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AV-Soz-Bestattungskosten (Archiv)

ARCHIV: Ausführungsvorschriften über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII (AV-Soz-Bestattungskosten)

vom 14. September 2007 (ABl. Seite 2546)27. September 2012

Auf Grund des § 7 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (AG-SGB XII) vom 7. September 2005 (GVBl. S. 467) geändert durch Artikel V des Gesetzes zur Änderung des Schulgesetzes und weiterer Gesetze vom 13.07.2011 (GVBl. S. 344) wird bestimmt:

1 – Grundsätze

(1) Die erforderlichen Bestattungskosten können gemäß § 74 SGB XIIKosten einer Bestattung werden vom Träger der Sozialhilfe übernommen werden. § 74 SGB XII findet nur Anwendung bei Verstorbenen, deren bestattungspflichtige Angehörige für , soweit den hierzu Verpflichteten nicht zugemutet werden kann, die Bestattung sorgen wollen oder bereits gesorgt haben Kosten zu tragen (§ 74 SGB XII). Die zur Kostentragung verpflichteten Personen sollen durch die Übernahme der Kosten in die Lage versetzt werden, eine schlichte, aber würdevolle Bestattung der verstorbenen Person in Erfüllung der Bestattungspflicht in Auftrag zu geben oder im Übrigen zu bezahlen, weil der Nachlass oder andere durch den Tod zugeflossene Mittel nicht ausreichen und ihnen selbst die Kostentragung nicht oder nicht in voller Höhe zuzumuten ist. Der Bedarf nach § 74 SGB XII besteht nicht in der Durchführung der Bestattung, sondern in der Übernahme der dafür entstehenden bzw. entstandenen Kosten. Leistungsberechtigt ist demnach die/der Kostenpflichtige Person, die der Kostentragungspflicht nicht ausweichen kann.

(2) Es handelt sich um einen sozialhilferechtlichen Anspruch eigener Art, der auch nach der Bestattung und der Bezahlung der Kosten innerhalb eines angemessenen Zeitraumes geltend gemacht werden kann. Die Angemessenheit der Frist ist insbesondere bei bereits durchgeführten Bestattungen anhand des Zeitablaufes bis zur Antragstellung zu prüfen. Wird die Kostenübernahme nicht innerhalb einer angemessenen Frist in der Regel ein Jahr nach Klärung der Kostentragungspflicht beantragt, sind regelmäßig Zweifel an der Unzumutbarkeit der Tragung der Kosten angezeigt. In jedem Fall gilt die vierjährige Verjährungsfrist des § 45 Abs. 1 SGB I, die durch den Antrag des/der Hilfesuchenden hilfesuchenden Personunterbrochen werden kann (§ 45 Abs. 3 SGB I).

(3) Soweit die Kostenpflichtigen zum Personenkreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) in der jeweils aktuellen Fassung gehören, erfolgt die Kostenübernahme nach § 6 AsylbLG bzw. nach § 2 AsylbLG in Verbindung mit § 74 SGB XII. Insoweit gelten die Regelungen dieser AV entsprechend.

(4) Sind Bestattungspflichtige nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln oder kommen sie ihrer Pflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach und veranlasst kein anderer die Bestattung, hat das örtlich zuständige Bezirksamt auf Kosten des/der Bestattungspflichtigen für die Bestattung zu sorgen (ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes). Hierzu hat die Senatsverwaltung für Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz mit Datum vom 13. Juli 2007 Ausführungsvorschriften erlassen (ABl. S. 2096). Die Regelung der Bestattungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Ausführungsvorschrift, sondern für das Land Berlin in § 16 Bestattungsgesetz und den Ausführungsvorschriften über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes (AV-Ord-Bestattung) beschrieben. Die Bestattungspflicht nach § 16 Abs. 1 des Bestattungsgesetzes besteht unabhängig von einem Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII.
Bei Todesfällen außerhalb Berlins gelten die Bestattungsgesetze und ergänzenden Regelungen der anderen Bundesländer. Bestattungspflichtige nach den Bestattungsgesetzen können gleichzeitig kostenpflichtige Leistungsberechtigte im Sinne des § 74 SGB XII sein - (vgl. Ziffer 3 Absatz 1 Nummer 5 ).

