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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 02/2009 über Familienpflege im Rahmen der Hilfen zu selbstbestimmtem Leben in betreuten Wohnmöglichkeiten mit Änderungen vom 28.07.2010

(§ 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX i.V.m. § 54 Abs. 1 Satz 1 SGB XII)

p(. vom 17. Februar 2009, in der Fassung der Änderung vom 28. Juli 2010 aufgehoben am 11.01.2017

_(In diesem Rundschreiben ist der Begriff „Pflege“ als Betreuung zu verstehen und nicht als Pflege im Sinne des SGB XI.)_

1. Aktueller Anlass

In der Arbeitsgemeinschaft „Eingliederungshilfe für behinderte Menschen“ der Bezirksämter – Geschäftsbereich Jugend und Soziales (AG-EH) am 20. Dezember 2007 wurde festgestellt, dass die Leistungen für eine Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) mit dem Erreichen der Volljährigkeit und der damit verbundenen Zuständigkeitsänderung vom Jugendamt zum Sozialamt bei wesentlich geistig, körperlich oder mehrfach behinderten Menschen eingestellt werden.

Erfahrungsgemäß liegen bei diesem Personenkreis i.d.R. noch Entwicklungsverzögerungen vor und somit kann erst zu einem späteren Zeitpunkt eine Verselbständigung erwartet werden. Der junge Mensch hat über das 18. Lebensjahr hinaus Anspruch auf die Fortführung der Leistungen der Vollzeitpflege nach § 33 i.V.m. § 41 SGB VIII, wenn sich im Rahmen der Hilfeplanung nach § 36 SGB VIII ein Bedarf an Hilfen zur Erziehung bestätigt. Für den Fall, dass kein Bedarf an Hilfe zur Erziehung mehr besteht, regelt dieses Rundschreiben die Überleitung in die Familienpflege nach dem SGB XII.

Daneben kann es eine Bedarfslage geben, bei der ohne vorherige Vollzeitpflege erstmalig Familienpflege notwendig sein kann (z.B. Tod der leiblichen Eltern nach dem 18. Lebensjahr).

2. Familienpflege

Dieses Rundschreiben regelt nur die Anwendung der Familienpflege bei Unterbringung des Leistungsberechtigten im Land Berlin, soweit kein Bedarf an Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Jugendhilfe besteht. Der Übergang der Zuständigkeit der Leistungen des Jugendamtes (Hilfe zur Erziehung) auf das Sozialamt ist rechtzeitig vorzubereiten, insoweit wird auf das Rundschreiben der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Sport, Jug Nr. 4/2005 in der jeweils gültigen Fassung verwiesen.

a) Definition

Familienpflege ist in der Sozialhilfe anders als in der Jugendhilfe eine ambulante betreute Wohnmöglichkeit im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII, die von einer geeigneten Fachkraft (siehe Nr. 3) erbracht wird. Die Familienpflege umfasst die Unterbringung, Förderung und Betreuung eines wesentlich geistig, körperlich oder mehrfach behinderten grundsätzlich jungen Volljährigen (18 Jahre, aber noch nicht 27 Jahre alt; vgl. § 7 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII) gem. § 53 SGB XII in einem familiären Lebenszusammenhang (Pflegefamilie) außerhalb der Herkunftsfamilie. Sie kann bei besonderen individuellen Betreuungslagen über das 27. Lebensjahr hinaus in der Regel bis zum 30. Lebensjahr gewährt werden. Die Familienpflege dient der Vermeidung von Unterbringung in anderen ambulanten oder stationären Angeboten der Behindertenhilfe.

