Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 07/2009 über Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ab 1. Juli 2009

vom 1. Juli 2009 aufgehoben am 11.01.2017

I. Auslaufen der Verträge mit der City-BKK und mit dem VdAK (jetzt VdEK) zur pauschalierten Beitragsbemessung für freiwillig kranken- und pflegeversicherte Leistungsberechtigte nach dem SGB XII

- verbindlich für die Mitgliedskassen Barmer Ersatzkasse, Deutsche Angestellten-Krankenkasse, Techniker Krankenkasse, Kaufmännische Krankenkasse, Hamburg-Münchner Krankenkasse, Hanseatische Ersatzkasse, Gmünder Ersatzkasse -

I.1 Rechtslage

Mit dem Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV – Wettbewerbsstärkungsgesetz – GKV – WSG) vom 26. März 2007, BGBl I S. 278) wurde mit Wirkung ab dem 01. Januar 2009 § 240 Abs. 1 Satz 1 SGB V geändert. Er erhielt folgende Fassung: “ _Für freiwillige Mitglieder wird die Beitragsbemessung einheitlich durch den Spitzenverband Bund der Krankenkasse geregelt._ “

Diese Regelung erging durch den Spitzenverband als „Einheitliche Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträgen (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler)” vom 27. Oktober 2008.

I.1.1. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die außerhalb von Einrichtungen leben

Die o.g. Grundsätze enthalten für diesen Personenkreis keine Regelung, so dass hier Einzelfallberechnungen vorzunehmen sind.

I.1.2. Regelung für Leistungsberechtigte nach dem SGB XII, die innerhalb von Einrichtungen leben

Nach § 7 Abs. 10 dieser Grundsätze bemisst sich die Beitragshöhe für in Heimen lebende sozialhilfebedürftige freiwillig Versicherte nach dem 3,6fachen Regelsatz für Haushaltsvorstände. Die Träger der Sozialhilfe halten die dieser Festlegung zugrundeliegende Berechnung aus leistungsrechtlicher Sicht für überhöht und haben das Problem auf der Konferenz der obersten Landessozialbehörden zum Gegenstand gemacht. Die daraufhin um Stellungnahme gebetene Aufsichtsbehörde (Bundesministerium für Gesundheit) zweifelt die Festlegung nicht an und hat auf die Möglichkeit einer gerichtlichen Entscheidung verwiesen.

I.2 Verträge zwischen den Trägern der Sozialhilfe und Krankenkassen zur Pauschalierung der Beitragsbemessung

§ 12 Absatz 3 der o.g. Grundsätze weist im Zusammenhang mit Übergangsvorschriften auf Vereinbarungen zur pauschalen Beitragsbemessung zwischen den Krankenkassen und den Trägern der Sozialhilfe hin. Diese hatten bis zum 30. Juni 2009 Gültigkeit sofern nicht die vorzeitige Aufhebung in Betracht gezogen wird (dies wurde im Land Berlin nicht erwogen). Wegen der unterschiedlichen Regelungsinhalte der Vereinbarungen werden diese mit dem Grundsatz der einheitlichen Beitragsbemessung als nicht mehr vereinbar angesehen und ab dem 01. Juli 2009 gegenstandslos. In der Vorschriftensammlung wird die Tabelle der Beiträge nicht fortgeschrieben.

I.3 Verfahren zur Ermittlung der Höhe der künftig zu zahlenden Beiträge an Krankenkassen, mit denen bisher eine Vereinbarung bestand

Die unter I. genannten Krankenkassen müssen zum 01. Juli 2009 eine Neuberechnung vornehmen und benötigen dazu aktuelle Leistungsbescheide. Um den erforderlichen Informationsfluss zu unterstützen, bitte ich sicherzustellen, dass die betroffenen Leistungsberechtigten den Leistungsbescheid für den Monat Juli 2009 erhalten. Weiter bitte ich zu prüfen, ob ggf. dem Wunsch der Krankenkassen, direkt vom Leistungsträger einen Leistungsbescheid zu erhalten, entsprochen werden kann. Im Gegenzug werden die Krankenkassen gebeten, die Beitragsbescheide in Kopie direkt dem Leistungsträger zuzusenden.

Den Bezirksämtern werden Listen in Dateiform zur Verfügung gestellt, die die bisher im Rahmen der Vereinbarungen in der Fachsoftware erfassten freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII ersichtlich machen. Bis zum Vorliegen der individuellen Berechnung ist zur Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft in der Fachsoftware mit Wirkung ab dem 01. Juli 2009 der Mindestbeitrag hinterlegt. Es wird davon ausgegangen, dass die Voraussetzungen für den Mindestbeitrag in der Regel nicht überschritten werden. Sofern sich durch höhere Leistungen höhere Beiträge ergeben, muss eine Änderung manuell erfolgen.

I.4 Besonderheiten für Leistungsberechtigte, die innerhalb von Einrichtungen leben

Sofern die Krankenkasse hier bis zum Bekanntwerden einer höchstrichterlichen Entscheidung Beiträge auf der Basis des geregelten 3,6- fachen Regelsatzes in Rechnung stellen, sind diese vom Träger der Sozialhilfe zu übernehmen.

Ich bitte, die fälligen Beiträge gemäß der aktuellen Rechtslage in der entsprechenden Höhe unter Vorbehalt zu übernehmen.

Vorgesehen ist, mit den Krankenkassen eine Vereinbarung abzuschließen, welche die vorbehaltliche Zahlung und die gegebenenfalls anfallenden Rückerstattungen umfasst. Hierzu werden Sie gesondert unterrichtet.

Da in der Fachsoftware für eine Krankenkasse nur ein Wert für den Krankenversicherungsbeitrag hinterlegt werden kann, wird als Vorschlagswert hier ebenfalls der Mindestbeitrag eingegeben.

I.5 Höhe des Mindestbeitrages

Nach § 240 Abs. 4 SGB V errechnet sich der Mindestbeitrag auf der Basis der Mindesteinnahmen (90. Teil der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV x 30). Es ergeben sich als Mindesteinnahmen 840 €. Davon ausgehend errechnen sich folgende Werte:

Krankenversicherungsbeitrag (14,3%) 120,12 €
Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsberechtigte mit Kindern (1,95%) 16,38 €
Pflegeversicherungsbeitrag für Leistungsberechtigte ohne Kinder (2,2%) 18,48 €
Gesamtbeitrag Leistungsberechtigte mit Kindern 136,50 €
Gesamtbeitrag Leistungsberechtigte ohne Kinder 138,60 €

II. Neuer einheitlicher Beitragssatz

Für alle freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach SGB XII ist von Bedeutung, dass zum 01. Juli 2009 auch der ermäßigte Beitragssatz abgesenkt wurde. Er beträgt nunmehr 14,3 v.H (13,4 v.H. 0,9 v.H.).

Dazu hat die AOK Berlin mitgeteilt, dass die freiwillig kranken- und pflegeversicherten Leistungsberechtigten nach dem SGB XII in den nächsten Tagen die Beitragsbescheide für die Zeit ab 01. Juli 2009 erhalten. Ab 20. Juli 2009 erfolgt unabhängig davon eine Überprüfung, ob sich durch die Einkommensänderung (Regelsatzerhöhung) eine Änderung des Beitrages ergibt.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 32 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 4/2006 im Archiv (Regelung bis 30.06.2009)