2 – Zuständigkeit

(1) In den Fällen des § 74 SGB XII ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, der bis zum Tod der sozialhilfebedürftigen Person Sozialhilfe gewährte (§ 98 Abs. 3, 1. Alternative SGB XII). Wurde Sozialhilfe nicht bis zum Tod geleistet, ist der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig, in dessen Bereich der Sterbeort liegt (§ 98 Abs. 3, 2. Alternative SGB XII).

(2) In den Fällen von Absatz 1 Satz 1 ist für die Erteilung der Kostenübernahmeerklärung das Bezirksamt zuständig, das die für den Verstorbenen die verstorbene Person geführten Sozialhilfeakten zuständigkeitshalber bearbeitet hat. Dies gilt auch für den Fall, indem vorliegende Anträge der verstorbenen Person auf Leistungen nach dem SGB XII noch nicht abschließend bearbeitet wurden.

(3) Ist das Land Berlin Sterbeort und hat der/die Tote verstorbene Person keine Sozialhilfe empfangen (vgl. Absatz 1 Satz 2), bestimmt sich die ist das Bezirksamt örtlich zuständig, welches zu Lebzeiten der verstorbenen Person gemäß Abschnitt II der AV Zuständigkeit der Bezirksämter zur Erteilung für Leistungen der Kostenübernahmeerklärung gemäß Teil II Nr. 3 und 6 der AV-örtliche Zuständigkeit nach dem Sozialhilfe nach dem SGB XII in der jeweils gültigen Fassung nach deren Wohnsitz des Toten bzw. seinem Geburtsdatum zuständig gewesen wäre.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch, wenn die Bestattung im Einzelfall außerhalb des Landes Berlin durchgeführt wurde.

(5) Tritt der Tod im Ausland ein, wurde der verstorbenen Person in Deutschland keine Sozialhilfe gewährt und soll die Bestattung in Deutschland stattfinden, greift die spezielle Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 3 SGB XII nicht. In diesen Fällen findet für die die Leistung begehrende Person die allgemeine Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs. 1 SGB XII in Verbindung mit den Regelungen der Berliner AV-örtliche Zuständigkeit in der jeweils geltenden Fassung Anwendung. Dies gilt auch für den Fall, in dem die Bestattung im Ausland stattgefunden hat bzw. stattfinden soll.

(6) Handelt es sich bei der/dem Verstorbenen verstorbenen Person um ein tot geborenes Kind, gelten die Absätze 1 bis 4 bezogen auf den Status bzw. Wohnsitz der Mutter. Gleiches gilt, wenn es sich bei der verstorbenen Person um ein minderjähriges Kind handelt.

3 – Kostenpflichtige

(1) Anspruch auf Leistungen nach § 74 SGB XII hat die Person, die verpflichtet ist, die Kosten der Bestattung zu tragen. Zum Tragen der Kosten sind nacheinander verpflichtet:
  1. natürliche und juristische Personen, die aufgrund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen (z.B. Bestattungsinstitute oder andere Personen, die mit der verstorbenen Person eine Bestattungsvorsorgevereinbarung abgeschlossen haben)
  2. der Erbe (§ 1968 BGB), bei einer Erbengemeinschaft jeder Miterbe, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist,
  3. beim Tode der Mutter eines Kindes infolge der Schwangerschaft oder Entbindung dessen Vater (§ 1615 m BGB),
  4. der Unterhaltsverpflichtete (§§ 1615 Abs. 2, 1360a Abs. 3, 1361 Abs. 4 BGB)
  5. natürliche und juristische Personen, die in Erfüllung einer öffentlich-rechtlichen Bestattungspflicht die Bestattung veranlasst haben, nachweislich veranlassen wollen oder von der für ordnungsbehördliche Bestattung zuständigen Behörde zum Kostenersatz herangezogen werden und die Kosten ganz oder teilweise tragen müssen,
    * natürliche und juristische Personen, die auf Grund einer zivilrechtlichen vertraglichen Verpflichtung die Bestattungskosten ganz oder teilweise tragen müssen.