In der Familienpflege wird die Unterbringung, Förderung und Betreuung von Betreuungspersonen (siehe Nr. 3 Abs. 1) und ihrer Familie auf privater Ebene geleistet und nicht durch pädagogische Fachkräfte auf institutioneller Ebene (mit Trägeranbindung) erbracht. Die Unterbringungs-, Förderungs- und Betreuungsleistungen werden auf der Grundlage der Kompetenzen des behinderten Menschen sowie unter Berücksichtigung seines Entwicklungsstands und seines Hilfebedarfs in den verschiedenen Lebensbereichen geplant und erbracht. Sie umfassen u.a. Hilfestellung in unterschiedlicher Intensität
  • zum Erwerb bzw. Erhalt von Fähigkeiten und Fertigkeiten im persönlichen und lebenspraktischen Bereich mit dem Ziel der größtmöglichen Selbständigkeit bei der alltäglichen Lebensführung und der individuellen Basisversorgung;
  • zur persönlichen Lebensgestaltung sowie zur Entwicklung und Erfüllung individueller Bedürfnisse;
  • zur Gestaltung sozialer Beziehungen;
  • zur Teilhabe am gesellschaftlichen und kulturellen Leben;
  • zur Kommunikation und Orientierung;
  • zur Förderung der emotionalen und psychischen Entwicklung;
  • bei der Gesundheitsförderung und –erhaltung;
  • bei der Förderung in Arbeit und Beschäftigung;
  • bei der Freizeitgestaltung;
  • bei Behördengängen, Arztbesuchen, persönlichen Besorgungen usw.
    Familienpflege ist bestimmt für o. g. Menschen mit Behinderung, bei denen die Förderung und Betreuung in ihrer Herkunftsfamilie vorübergehend oder dauerhaft nicht ausreichend gewährleistet ist und andere Wohnformen der Eingliederungshilfe wegen der noch fehlenden Verselbständigung noch nicht möglich sind.

Für diese Form der Hilfe zur Förderung und Betreuung kommen Menschen mit Behinderung in Betracht, für deren Entwicklung das Leben in einem familiären Lebenszusammenhang noch geeignet und förderlich ist. Besondere Merkmale sind geeignete Betreuungspersonen (siehe Nr. 3 Abs. 1) in einem überschaubaren und kontinuierlichen Familienverband (Pflegefamilie).

Die enge personale elternähnliche Beziehung zwischen dem behinderten Menschen und der Betreuungsperson / der Pflegefamilie und die daraus resultierende Bindungsdynamik unterscheidet die Familienpflege von anderen Formen der Fremdunterbringung und ist deshalb für junge Erwachsene mit Behinderung anzustreben, die z.B. bereits in einer vergleichbaren jugendhilferechtlichen Angebotsform der Vollzeitpflege betreut und versorgt wurden.

In einer Familienpflege werden grundsätzlich nicht mehr als drei behinderte Menschen betreut. Im Einzelfall kann wegen der pädagogischen Zielsetzung davon abgewichen werden, wenn z.B. der Zusammenhalt von Geschwistern zu berücksichtigen ist.

b) Ziel

Ziel dieser Hilfe ist die Kontinuität in der Förderung und Betreuung in einem familiären Rahmen, die Sicherung der Beziehungskontinuität zu der Herkunftsfamilie sowie die langfristige Lösung aus der Familienpflege hin zu einem selbständigeren Wohnen (eigene Wohnung, betreute Wohnform) unter Berücksichtigung des individuellen Hilfebedarfs.

Die Hilfe in einer Familienpflege soll das Aufwachsen in einer familiären Lebensform bei befristetem oder langfristigem Ausfall der Herkunftsfamilie gewährleisten. Sie bereitet auf die Verselbständigung des jungen behinderten Volljährigen aus dem bisherigen Familienverbund vor.

Sie wird beendet bei Rückkehr in die Herkunftsfamilie, bei Einsetzen einer anderen Eingliederungshilfeleistung zum Wohnen bzw. bei Verselbständigung des Menschen mit Behinderung.

Die Förderung des Kontaktes zu der Herkunftsfamilie ist Bestandteil der Hilfe unabhängig davon, ob die Hilfe in der Familienpflege auf eine Rückkehr des Menschen mit Behinderung in die Herkunftsfamilie, einen Verbleib in der Familienpflege oder in eine selbständigere Wohnform zielt.

c) Begleitung und Beratung

Die Begleitung und Beratung der Pflegefamilie wird auf der Grundlage des Gesamtplans sichergestellt und im Gesamtplan dokumentiert.

d) Aufgaben der Familienpflege

Die Familienpflege umfasst die Betreuung und Versorgung des jungen Volljährigen mit Behinderung in seinen Grundbedürfnissen unter Berücksichtigung des individuellen Förderungsbedarfs.

