Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: AV Wohn AsylbLG mit den Änderungen ab 12.10.2013

vom 16. Januar 2006 (ABl. S. 266), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. August 2006 (ABl. S. 3395) mit Wirkung vom 09. September 2006
vom 24. September 2013, in Kraft getreten am 12.10.2013 (ABl. S. 2069)

Auf Grund des § 6 des Gesetzes zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes wird bestimmt:

1 – Unterbringung in Wohnungen

(1) Leistungsberechtigte im Sinne des § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung mit Anspruch auf Leistungen nach § 3 AsylbLG sind unabhängig von der Anzahl der Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft in der Regel in Wohnungen unterzubringen, soweit die Unterbringung in einer Wohnung im konkreten Einzelfall kostengünstiger ist als die Gemeinschaftsunterbringung und die Miete angemessen ist, keine Verpflichtung zum Aufenthalt in einer Aufnahmeeinrichtung nach den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes (AsylVfG) in der jeweils geltenden Fassung besteht und der Leistungsanspruch nicht nach § 1a AsylbLG einzuschränken ist. Bei Leistungsberechtigten mit Anspruch auf Leistungen nach § 2 AsylbLG ist die Anmietung sozialhilferechtlich angemessenen Wohnraums nicht von einem Kostenvergleich mit der Gemeinschaftsunterbringung abhängig zu machen. § 53 Asylverfahrensgesetz bleibt hiervon unberührt. Die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte mit nach § 1a AsylbLG eingeschränktem Leistungsanspruch ist abweichend von Satz 1 möglich, wenn diese Wohnform im Einzelfall unabweisbar geboten ist.

(2) Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind § 29 SGB XII – Unterkunft und Heizung – sowie die AV-Wohnen in der für das SGB XII gültigen Fassung analog anwendbar.
(2) Im Rahmen des Kostenvergleichs sind neben der Bruttowarmmiete auch eine Umlage für notwendige einmalige Leistungen für Hausrat in Höhe von einem Sechzigstel der hierfür im Rundschreiben zur Umsetzung des § 31 Abs. 1 Nr. 1. SGB XII veröffentlichten Beträge zu Grunde zu legen. Diese Summe ist mit den durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales ermittelten durchschnittlichen Monatskosten der Gemeinschaftsunterbringung zu vergleichen, die den Leistungsstellen halbjährlich mitgeteilt werden.

(3) Die Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG erfolgt auf Antrag durch Anmietung von Wohnungen durch die leistungsberechtigten Personen. Die Kostenübernahme der Mietzahlung durch die zuständige Leistungsbehörde ist sicherzustellen, sofern der Wohnraum sozialhilferechtlich angemessen im Sinne der Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung (WAV) ist. Als Obergrenzen für angemessene Brutto-Warmmiete gelten die in Nummer 4 Abs. 2 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gemäß § 22 SGB II (Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener Kosten der Wohnung gem. § 22 SGB II vom 7. Juni 2005 – AV-Wohnen – ABl. S. 3743) festgelegten Richtwerte. Darüber hinaus ist hinsichtlich überhöhter Betriebskostenabrechnungen analog der Regelung in Nummer 6 Abs. 2 AV-Wohnen zu verfahren. Die angemessenen Kosten für Ofenheizung bestimmen sich analog Nummer 6 Abs. 5 AV-Wohnen nach Maßgabe der dafür jeweils festgesetzten Kosten im Bereich des SGB XII.

(4) Sofern bei einer Überschreitung des maßgeblichen Richtwertes die Prüfung des Einzelfalls ergibt, dass ein Umzug eine besondere Härte für den betroffenen Leistungsberechtigten darstellen würde, können die Richtwerte für angemessene Brutto-Warmmieten nach Nummer 4 Abs. 2 der AV-Wohnen in Anlehnung an Nummer 4 Abs. 5 der AV-Wohnen um bis zu 10 Prozent überschritten werden. In entsprechender Anwendung der Nummer 4 Abs. 9 der AV-Wohnen ist in besonders begründeten Einzelfällen die Mietzahlung unabhängig vom Umfang der Überschreitung des Richtwertes fortzusetzen. Die Gründe der Übernahme einer Miete, die die Richtwerte nach Nummer 4 Abs. 2 der AV-Wohnen überschreitet, sind aktenkundig zu machen.

2 – Anwendbarkeit anderer Vorschriften

(1) Die WAV findet in der jeweils gültigen Fassung Anwendung. Bei Anwendung der Härtefallregelung nach § 6 WAV sind die Gründe für die Übernahme der erhöhten Miete aktenkundig zu machen.

(2) Die Ausführungsvorschriften zur Gewährung von Leistungen gemäß § 22 SGB II und §§ 35 und 36 SGB XII (AV-Wohnen) in der jeweils gültigen Fassung finden sinngemäß Anwendung, soweit die dortigen Regelungen nicht ausschließlich auf Vorschriften des SGB II Bezug nehmen und in diesen Ausführungsvorschriften keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.

(3) Die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 3 AsylbLG sind unmittelbar an den Vermieter bzw. Leistungserbringer zu zahlen.

(4) Die Ausführungsvorschriften über die Zuständigkeit für die Leistungsgewährung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV ZustAsylbLG) in der jeweils geltenden Fassung bleiben unberührt.

(5) Für Leistungsberechtigte nach § 2 AsylbLG sind der vierte Abschnitt des SGB XII – Unterkunft und Heizung – sowie die WAV und die AV-Wohnen in der jeweils gültigen Fassung entsprechend anwendbar, soweit die dortigen Regelungen nicht ausschließlich auf Vorschriften des SGB II Bezug nehmen. Ein Kostenvergleich mit der Gemeinschaftsunterbringung ist für diesen Personenkreis nicht durchzuführen.

23 – Unterbringungsstatistik

Über die Die Art und die Kosten der Unterbringung von Leistungsberechtigten nach § 3 AsylbLG ist werden landesweit eine Statistik zu führen. Die Statistik wird aus dem bei der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung zusammengeführten landesweiten Datenbestand der Fachsoftware OPEN/PROSOZ/S erstelltausgewertet. Die Einzelheiten der statistischen Erfassung werden durch Rundschreiben geregelt.

34 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am 1. Februar 2006 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 31. Januar 2011 außer Kraft.*

  • Gem. Schreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 25. Januar 2011 sind die Ausführungsvorschriften bis zum Neuerlass weiter anzuwenden.

(2) Die Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 5. August 2003 (ABl. S. 3470, DBl. IV S. 26) treten am 1. Februar 2006 außer Kraft.

(1) Diese Verwaltungsvorschriften treten am Tag nach der Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft. Sie treten nach Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(2) Das Schreiben vom 25.01.2011 über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 16. Januar 2006 (ABl. S. 266), geändert mit Verwaltungsvorschriften vom 30. August 2006 (ABl. S. 3395) tritt am Tag nach der Veröffentlichung dieser Verwaltungsvorschriften außer Kraft. Zugleich wird das Rundschreiben I Nr. 10/2003 in der Fassung vom 24. August 2009 über die Verfahrensweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn-AsylbLG aufgehoben.

Hier finden Sie weitere Informationen:

  • AsylbLG
  • Schreiben über die Weiteranwendung der Ausführungsvorschriften über die Anmietung von Wohnraum durch Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AV Wohn-AsylbLG) vom 25. Januar 2011 (im Archiv)
  • Verordnung zur Bestimmung der Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Zweiten und Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (Wohnaufwendungenverordnung – WAV) und Erste Verordnung zur Fortschreibung der Wohnaufwendungenverordnung (WAV-Fortschreibungsverordnung 2013)
  • AV Wohnen
  • Rundschreiben I Nr. 10/2003 über Verfahrenshinweise für den im konkreten Einzelfall durchzuführenden Kostenvergleich zwischen der Unterbringung in einer Wohnung und der Gemeinschaftsunterbringung gemäß Nr. 1 Abs. 1 AV Wohn – AsylbLG (im Archiv)