(2) Nicht zur Kostentragung ist verpflichtet, wer aus einem Gefühl sittlicher Verpflichtung oder auf Wunsch der/des Verstorbenen verstorbenen Person (aber ohne Rechtspflicht oder wirksam eingegangene vertragliche Verpflichtung – vgl. Absatz 1 Ziffer 1), die Bestattung veranlasst (z.B. Freunde, Nachbarn, ehemaliger Betreuer, Nachlasspfleger). Wer ohne rechtliche Verpflichtung die Kosten einer Bestattung trägt übernimmt, hat keinen Anspruch auf Kostenübernahme nach § 74 SGB XII. Die Forderungen sind gegenüber den Kostentragungsverpflichteten (siehe Absatz 1) geltend zu machen.

(3) Wird das Erbe die Erbschaft wirksam ausgeschlagen (§ 1945 BGB), geht die Pflicht zur Kostentragung auf die Miterben über. Sind keine Miterben vorhanden oder haben auch diese das Erbe die Erbschaft ausgeschlagen, trifft die Kostenpflicht die unter Absatz 1 Genannten in der aufgeführten Reihenfolge. Von der Erbausschlagung bleibt die öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht unberührt.

(4) Bei einer Mehrheit von Erben sind die Bestattungskosten von der Erbengemeinschaft als Gesamtschuldner zu tragen. Jeder Miterbe ist Verpflichteter, wenn und soweit er Forderungen nach § 1968 BGB ausgesetzt ist. Die Höhe des sozialhilferechtlichen Bedarfs auf Übernahme der Bestattungskosten hängt jeweils von der Forderung desjenigen ab, der im Rahmen der Bestattungspflicht die Kosten der Bestattung zunächst beglichen hat. Die Bestattungspflicht ergibt sich aus § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes bzw. den Regelungen der Bestattungsgesetze der anderen Bundesländer. (vgl. Ziffer 4 Abs. 3 ).

4 – Zumutbarkeit der Kostentragung für die Verpflichteten

(1) Sofern die antragstellende Person kostenpflichtig im Sinne der Ziffer 3 ist, kommt eine Kostenübernahme in Betracht, wenn ihr die Tragung der Kosten nicht zuzumuten ist.
(12) Zumutbar ist der Einsatz aller Mittel, die den Kostentragungspflichtigen durch den Tod des der zu Bbestattenden Person zugeflossen sind. Dazu gehören insbesondere der Nachlass, Schadenersatzforderungen gegen Dritte, die den Tod rechtswidrig und schuldhaft verursacht haben (z.B. nach § 844 BGB, § 10 Abs. 1 StVG) und Versicherungsleistungen aus Anlass des Todesfalles (z.B. Lebens- oder Sterbegeldversicherungen, betriebliche oder sonstige aus Sozialleistungsansprüchen begründete Sterbegelder) aus Anlass des Todesfalles und sowie auch ein Ausgleichsanspruch Ausgleichsansprüche gegen andere Miterben nach § 426 BGB. Bei einem bestehenden Ausgleichsanspruch gegen Miterben nach § 426 Abs. 2, §§ 1968 und 2058 BGB haften die Miterben im Innenverhältnis für die Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB anteilig. Diese Mittel stellen kein geschütztes Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 2 SGB XII dar.

3) Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede antragstellende Person gesondert zu prüfen. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, darf die den Antrag stellende Person nicht darauf verwiesen werden, dass ein gleichrangig Verpflichteter die Kosten allein zu tragen hat. Zu gewähren ist hier der von der den Antrag stellenden Person zu tragende Anteil (vgl. § 426 BGB).

(24) Der/Die Kkostenpflichtige Person ist darauf hinzuweisen, vorrangig einen ihm/ihr zustehenden realisierbaren Anspruch gegen gleichrangig Mitverpflichtete oder Dritte– das heißt einen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit bestehenden Anspruch gegen Dritte, bei dessen Erfüllung die Notlage zu beheben ist Bestattungskosten ganz oder teilweise bestritten werden können– geltend zu machen und sich um dessen Realisierung zu bemühen. Dabei ist es auch zumutbar, etwaige Ansprüche bei Gericht durchzusetzen.