Sie fördert das Selbsthilfepotenzial des behinderten Menschen sowie seine geistige und körperliche Entwicklung. Sie fördert seine soziale und berufliche Integration. Im Rahmen ihrer Betreuung sichert die Familienpflege die entwicklungsfördernde Beziehungskontinuität zwischen der behinderten Person und der Herkunftsfamilie.

3. Eignung der Betreuungsperson

(1) Als Familienpflege kommen unterschiedliche Familienformen in Betracht. Dazu zählen auch unverheiratete Paare, gleichgeschlechtliche Paare und Alleinstehende. Grundsätzlich ist immer eine der Personen als verantwortliche Betreuungsperson zu benennen.

(2) Grundlegende Anforderungen an die Betreuungsperson sind:
  • Absolvierung einer Pflegeelternschulung bei Bildungsträgern, die mit der Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung abgestimmt ist (die Kosten der Schulung trägt die Betreuungsperson)
  • Kompetenz und Erfahrung in der Betreuung und Förderung von Menschen mit Behinderung,
  • Beziehungs- und Bindungsfähigkeit, Empathiefähigkeit,
  • Reflexionsfähigkeit,
  • Kooperationsfähigkeit im Rahmen des Betreuungsauftrages,
  • Lernbereitschaft und Teilnahme an Schulungen,
  • stabile familiäre und wirtschaftliche Verhältnisse,
  • Strukturiertheit (innere und äußere Arbeitsorganisation, Integrationsfähigkeit, Fähigkeit zu Vorsorge)
  • besondere Belastbarkeit.
    Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat einen Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Betreuungspersonen bei Familienpflege entwickelt (Anlage 1).

(3) Die Betreuungsperson, die einen behinderten Menschen, dessen Eltern aus einem anderen Kulturraum kommen, aufnehmen will, muss der jeweiligen kulturellen Herkunft gegenüber aufgeschlossen sein.

(4) Die Betreuungsperson muss über ausreichenden Wohnraum verfügen. Die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Betreuungsperson muss gewährleisten, dass diese für ihren Lebensunterhalt nicht auf Leistungen angewiesen sind, die für den Lebensbedarf des behinderten Menschen bestimmt sind.

(5) Die Betreuungsperson kann neben der Familienpflege eine Berufstätigkeit in Teilzeit ausüben. Der Umfang dieser Berufstätigkeit ist im Übrigen mit den Betreuungszielen abzustimmen.

(6) Pflegeverhältnisse sind in der Regel so zu vermitteln, dass sie mit Vollendung des 63. Lebensjahres der Betreuungsperson beendet sind.

4. Prüfung der Eignung

(1) Der/die zuständige Fallmanager/in berät im Rahmen seiner/ihrer Koordinierungsverantwortung die Bewerber/-innen bzgl. der Beweggründe für die Aufnahme einer Familienpflege und informiert über die grundlegenden Anforderungen, die an die Betreuungsleistung gestellt werden. Er/Sie kann sich hierbei der Amtshilfe des Jugendamtes bedienen. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung hat einen Leitfaden zur Ermittlung der Betreuungsleistung bei Familienpflege entwickelt (Anlage 2).

(2) Bereits erfolgte Prüfungen im Rahmen von Adoptionsvermittlung sind in die Prüfung der Eignung einzubeziehen. Auf die datenschutzrechtlich erforderlichen Einwilligungen der Betroffenen ist zu achten.

(3) Für die Begründung von Pflegeverhältnissen unabdingbar ist ein Attest über die gesundheitliche Eignung der Betreuungsperson und weiterer Haushaltsangehöriger sowie ein entsprechendes aktuelles Führungszeugnis.

