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ARCHIV: Rundschreiben I Nr. 35/2004 über Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 36 und 20 SGB XII; Definition der Haushaltsgemeinschaft und der eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Personen, die mit der nachfragenden Person gemeinsam in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft leben

p(. vom 14. Januar 2005, aufgehoben am 06.11.2013

1. Haushaltsgemeinschaft nach § 36 SGB XII

1.1 Definition der Haushaltsgemeinschaft

Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 36 SGB XII ist im Gegensatz zum bisherigen § 16 BSHG weiter gefasst worden. Die hier normierte Unterhaltsvermutung erstreckt sich nunmehr auf alle Personen, die mit der nachfragenden Person gemeinsam in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft leben. § 36 enthält daher die doppelte Vermutung, dass
  • Wohngemeinschaften auch Haushaltsgemeinschaften sind und
  • in ihnen notfalls gegenseitig Leistungen zum Lebensunterhalt erbracht werden, wenn dies aufgrund des Einkommens und Vermögens erwartet werden kann.

Mit der Ausdehnung der Unterhaltsvermutung auf alle Personen, die mit der nachfragenden Person gemeinsam in einer Wohnung oder einer entsprechenden Unterkunft leben, wurde dem Umstand Rechung getragen, dass sich zunehmend Wohngemeinschaften – außerhalb der Familie – gebildet haben, welche die Vorteile des gemein­samen Wirtschaftens nutzen und sich in Notlagen beistehen. Der Begriff „Wohnung“ meint Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes, welcher nach außen in gewisser weise abgeschlossen ist. So muss eine entsprechend andere Unterkunft – genauso wie die Wohnung – nach außen ebenfalls abgeschlossen sein. Damit der Träger der Sozialhilfe bei Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 36 SGB XII in der Lage ist, die Leistungsfähigkeit der betroffenen Personen zu prüfen, erstreckt sich die Auskunftspflicht nach § 117 Abs. 1 Satz 3 SGB XII nunmehr auf alle Personen, von denen trotz Aufforderung unwiderlegt vermutet wird, dass Sie Leistungen zum Lebensunterhalt an die nachfragende/n Person/en erbringen.

Unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 36 SGB XII vorliegt, entfällt die Prüfung einer Unterhaltsvermutung, wenn die nachfragende Person

a. schwanger ist oder ihr leibliches Kind bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres betreut und mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammenlebt, oder
b. im Sinne des § 53 behindert oder im Sinne des § 61 pflegebedürftig ist und von den Haushaltsangehörigen betreut wird. Dies gilt auch, wenn die genannten Voraussetzungen einzutreten drohen und das gemeinsame Wohnen im Wesentlichen zu dem Zweck der Sicherstellung der Hilfe und Versorgung erfolgt.

1.2 Unterhaltsvermutung

Die in § 36 SGB XII geäußerte Unterhaltsvermutung geht weit über die gesetzliche Unterhaltspflicht hinaus. Diese Rechtsvermutung – sofern sie nicht als widerlegt zu betrachten ist – gestattet es, Leistungen der genannten Personen anzurechnen und daher Hilfe zum Lebensunterhalt nur zum Teil zu gewähren oder ganz zu versagen.

Bei der Prüfung der Bedürftigkeit der nachfragenden Person wird vom Träger der Sozialhilfe in der Regel vermutet, dass diese von den nicht hilfesuchenden Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft – aus einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung heraus – Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, soweit dies nach ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen erwartet werden kann. Diese Vermutung wird erst dann hinfällig, wenn die nachfragende Person den Gegenbeweis führt. Insoweit liegt die Beweislast bei der nachfragenden Person. An die Beweisführung, insbesondere die Berücksichtigung von Beweismitteln sind keine strengen Anforderungen zu richten. In der Regel wird eine glaubwürdige Erklärung der Haushaltsangehörigen oder der nachfragenden Person, dass Leistungen zum Lebensunterhalt nicht gewährt werden, für die Widerlegung der Unterhaltsvermutung ausreichend sein. In den Fällen der gesetzlich zum Unterhalt Verpflichteten sowie der Stiefväter sind an die Beweisführung strengere Maßstäbe anzulegen. Jedoch muss im Interesse der nachfragenden Person vermieden werden, dass durch eine (auch teilweise) Verweigerung der Hilfe zum Lebensunterhalt die Haushaltsgemeinschaft zerstört wird oder der Lebensunterhalt des Hilfesuchenden nicht gesichert ist.

Erhält die nachfragende Person von den im gemeinsamen Haushalt lebenden Haushaltsangehörigen keine Leistungen zum Lebensunterhalt, so ist ihr Hilfe zu gewähren.

1.3 Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit von Verwandten und Verschwägerten der nachfragenden Person ist zum einen auf die gesetzliche Unterhaltspflicht und zum anderen auf den Grad der Verwandtschaft bzw. Schwägerschaft abzustellen, denn von nahen Angehörigen können Leistungen zum Lebensunterhalt eher erwartet werden, als von entfernteren Verwandten und Verschwägerten.

Grundsätzlich ist bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit durch den Träger der Sozialhilfe zu beachten, dass den mit dem Hilfesuchenden in Haushaltsgemeinschaft lebenden Angehörigen ein Einkommen und Vermögen als Eigenbedarf belassen wird, dass deutlich über dem sozialhilfe­rechtlichen Bedarf der Hilfe zum Lebensunterhalt liegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Entscheidung vom 01. Oktober 1998 – 5 C 32.97 – ausgeführt, dass es bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit der nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Haushaltsangehörigen sachgerecht ist, sowohl auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins als auch auf die Beträge der Tabellen und Leitlinien der Oberlandesgerichte zurückzugreifen. Die Anwendung der unterhaltsrechtlichen Grund­sätze und Beträge führt zu einer Gleichbehandlung bei der Inanspruchnahme von Unterhaltspflichtigen zu entsprechenden Unterhaltsleistungen. Bei den gesteigert Unterhaltspflichtigen gilt dies entsprechend.

Daraus folgt:

  • Leben volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden, in Haushaltsgemeinschaft mit ihren Eltern oder einem Elternteil (§ 1603 Abs. 2 Satz 2 BGB ), so finden bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit der gesteigert unterhaltspflichtigen Verwandten die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpfllichteten in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung.
  • Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit von nicht gesteigert unterhaltspflichtigen Verwandten im Sinne des § 36 SGB XII sind die Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme von Drittverpflichteten durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV – Dritt.) in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden. Die Anwendung der Ausführungsvorschriften ist insoweit unproblematisch, als sich diese in weiten Teilen an den Empfehlungen des Deutschen Vereins orientiert.
  • Berücksichtigung eines fiktiven Kindergeldanspruches bei volljährigen behinderten Kindern im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils
Der Bundesfinanzhof hat in seiner Grundsatzentscheidung vom 26. November 2003 – VIII R 32/03 – zur Frage des Kindergeldanspruches eines volljährigen behinderten Kindes im Haushalt seiner Eltern dargelegt, dass der Träger der Sozialhilfe bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Kindergeldberechtigten in einem ersten Schritt grundsätzlich unterstellen kann, dass diesem ein Anspruch auf Kindergeld zusteht. Dies ergibt sich aus der Tatsache, dass zwischen dem Anspruch des Kindes auf Leistungen der Sozialhilfe und der Höhe des Einkommens der Eltern für Unterhaltsleistungen eine Wechselwirkung besteht. Dieser Wechselwirkung ist unter Berücksichtigung des Nachranges des § 2 BSHG in der Form Rechnung zu tragen, das das Kindergeld als Einkommen der Eltern zu berücksichtigen ist – unabhängig davon – ob es tatsächlich gezahlt wird oder nicht. Ist eine Leistungsfähigkeit der Eltern trotz Einbeziehung des unterstellten Kindergeldanspruchs nicht gegeben, hat das Kind einen Anspruch auf ungekürzte Hilfe zum Lebensunterhalt, welche als eigene Bezüge des Kindes in Ansatz zu bringen ist (vgl. hierzu Nr. IV des Rundschreibens I Nr. 11/ 2002 vom 17. Juni 2002). Ist es aufgrund der Leistungen der Sozialhilfe imstande, sich selbst zu unterhalten, besteht kein Kindergeldanspruch der Eltern gemäß § 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG. Ist eine Leistungsfähigkeit der Eltern unter Einbeziehung des unterstellten Kindergeldanspruchs gegeben, die eine Kürzung der Sozialhilfe im Sinne des § 36 SGB XII rechtfertigen würde, ergeben sich hinsichtlich eines möglichen Kindergeldanspruchs folgende Alternativen: * Reicht die der nachfragenden Person gewährte Sozialhilfe zum Selbstunterhalt (Grundfreibetrag und Behindertenpauschbetrag) nicht aus, so sind die Voraussetzungen des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG erfüllt und Kindergeld zu gewähren. In diesen Fällen ist es gerechtfertigt, bei der Ermittlung der Leistungsfähigkeit der Eltern einen endgültigen Kindergeldanspruch anzusetzen. * Reicht die der nachfragenden Person gewährte Sozialhilfe – trotz Kürzung – zum Selbstunterhalt aus, sollte dennoch von einem bestehenden Kindergeldanspruch ausgegangen werden, bis der Nachweis über die Ablehnung der Familienkasse vorliegt. In diesen Fällen ist ein möglicher Kindergeldanspruch Seitens der Familienkasse noch ungeklärt.
  • Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtiger Verwandter und Verschwägerter sowie den anderen Personen, die mit der nachfragenden Person in einer Wohnung oder in einer entsprechend anderen Unterkunft wohnen, sind Härten zu vermeiden. Bei diesen Personen ist eine sozialhilferecht­liche Berechnung durchzuführen, jedoch tritt an die Stelle des für den Haushaltsvorstand und Alleinstehenden maßgeblichen Regelsatzes 200% des maßgeblichen Regelsatzes (2 – facher RS). Die für die Haushaltsangehörigen maßgeblichen Regelsätze bleiben unberührt und werden nur berücksichtigt, wenn die übrigen im Haushalt lebenden gesteigert unterhaltsberechtigten Angehörigen wirtschaftlich abhängig sind. Eine wirtschaftliche Abhängigkeit liegt dann vor, wenn das Einkommen der unterhaltsberechtigten Angehörigen den sozialhilferechtlichen Bedarf nicht übersteigt. Der Einsatz des Vermögens richtet sich nach Ziffer 58 Abs. 1 der AV – Dritt., jedoch wird in Absatz 1 Buchstabe b) der Freibetrag von 20.451,68 Euro auf 40.903,35 Euro (100 %) erhöht.
  • Von den Stiefvätern kann in der Regel erwartet werden, dass sie wenigstens in Höhe der materiellen Vorteile, die ihnen aus der Aufnahme des hilfebedürftigen Stiefkindes in den Haushalt in Form von Steuerfreibeträgen, Steuervergünstigungen, Kindergeld usw. erwachsen, den Unterhalt des Kindes sicherstellen.

1.4 Abgrenzung zu § 19 SGB XII

Leben minderjährige unverheiratete Kinder im Haushalt mit ihrer Mutter und dem Stiefvater, bildet lediglich dieser mit dem Kind eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 36 SGB XII. Die Mutter und das minderjährige Kind stellen hingegen eine Bedarfsgemeinschaft nach § 19 Abs. 1 SGB XII dar. Vor der Berechnung der Leistungsfähigkeit des Stiefvaters ist – in Orientierung an den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Mutter – die Leistungsfähigkeit bzw. ein möglicher Hilfebedarf der Mutter zu ermitteln. Der sozialhilferechtliche Bedarf des Kindes ist nach Abzug des sozialhilferechtlichen Bedarfs der Mutter vorrangig aus ihrem Einkommen und Vermögen zu decken.

Reicht das der Mutter zur Verfügung stehende Einkommen und Vermögen zur Deckung ihres eigenen Bedarfs nicht aus, so ist zu prüfen, inwiefern der im Haushalt mit der Frau lebende Ehemann aufgrund seiner gesteigerten Unterhaltspflicht Unterhaltsleistungen zu erbringen hat. Da die beiden Ehegatten im Sinne des § 19 SGB XII ebenfalls eine Bedarfsgemeinschaft bilden, erfolgt die Berechnung nach sozialhilferechtlichen Maßstäben.

Die Unterhaltsleistungen des Mannes können den beachtlichen Eigenbedarf des einsatzpflichtigen Elternteils mindern oder decken, so dass damit unmittelbar eine Erhöhung des für das Kind zur Verfügung stehende Einkommen der Mutter erfolgt (vgl. hierzu BVerwG vom 26. November 1998 – 5 C 37/97). Hat die Mutter hingegen kein eigenes Einkommen und Vermögen , wird durch die Unterhaltsleistungen des Ehemannes lediglich ihr eigener Bedarf gedeckt. Eine Weitergabe an das Kind würde in diesem Fall zu einer direkten Heranziehung zu Unterhaltsleistungen des Stiefvaters führen.

Besteht nach Anrechnung des der Mutter für ihr Kind zur Verfügung stehenden Einkommens und Vermögens weiterhin ein ungedeckter Bedarf beim Kind, ist nachfolgend die Berechnung nach Nr. 1.3 Buchstabe d) durchzuführen.

Eheähnliche Gemeinschaft nach § 20 SGB XII

2.1 Definition der eheähnlichen Gemeinschaft

Mit dem Begriff der „eheähnlichen Gemeinschaft“ hat der Gesetzgeber an den Rechtsbegriff der Ehe angeknüpft, unter dem die Lebensgemeinschaft zwischen einer Frau und einem Mann zu verstehen ist. Die eheähnliche Gemeinschaft muss auf Dauer angelegt sein und zeichnet sich durch innere Bindungen im Sinne des Füreinandereinstehens aus. Eine eheähnliche Gemeinschaft geht insoweit über die Beziehungen in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft hinaus.

Nach der Definition des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BverfGE Bd. 87 S. 234 ff.) handelt es sich bei einer eheähnlichen Gemeinschaft um eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft, die sich dadurch auszeichnet, dass sich die Partner in der Form füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, ist ihre Lage mit derjenigen nicht getrennt lebender Ehegatten im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar. Da gemäß § 20 Satz 1 SGB XII die Partner in eheähnlicher Gemeinschaft hinsichtlich der Voraussetzungen sowie des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten findet § 19 Abs. 1 Satz 2 SGB XII in diesen Fällen entsprechend Anwendung. Die Beweislast liegt beim Träger der Sozialhilfe.

Ist ein Partner nicht bereit, für den Lebensunterhalt des anderen aufzukommen, sondern verwendet sein Einkommen und Vermögen ausschließlich zur Befriedigung der eigenen Bedürfnisse oder zur Erfüllung eigener Verpflichtungen, kann davon ausgegangen werden, dass eine eheähnliche Gemeinschaft im Sinne des § 20 SGB XII nicht besteht (vgl. Urteil des BVwerG vom 17. Mai 1995 – 5 C 16.93 -).

Bei der Ermittlung des Bedarfs sind in der Regel die jeweiligen den Partnern tatsächlich entstehenden Belastungen entsprechend § 82 SGB XII und der DVO zu § 82 SGB XII zu berücksichtigen. Ferner sind z.B. vorrangige Unterhaltszahlungen an den geschiedenen Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder zu berücksichtigen.

2.2 Unterhaltsvermutung nach § 36 SGB XII und Ermittlung der Leistungsfähigkeit

§ 20 Satz 2 SGB XII verweist hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von zum Haushalt gehörenden Personen, die mit den Partnern der eheähnlichen Gemeinschaft in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft zusammenleben, auf den § 36 SGB XII. Insoweit gelten die unter Punkt 1.2 gemachten Ausführungen gleichermaßen.

Bei der Prüfung der Leistungsfähigkeit von zum Haushalt gehörenden Personen, die mit den Partnern der ehelichen Gemeinschaft in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft zusammenleben, gilt Ziffer 1. 3 Buchstabe c) entsprechend.

Eingetragene Lebenspartnerschaften

Die in dem Rundschreiben aufgeführten Grundsätze gelten auch in Fällen, in denen die Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit anderen Personen in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft einen gemeinsamen Haushalt führen.

Das Rundschreiben III Nr. 15 / 2001 wird hiermit gegenstandslos.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 20 SGB XII
  • § 36 SGB XII
  • Neuregelung durch Rundschreiben Soz Nr. 04/2014 über Umsetzung der §§ 39 und 20 SGB XII, hier: Definition der Haushaltsgemeinschaft und der eheähnlichen Gemeinschaft; Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Gemischte Haushaltsgemeinschaften