allgemeinen Sozialdienste der Sozialämter aus § 67 a Abs. 1 Satz 1 SGB X.

2. Leistungsstellen

Eine wesentliche Grundlage für die Leistungsbewilligung stellt – soweit vorhanden – das MDK-Pflegegutachten dar. Die Leistungsstellen haben hiermit vor dem Hintergrund der Bindungswirkung der Entscheidung der Pflegekassen die Möglichkeit, Plausibilitätsprüfungen vorzunehmen und mögliche Ansprüche gegen vorrangige Sozialleistungsträger zu identifizieren.

Es ist daher datenschutzrechtlich vertretbar, wenn das Pflegegutachten des MDK (entsprechend das Pflegegutachten des Gesundheitsamtes für Nichtversicherte) auch zur Leistungsakte genommen wird.

Die darin enthaltenen Daten sind jedoch auf ihre Erforderlichkeit in Bezug auf die vollständige und rechtmäßige Aufgabenerfüllung im jeweiligen Einzelfall zu überprüfen. So ist beispielsweise die Kenntnis der Diagnosedaten (ICD-10) für die Leistungsstellen in aller Regel nicht erforderlich. Dies gilt insbesondere, wenn diese nicht pflegebegründend sind.

Die Betroffenen sind daher auf die Möglichkeit der Schwärzung von Daten hinzuweisen, wenn die Leistungsstelle das MDK-Pflegegutachten bzw. das Pflegegutachten des Gesundheitsamtes bei dem Allgemeinen Sozialdienst oder dem Fachdienst des Gesundheitsamtes oder direkt bei der Pflegekasse für die Leistungsakte anfordern möchte. Das kann beispielsweise bei Antragstellung oder im Zusammenhang mit der Entbindung der Pflegekasse von der Schweigepflicht geschehen.

Ärztliche Atteste dürfen nicht von den Leistungsstellen angefordert und in der Leistungsakte aufbewahrt werden.

Dieses Schreiben ist mit dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit abgestimmt.