(4) In begründeten Einzelfällen ist ein Wechsel der Betreuung nach dem Betreuungsgesetz oder die Initiierung einer Ergänzungsbetreuung für Fragen der Familienpflege, insbesondere für den Anschluss des Pflegevertrages, von Seiten des Sozialhilfeträgers gegenüber dem zuständigen Amtsgericht anzuregen bzw. zu beantragen. Der gesetzliche Betreuer, die gesetzliche Betreuerin des behinderten Menschen kommt wegen der Interessenkollision als Betreuungsperson nicht in Betracht. Entsprechende Anfragen von dem gesetzlichen Betreuer / der gesetzlichen Betreuerin auf selbst auszuführende Familienpflege sind daher abzulehnen.

5. Fachliche Unterstützung der Familienpflege

(1) Der/die zuständige Fallmanager/in berät, unterstützt und begleitet die Betreuungsperson / die Pflegefamilie im Rahmen seiner/ihrer Koordinierungsverantwortung von der Vorbereitung bis zur Beendigung der Familienpflege und bedient sich ggf. der in den Bezirken vorhandenen Fachdienste (z.B. Sozialpsychiatrischer Dienst, Krisendienst).

(2) Die Unterstützung und Begleitung der Betreuungsperson / der Pflegefamilie umfasst insbesondere:
  • Regelmäßige aufsuchende Kontakte, Begleitung und Beratung der Pflegefamilie zu allen das Pflegeverhältnis betreffenden Fragen,
  • Unterstützung und fachliche Begleitung

p(. – in der Zusammenarbeit mit der Herkunftsfamilie,

p(. – in Konflikt- und Krisensituationen,

  • Unterstützung bei der Überleitung des behinderten Menschen in eine andere Wohnform bei Beendigung der Familienpflege.

6. Pflegevertrag

(1) Der/die Fallmanager/in schließt auf der Grundlage der Gesamtplanentscheidung und vor Aufnahme eines behinderten Menschen in eine Familienpflege mit der verantwortlichen Betreuungsperson einen entsprechenden Pflegevertrag ab.

(2) Im Pflegevertrag wird die Dauer des Pflegeverhältnisses einschließlich der Bestimmungen zur Kündigung oder sonstigen Beendigung des Pflegevertrages, die Mitwirkung bei der Gesamtplanung und ihrer Fortschreibung während der gesamten Dauer des Pflegeverhältnisses sowie die Verpflichtung zu Kontakten mit der Herkunftsfamilie und sonstige Verpflichtungen der Familienpflege niedergelegt.

(3) Im Pflegevertrag wird auf die jeweils maßgebliche Gesamtplanung einschließlich deren Fortschreibung als eine für die Leistungserbringung verbindliche Grundlage verwiesen.

(4) Die Kündigung bedarf der Schriftform. Bei einer außerordentlichen Kündigung ist diese unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung stellt ein Muster für einen Pflegevertrag im Formularcenter zur Verfügung (Anlage 3).

7. Kosten der Familienpflege

(1) Bei der Unterbringung des behinderten Menschen in Familienpflege beträgt die Abgeltung der Betreuungsleistung für die Betreuungsperson / Pflegefamilie monatlich 959 € (in Anlehnung an die derzeit gültigen Ausführungsvorschriften über die Hilfen zur Erziehung in Vollzeitpflege (§ 33 SGB VIII) und teilstationärer Familienpflege (§ 32 Satz 2 SGB VIII) (AV-Pflege) vom 21. Juni 2004 (ABl. S. 2878). Veränderungen der Abgeltung werden den Bezirksämtern von meinem Hause per Rundschreiben mitgeteilt.

In diesem Betrag sind keine Kosten zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes enthalten, weil diese durch andere Leistungen sichergestellt werden (z.B. Grundsicherung). Soweit das Vertragsverhältnis im Laufe des Monats beginnt oder endet, wird pro Tag der Betreuung ein Dreißigstel von 959 € für die Familienpflege gezahlt.

(2) Bei vorübergehender Abwesenheit des Leistungsberechtigten wird – längstens sechs Wochen – der Betrag von 959 € so lange weitergezahlt, wie die Rückkehr des Leistungsberechtigten geplant ist.

(3) Sofern zur Verselbständigung am Ende der Familienpflege Einzelfallhilfe notwendig ist, wird wegen der dadurch geringeren Betreuungsleistung der Betreuungsperson die Abgeltung um 300 € gekürzt.

