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ARCHIV: Verwaltungsvorschriften über den Ehrenamtlichen Dienst im sozialen Bereich (VV EaD) mit den Änderungen vom 02.08.2016

vom 19. September 2006 03. August 2016 (ABl. S. )

Aufgrund des § 6 Abs. 1 AZG wird bestimmt:

Abschnitt I: Allgemeines

1 – Zweck, Zahl der Mitglieder und Zuständigkeit des Ehrenamtlichen Dienstes

(1) Der Ehrenamtliche Dienst bei den Bezirksämtern von Berlin soll den Bürgerinnen und Bürgern eine ehrenamtliche Beteiligung an sozialen Aufgaben im Rahmen der bezirklichen Selbstverwaltung ermöglichen. Er hat eine ergänzende Funktion und soll die hauptamtliche Arbeit nicht ersetzen, sondern die sozialen Angebote der Bezirksämter aufrechterhalten und erweitern.

(2) Die Zahl der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes bestimmt sich nach der Einwohnerzahl, der sozialen Struktur und nach dem Anteil der Älteren an der Gesamtbevölkerung des Bezirkes. Empfohlen wird pro 800 700 Einwohnerinnen und Einwohner ein Mitglied.

(3) Die Federführung für die Angelegenheiten des Ehrenamtlichen Dienstes obliegt dem für die Ehrenamtlichen Dienste zuständigen Leistungs- und Verantwortungszentrum Fachamt.

2 – Personenkreis

Als Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes können Bürgerinnen und Bürger aus allen Kreisen der Bevölkerung tätig werden. Die Bezirke bemühen sich, geeignete Anspracheformen zu finden, die insbesondere Männer sowie Menschen unterschiedlicher Kulturen, Herkunftssprachen Religionen und Glaubensgemeinschaften und aus allen Altersgruppen ermutigen, sich ehrenamtlich zu engagieren, um für alle Teile der Bevölkerung adäquate Dienste und Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner zur Verfügung zu stellen.

Abschnitt II: Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes

3 – Grundsatz

Die Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes sollen am vorhandenen Bedarf der Bezirke, an der Bereitschaft der dafür zu gewinnenden Bürgerinnen und Bürger und an den Erfordernissen und Möglichkeiten des betreffenden Arbeitsbereiches orientiert sein. Die Motivation und Eigeninitiative der Mitglieder sind dabei zu berücksichtigen und zu unterstützen.

4 – Aufgabenschwerpunkte

Die Schwerpunkte ehrenamtlicher Tätigkeit sollen in den Bereichen persönliche Kontakte, Vermittlungen in Fragen des sozialen Bedarfs, persönliche Hilfeleistungen, Information über soziale Angebote sowie Förderung der Teilnahme am öffentlichen Leben liegen (analog § 71 SGB XII). Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes informieren das Bezirksamt über den ihnen bekannt gewordenen Bedarf an Hilfe.

5 – Aufgabenbereiche

Das Bezirksamt legt die Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes fest. Die Aufgaben können bezogen sein auf:

  • bestimmte Wohngebiete,
  • bestimmte Bevölkerungsgruppen (z.B. Menschen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten, Einsame, Kranke, Behinderte),
  • Menschen mit Migrationshintergrund
  • bestimmte Einrichtungen (z.B. Freizeitstätten, Clubs, Heime, Krankenhäuser, Seniorenwohnhäuser, Begegnungsstätten, Nachbarschaftshäuser, Seniorenheime und -wohnhäuser, Infrastruktureinrichtungen für das freiwillige bürgerschaftliche und ehrenamtliche Engagement, wie bezirkliche oder quartiersbezogene Freiwilligenagenturen),
  • bestimmte Dienste (z.B. Besuchs- und Begleitdienste, Geburtstags- und Jubiläumsehrungen, persönliche Kontakte mit kleinen Hilfeleistungen, Veranstaltungsdienste wie Mitarbeit in Freizeitstätten, Caféterien Begegnungsstätten, Dienste für besondere Aufgaben im sozialen Bereich).

6 – Begrenzung der Aufgaben

Das Ausstellen von Bescheinigungen und Beglaubigungen sowie die Erteilung von Rechtsauskünften gehören nicht zu den Aufgaben des Ehrenamtlichen Dienstes. Die Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse soll darf Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes in der Regel vom Bezirksamt nicht übertragen werden; Abweichungen soll das Bezirksamt nur nach Erörterung mit den Mitgliedern und deren Zustimmung festlegen.

Abschnitt III: Sozialkommissionen, Arbeitsgruppen und Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes in besonderen Funktionen

7 – Sozialkommissionen und Sondersozialkommissionen

Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes arbeiten in Sozialkommissionen (Soko), deren Aufgaben auf ein bestimmtes Wohngebiet bezogen sind, oder in Sondersozialkommissionen (Sondersoko) für bestimmte Bevölkerungsgruppen, Einrichtungen und Dienste.

8 – Einsatz einer Vorsteherin oder eines Vorstehers >ins>Leiterin oder eines Leiters

(1) Entsprechend der Notwendigkeit bestimmt das Bezirksamt benennt die für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständige Dienstkraft des Bezirksamtes den Einsatz einer Vorsteherin Leiterin oder eines VorstehersLeiters unter Mitarbeit der jeweiligen Sozialkommissionsmitglieder.

(2) Die Vorsteherin oder der Vorsteher wird durch Wahl der Mitglieder der Sozialkommission / Sondersozialkommissionen bestimmt. Für den Fall, dass die Wahl nicht zustande kommt, wird die Vorsteherin oder der Vorsteher durch die für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständige Dienstkraft des Bezirksamtes eingesetzt.

9 – Aufgaben der Vorsteherin oder des Vorstehers Leiterin oder des Leiters

Die Vorsteherin oder der Vorsteher Leiterin oder der Leiter übernimmt Aufgaben, die vom Bezirksamt festgelegt werden. Zusätzliche Aufgaben, wie z.B. Gruppenleitung, organisatorisches und konzeptionelles, selbständiges Handeln, das ein hohes Maß an Zeit, Aufwand und Verantwortung erfordert, sind ebenfalls zu übernehmen. Nummer 19 gilt entsprechend.

10 – Mitglieder in besonderen Funktionen

Das Bezirksamt kann bei außergewöhnlichem Bedarf einzelnen Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes besondere Funktionen auf Zeit übertragen, die nach Bedeutung und Aufwand denen der Vorsteherin oder des VorstehersLeiterin oder des Leiters gleichgestellt sind. Nummer 19 gilt entsprechend.

Abschnitt IV: Bestellung

11 – Wahl und Wiederwahl; Bestellung

(1) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes werden gemäß § 16 Abs. 1 lit. C) BezVG auf Vorschlag des Bezirksamtes für die Dauer von 4 Jahren von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt. Die Bestellung erfolgt durch das Bezirksamt. Die Eine Wiederwahl ist möglich.

(2) Die Wahl soll für 4 Jahre auf Vorschlag des Bezirksamtes erfolgen.

(3) Die gewählten Mitglieder des ehrenamtlichen Dienstes erhalten von dem für das Sozialwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes eine Bestellungsurkunde.

(3) (4) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes müssen geschäftsfähig sein und dürfen sollten nicht unter Betreuung stehen. Sie sollten volljährig sein und den Aufgaben des Ehrenamtes Genüge tun können.

12 – VerpflichtungPflichten der Mitglieder

Die Mitglieder werden bei Aufnahme in den Ehrenamtlichen Dienst von dem für das Sozialwesen zuständigen Mitglied des Bezirksamtes berufen und der für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkraft zu Verschwiegenheit und zu datenschutzrechtlicher Geheimhaltung verpflichtet. Bei der vorläufigen Bestellung (z.B. bei besonderem Bedarf) ist entsprechend zu verfahren.

13 – Unterbrechung und vorzeitige Beendigung der ehrenamtlichen Tätigkeit

(1) Das Ehrenamt kann ruhend gestell werden, wenn ein besonderer Sachverhalt vorliegt (z.B. Erkrankung, längere Abwesenheit). Die Zahlung der Aufwandsentschädigung wird in diesen Fällen ausgesetzt.

(1)(2) Die Mitglieder können ihre ehrenamtliche Tätigkeit in der Regel durch eineschriftliche Erklärung gegenüber der für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkraft vorzeitig beenden.

(3) Die Bezirksverordnetenversammlung entscheidet über eine vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes nach § 16 Abs. 1 lit. C) BezVG nach Vorlage des Bezirksamtes. Das Bezirksamt vollzieht die Entscheidung der Bezirksverordnetenversammlung über die vorzeitige Abberufung der Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes.

(2)(4) Das Bezirksamt kann der Bezirksverordnetenversammlung Vorschläge zur vorzeitigen Abberufung einzelner Mitglieder des Ehrenamtlichen Diestes unterbreiten, insbesondere das Ehrenamt vorzeitig beenden, wenn das Mitglied des Ehrenamtlichen Dienstes seine Pflichten gröblich verletzt hat, seine Aufgaben nicht mehr ordnungsgemäß ausüben kann bzw. nicht geeignet istoder der Aufgabenbereich entfallen ist.

Abschnitt V: Allgemeine Verfahrensvorschriften

14 – Aufwandsentschädigung

Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes erhalten eine Entschädigung nach der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlung, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen in der jeweils geltenden Fassung.

15 – Unfall- und Haftpflichtversicherungsschutz

(1) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes sind in Ausführung dieser Tätigkeit und auf den damit verbundenen Wegen nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VII) unfallversichert. Zuständiger Versicherungsträger ist die Unfallkasse Berlin.

(2) Die Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes sind in Ausführung ihrer Tätigkeit auch gegenüber Haftpflichtansprüchen geschützt. Haftpflichtansprüche werden nach den Haftpflicht- und Eigenschädengrundsätzen -HEGr- vom 30. November 2004in der jeweils geltenden Fassung im Rahmen der Selbstversicherung reguliert. Die HEGr gelten bei Haftpflichtansprüchen gegen das Land Berlin, die auf der Tätigkeit einer Dienstkraft oder auch eines/einer ehrenamtlich Engagierten beruhen. Sofern das Land Berlin Schadensersatz an einen durch ein Mitglied des Ehrenamtlichen Dienstes Geschädigten leistet, kommt eine Regressnahme nur in den seltenen Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit in Betracht. Insoweit sind Ehrenamtliche und Dienstkräfte des Landes Berlin gleichgestellt.

16 – Aussagen vor Gericht, Befangenheit

Für Aussagen vor Gericht über eine im Rahmen ehrenamtlicher Tätigkeit bekannt gewordene Angelegenheit ist im Einzelfall eine Aussagegenehmigung des Bezirksamtes einzuholen. Dies gilt auch für außergerichtliche Aussagen. In eigenen Angelegenheiten oder in Angelegenheiten, bei denen Befangenheit zu befürchten ist, dürfen Mitglieder des Ehrenamtlichen Dienstes nicht tätig werden.

17 – Ausweise, Nachweis für ehrenamtliche Dienste und Fortbildungszertifikate

Das Bezirksamt kann den Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben (für die Dauer der Wahlperiode) einen Lichtbildausweis ausstellen. Die unbefugte Benutzung des Ausweises ist unzulässig und kann strafrechtlich verfolgt werden. Der Verlust des Ausweises ist der ausstellenden Behörde unverzüglich anzuzeigen. Das Bezirksamt stellt Mitgliedern des Ehrenamtlichen Dienstes auf Anforderung den Berliner FreiwilligenPass zum Ausdruck des Dankes und der Anerkennung oder als Engagement- und/oder Fortbildungsnachweis aus. Weitere Formen der Anerkennung soll das Bezirksamt nutzen und anwenden.

18 – Unterstützung der ehrenamtlichen Tätigkeit

(1) Das Bezirksamt schafft im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel die nötigen Voraussetzungen für den Ehrenamtlichen Dienst und seine Weiterentwicklung, insbesondere durch

  • Angebote bestimmter Aufgabenbereiche,
  • Information der Öffentlichkeit,
  • Förderung der nötigen Zusammenarbeit und Kontakte zwischen Mitgliedern und Dienstkräften des Bezirksamtes
  • Beratung und Information der Mitglieder,
  • Teilnahme von Dienstkräften des Bezirksamtes an den Zusammenkünften der Mitglieder.

(2) Die für Soziales zuständige Senatsverwaltung unterstützt die für die Koordination des Ehrenamtlichen Dienstes zuständigen Dienstkräfte der Bezirke durch mindestens halbjährlich stattfindende Besprechungen zur Beratung gesamtstädtischer Fragen des Ehrenamtlichen Dienstes.

Abschnitt VI: Übergangs- und Schlussvorschriften

19 – Arbeitsanweisungen

Die Bezirksämter können durch Arbeitsanweisungen weitere Einzelheiten des Ehrenamtlichen Dienstes regeln.

20 – Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. Oktober 2016 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. September 2026 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Gesetz über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
  • Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Entschädigung der Mitglieder der Bezirksverordnetenversammlungen, der Bürgerdeputierten und sonstiger ehrenamtlich tätiger Personen
  • SGB VII