(5) Wird von gleichrangig Mitverpflichteten oder Dritten die Kostenbeteiligung nachweislich verweigert, kann die antragstellende Person nicht auf eine gerichtliche Durchsetzung verwiesen werden, sofern der Bestattungsvertrag noch nicht geschlossen ist. Um die Bestattung zu ermöglichen, ist zunächst Hilfe zu leisten. In solchen Fällen kann der Träger der Sozialhilfe gegebene Ansprüche auf sich überleiten (§ 93 SGB XII) oder die Leistung als Darlehen erbringen (§ 91 SGB XII).

(36) Ist die Bestattung bereits vollzogen, geht es also nur noch nicht erfolgt und ermöglicht um die Hilfe dem/der Verpflichteten Entlastung von den Kosten, ist die Bestattung hilfesuchende Person grundsätzlich darauf zu veranlassen, soll der Träger der Sozialhilfe nicht auf anderweitige verweisen, zunächst ihre Ersatzansprüche verweisen, sofern sie nicht offensichtlich sofort realisierbar sind gegebenenfalls gerichtlich durchzusetzen und nachzuweisen, dass dies endgültig gescheitert ist. Erst dann kann Hilfe nach § 74 SGB XII in Anspruch genommen werden. Gegebenenfalls von der Möglichkeit der Überleitung von Forderungen auf den Träger der Sozialhilfe ist Gebrauch zu machen (vgl. § 93 Abs. 1 SGB XII ) oder die Leistung als Darlehen zu erbringen.

(47) Sind die Bestattungskosten nicht durch den Nachlass oder sonstige durch den Nachlass zugeflossene Mittel gedeckt oder haben die Kostenpflichtigen keinen realisierbaren Anspruch nach Absatz 12, so ist die Zumutbarkeit gemäß § 19 Abs. 3 SGB XII nach den allgemeinen Grundsätzen des Sozialhilferechts über Einkommens- und Vermögenseinsatz zu prüfen. Für den Einsatz von Einkommen gelten die Einkommensgrenzen des § 85 ff. SGB XII, der Einsatz von Vermögen bemisst sich nach §§ 90, 91 SGB XII. Für Leistungsberechtigte nach § 3 AsylbLG gilt § 7 AsylbLG.

(58) Darüber hinaus ist die soziale Nähe des/ Neben der Verstorbenen zu dem/der Verpflichteten wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind auch von der antragstellenden Person vorgetragene subjektive Aspekte in die Zumutbarkeitsprüfung Prüfung der Zumutbarkeit einzubeziehen. Ob Aus nichtwirtschaftlichen Gründen ist die Kostentragung unter subjektiven Aspekten nur in eng begrenzten Ausnahmefällen unzumutbar (z.B. Misshandlung durch die verstorbene Person). Gestörte Familienbeziehungen allein begründen nicht zumutbar ist, ist anhand des Einzelfalles zu prüfen und zu dokumentieren. Bestimmend sind die Unzumutbarkeit der Grad des Verwandtschaftsverhältnisses sowie Kostentragung. Je enger das sonstige persönliche Verhältnis des/der Toten Verwandtschaftsverhältnis oder die rechtliche Beziehung zur Antrag stellenden Person verstorbenen Person, desto eher ist der Einsatz bereiter Mittel zuzumuten. Für Leistungsberechtigte nach § 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes gilt § 7 AsylbLG entsprechend.

(69) Sind einsetzbare, aber nicht ausreichende Mittel vorhanden, können sind die Bestattungskosten anteilig übernommen werden zu übernehmen.

(7) Bei mehreren Verpflichteten ist die Zumutbarkeit für jede Antrag stellende Person gesondert zu prüfen. Sind mehrere Personen als Gesamtschuldner verpflichtet, die Bestattungskosten zu tragen, darf die Antrag stellende Person nicht darauf verwiesen werden, dass ein gleichrangig Verpflichteter die Kosten allein zu tragen hat. Maßgebend ist hier der von der Antrag stellenden Person zu tragende Anteil (vgl. § 426 BGB).

5 – Erforderliche Kosten der Bestattung

(1) Zu den erforderlichen Kosten einer Bestattung im Rahmen des § 74 SGB XII gehören Aufwendungen, die für eine einfache aber würdige Bestattung notwendig sind. Im Einzelnen sind dies:
  • die Kosten der Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines
  • Kosten für Leistungen der Bestatter
  • Friedhofsgebühren
  • Krematoriumsgebühren und -entgelte
  • die Gebühren für die Aufbewahrung der Leiche im Leichenschauhaus des Gerichtsmedizinischen Institutes (GerMed) Landesinstitutes für gerichtliche und soziale Medizin Berlin
  • die Gebühren für die Leichenschau nach § 20 des Bestattungsgesetzes
    Als angemessen gelten die Kosten und Gebühren für einfache, aber würdige Erd- oder Feuerbestattungen. Kosten für andere Bestattungsarten können übernommen werden, wenn dadurch keine Mehrkosten entstehen.

Kosten für weitere Leistungen können im Ausnahmefall nur übernommen werden, wenn sie nachweisbar außerhalb der aufgezählten Positionen notwendig zu erbringen waren und für die Leistungsberechtigten eine unzumutbare Belastung darstellen würden (z.B. Träger auf dem Friedhof, wenn dieser keine stellt; Überführungskosten, wenn der Sterbeort nicht Berlin ist). Sind mehrere Tote gleichzeitig zu bestatten, sind die erforderlichen Kosten (insbesondere die Pauschale für die Leistungen der Bestatter) in der notwendigen Anzahl mehrmals zu übernehmen.

(2) Die Kosten für Leistungen der Bestatter werden als Pauschale übernommen. Die Höhe der Pauschale wird mit Rundschreiben der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben. Mit dieser Pauschale werden die Leistungen, die von Bestattungsunternehmen erbracht bzw. organisiert werden, abgedeckt; dies sind insbesondere: Sarg, Ausstattung des Sarges, Einbetten, Überführungswagen, Bahrenüberführung, zweite Überführung (im Fall, dass das zunächst mit der Abholung der Leiche beauftragte Unternehmen nicht das gleiche ist, das auf Wunsch der Leistungsberechtigten die Bestattung durchführt), Träger, Desinfektion, Schutzhülle, Aufbewahrung, notwendige Anzeigen bei Behörden, Redner, Organist soweit ein Organist nicht durch einen nichtlandeseigenen Friedhof gestellt wird), Ausschmückung, Blumen und allgemeine Verwaltungstätigkeiten.

(3) Gebühren der Berliner Friedhöfe werden für folgende Positionen übernommen:

  • die Überlassung des Nutzungsrechts an einer Grabstätte,
  • die Unterhaltung der allgemeinen Friedhofsanlage je Bestattungsfall in einer Reihen- oder Gemeinschaftsgrabstätte (Friedhofsgrundgebühr),
  • die Erdbestattung in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder in einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Erdreihengrabstätte einschließlich Sargannahme, Sargaufbewahrung bis zu vier Tage nach dem Einlieferungstag, Bereitstellen des Sarges zur Bestattung, Herstellen und Schließen der Gruft, Auskleiden der Gruft, Trauerzugführer, Anordnen der Blumen und Gebinde, nur bei nichtlandeseigenen Friedhöfen: Sargträger _oder_ die Beisetzung einer Urne in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnenreihengrabstätte einschließlich Urnenannahme, Urnenaufbewahrung bis zu drei Wochen, Bereitstellen der Urne zur Beisetzung, Herstellen und Schließen der Gruft, Urnenträger, Anordnen der Blumen und Gebinde,
  • Bereitstellung der Feiereinrichtungen
  • für eine Trauerfeier bis zu 30 Minutenfür eine Trauerfeier bis zu 30 Minuten _oder_ eine stille Abschiednahme _oder_ die würdige Urnenübergabe, wenn weder Trauerfeier noch stille Abschiednahme vorgesehen ist (nur bei landeseigenen Friedhöfen) _oder_ die rituelle Waschung und Gebet bei islamischen Bestattungen, je angefangene Stunde, und Organistenstellung (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen)
  • die Anlage, Instandhaltung und einheitliche Pflege eines Grabfeldes je Bestattungsfall in einer Erdreihengrabstätte mit einheitlicher Anlage und Pflege oder einer Erdgemeinschaftsgrabstätte oder in einer Urnen- oder Aschengemeinschaftsgrabstätte (zusätzliche Gebühr),
  • die gärtnerische Erstanlage von Erd- und Urnenreihengrabstätten (nur auf nichtlandeseigenen Friedhöfen),
  • einen Merkpfahl,
  • für das Setzen und seitliche Bepflanzen eines Hügels auf einer Erdreihengrabstätte.
  • Annahme einer Urne die von einem Krematorium oder einem Friedhof außerhalb Berlins zugesandt wird oder die von einem Bestattungsinstitut oder Bestattungsfuhrunternehmen angeliefert wird