(4) Die Abgeltung ist ab dem 1. Januar 2009 bei folgendem Kapitel/Titel/Unterkonto zu buchen

p(. 3911/67126/493

sowie dem Produkt 78767 „Ambulante / teilstationäre Eingliederungshilfe für körperlich / geistig behinderte Menschen – Betreutes Einzelwohnen“ zuzuordnen.

8. Bewilligung der Leistung an die behinderte Person

Die Vorschriften der AV EH werden beachtet. Nach Feststellung des Gesamtplanes und dem Abschluss des Pflegevertrages mit der verantwortlichen Betreuungsperson wird die Leistung in der Familienpflege mit Bescheid an den Leistungsberechtigten als Sachleistung bewilligt. Der Betrag wird daher direkt an die Betreuungsperson überwiesen.

9. Verhältnis zur Einzelfallhilfe

Das Verhältnis der Familienpflege zur Einzelfallhilfe wird in einem speziellen Rundschreiben zur Einzelfallhilfe dargestellt.

10. Persönliches Budget

Die Leistung kann auch in der Leistungsform des Persönlichen Budgets in Anspruch genommen werden. In diesem Fall wird kein Pflegevertrag zwischen dem Land Berlin und der verantwortlichen Betreuungsperson abgeschlossen (vgl. Nr. 5 ). Im Übrigen wird auf das Rundschreiben I Nr. 9/2006 verwiesen.

11. Verhältnis zur Pflegeversicherung

In der Familienpflege sind zwar Pflegeleistungen enthalten, jedoch sind diese unteilbar mit der Eingliederungshilfe verbunden. Eine Anrechnung eventuell bewilligter Leistungen der Pflegeversicherung auf die Familienpflege ist daher nicht möglich, sie wird daher ungekürzt weitergezahlt.

12. Weiterbestehen der örtlichen Zuständigkeit

Es handelt sich bei der in Berlin gewährten Familienpflege um eine ambulant betreute Wohnform im Sinne des § 98 Abs. 5 SGB XII.

13. Bearbeitung in OPEN/PROSOZ

Die Leistung kann ab 1. Januar 2009 mit dem IT-Verfahren OPEN/PROSOZ durch entsprechende Eingaben in die im Leistungskatalog über _“SGB XII – Ambulante Leistungen nach Kap. 5-9 / laufende Hilfen / Eingliederungshilfe / Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft / Betreutes Wohnen”_ auffindbare Eingabeoberfläche _“Familienpflege”_ gewährt und zahlbar gemacht werden.

Die Hinterlegung des Bewilligungsbetrages erfolgt durch den Fallmanager in der Einzelfallbearbeitung. Die neue Leistung wird im OPEN-Haushaltsplan mit der Haushaltsstelle 3911/67126/493 verknüpft.

14. Steuerliche Behandlung der Abgeltung

Die Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines behinderten Menschen nach § 2 Abs. 1 SGB IX zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung sind bis zur Höhe der Leistungen eines Leistungsträgers nach dem Sozialgesetzbuch (SGB XII) von der Einkommenssteuer befreit (§ 3 Nr. 10 EStG).

Anlagen

  • Anlage 1 – Leitfaden zur Feststellung der Eignung und Auswahl von Betreuungspersonen bei Familienpflege Anforderungen an die Betreuungsperson, persönliche Voraussetzungen
  • Anlage 2 – Leitfaden zur Ermittlung der Betreuungsleistung bei der Familienpflege Beschreibung von Auffälligkeiten und Besonderheiten im pädagogischen Alltag, Erweiterte Anforderungen an die Betreuungsperson
  • Anlage 3 – Vertragsmuster

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 53 ff. SGB XII
  • §§ 97 ff. SGB XII
  • Ausführungsvorschriften zur Eingliederung behinderter Menschen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (AV Eingliederungshilfe)
  • Rundschreiben Jug Nr. 4/2005 über Zuständigkeit für die Gewährung von Eingliederungshilfe für Minderjährige und junge Volljährige mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung