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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 12/2008 über Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII; Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 45b SGB XI für Personen mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf

*vom 16. Dezember 2008;
aufgehoben mit Rundschreiben I Nr. 12/2011 vom 14. Juli 2011*

  • Versicherte mit einem erheblichen Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung (§ 45a SGB XI) können nach § 45b SGB XI zusätzliche Betreuungsleistungen in Anspruch nehmen. Eine Pflegestufe ist hierzu nicht erforderlich. Die Kosten hierfür werden bis zu einem Grundbetrag von 100,- € mtl. oder einem erhöhten Betrag von 200,- € mtl. von der Pflegekasse erstattet.
Einen entsprechenden Leistungsanspruch für Nichtversicherte oder Versicherte, die die Vorversicherungszeiten nach § 33 Abs. 2 SGB XI nicht erfüllen, sieht das SGB XII nicht vor . Die Hilfe zur Pflege nach §§ 61 ff. SGB XII umfasst lediglich die Gewährung der Pflegesachleistung, von Pflegehilfsmitteln und technischen Hilfen sowie die Gewährung von Tages- Kurzzeit- und vollstationärer Pflege, die sich inhaltlich an den Leistungen der Pflegeversicherung orientieren (§ 61 Abs. 2 Satz 2 SGB XII). Der spezifische Bedarf des betroffenen Personenkreises wird im Rahmen der Hilfe zur Pflege grundsätzlich durch die Bewilligung von Tagespflege oder der Leistungskomplexe 31 und 33 als „Hilfe für andere Verrichtungen“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII sichergestellt. Unabhängig davon bestehen keine Bedenken, wenn Leistungsberechtigte der obigen Zielgruppe im Einzelfall (Nichtversicherte, ergänzende Leistung) nach § 65 Abs. 1 Satz 2 SGB XII niedrigschwellige Betreuungsangebote (§ 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 4 SGB XI) zu Lasten der Hilfe zur Pflege in Anspruch nehmen. Der bewilligte Leistungsumfang muss sich jedoch am Bedarf orientieren. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Betreuungsentgelte vom/von der Leistungsberechtigten zu bezahlen, und die entstandenen Kosten anschließend zu erstatten sind. Eine Liste der anerkannten niedrigschwelligen Betreuungsangebote finden Sie im Pflegeportal des Landes Berlin. Die Leistungen sind im Verfahren OPEN/PROSOZ unter „Besondere Pflegekraft“ (Titel 68128 Unterkonten 518/618/718/818) zu buchen.
  • Soweit für den unter 1. genannten Personenkreis im Rahmen der Hilfe zur Pflege zusätzliche Leistungen für einen allgemeinen Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf (für „andere Verrichtungen“ im Sinne des § 61 Abs. 1 Satz 2 SGB XII ) zu erbringen sind, sind die Leistungen der Pflegeversicherung nach § 45b SGB XI als gleichartig anzusehen und bei der Bemessung des Hilfebedarfs entsprechend zu berücksichtigen.
Das gilt insbesondere bei Bewilligung der Leistungskomplexe 31 und 33. Bei Versicherten ist insoweit immer zunächst auf die Inanspruchnahme der Leistungen nach § 45b SGB XI hinzuwirken. Diese Leistungen sind vorrangig auszuschöpfen. Nach seinem Sinn und Zweck ist die Vorschrift des § 13 Abs. 3a SGB XI in diesen Fällen nicht anwendbar. Die hierzu bisher vertretene Auffassung wird nicht aufrecht erhalten (siehe Hinweise im Rundschreiben I Nr. 4/2005 zu den Leistungskomplexen 31 und 33).
  • Als gleichartig sind in diesem Zusammenhang auch Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten anzusehen, die im Zusammenhang mit dem Besuch einer Tagespflegeeinrichtung entstehen. Auch diese Aufwendungen werden von der Pflegekasse aus dem Betrag, der jeweils für die Inanspruchnahme von zusätzlichen Betreuungsleistungen zur Verfügung steht, erstattet (siehe § 45b Abs. 1 Satz 6 Nr. 1 SGB XI).
Leistungsberechtigte können also auch dann auf die Inanspruchnahme der Leistungen nach § 45b SGB XI verwiesen werden, wenn diese die Übernahme von Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung sowie Investitionskosten in einer Tagespflegeeinrichtung nach dem SGB XII beantragen bzw. erhalten. Gleiches gilt für Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung, Investitionskosten sowie Fahr- und Transportkosten, die im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege entstehen.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 61 ff. SGB XII
  • §§ 28 bis 45d SGB XI
  • Rundschreiben I Nr. 4/2005
  • Pflegeportal des Landes Berlin