(4) Im begründeten Ausnahmefall können die Gebühren für Bestattungen in Wahlgrabstätten maßgeblichen Gebührenpositionen übernommen werden sofern keine Mehrkosten entstehen. Entsprechenden Anträgen ist insbesondere dann statt zu geben, wenn bereits eine Wahlgrabstätte vorhanden ist.

(5) In der Regel soll dDie Bestattung soll auf einem Berliner landeseigenen oder nichtlandeseigenen Friedhof erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Friedhof außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

(46) Die Gebühren und Entgelte der Berliner Krematorien sind für folgende Positionen zu übernehmen:

  • das Aufbewahren eines Sarges,
  • das Bereitstellen der Feiereinrichtungen für eine Trauerfeier für die Dauer von 30 Minuten oder für eine stille Abschiednahme für den Fall, dass bei der Beisetzung auf dem Friedhof keine Trauerfeierlichkeiten stattfinden sollen,
  • die Einäscherung,
  • das Übersenden der Urne auf einen Friedhof im Land Berlin.

In der Regel soll d Die Einäscherung soll in einem Berliner Krematorium erfolgen. Wird im begründeten Ausnahmefall ein Krematorium außerhalb Berlins gewählt, dürfen keine Mehrkosten entstehen.

(57) Die Höhe der Gebühren oder Entgelte zu den Absätzen 3 und 4 sowie die Lagerungsgebühren bei der Aufbewahrung der Leiche im Gerichtsmedizinischen Institut Landesinstitut für gerichtliche und soziale Medizin ergeben sich aus den entsprechenden Gebührenordnungen bzw. Entgeltregelungen in der jeweils gültigen Fassung. Die Kosten für die Untersuchung eines Toten einschließlich der Feststellung des Todes und der Ausstellung des Leichenschauscheines sind nach der Gebührenordnung für Ärzte in der jeweils gültigen Fassung zu übernehmen.

(68) Besonderheiten bei der Bestattung Verstorbener, die dem jüdischen Glauben angehörten, auf den jüdischen Friedhöfen in Berlin werden gesondert geregelt und von der für Soziales zuständigen Senatsverwaltung bekannt gegeben.

(79) Kosten für eine Bestattung im Ausland können im Einzelfall in angemessenem Umfang übernommen werden, wenn es die Besonderheiten des Einzelfalles rechtfertigen oder/und die Bestattung unter Beachtung religiöser Riten im Land Berlin nachweisbar nicht möglich ist. Hierbei dürfen keine Mehrkosten entstehen.

6 – Verfahren zur Kostenübernahme

(1) Die Entscheidung auf Übernahme der erforderlichen Kosten nach § 74 SGB XII begründet einen Verwaltungsakt gemäß § 31 ff. SGB X und ist entsprechend zu bescheiden. Ergibt die Prüfung der Voraussetzungen, dass ein Anspruch Die Entscheidung über die Übernahme oder Ablehnung von Bestattungskosten ist der den Antrag stellenden Person durch schriftlichen Bescheid bekannt zu geben (§ 31 SGB X). Kann noch keine abschließende Entscheidung getroffen werden, soll ein vorläufiger Bewilligungsbescheid unter Verwendung des Vordrucks Soz III F 2 erlassen werden. Wird eine endgültige Entscheidung über die Bewilligung oder Ablehnung getroffen, soll der Vordruck Soz III F 3 verwendet werden.

(2) Im Falle eines bestehenden Anspruchs auf Übernahme der Bestattungskosten besteht, sind der/dem Kostenpflichtigen kostenpflichtigen Person Kostenübernahmescheine – gemäß dem Vordruck Soz III F 1 – in der notwendigen Anzahl (Bestatter, Friedhof, Krematorium) auszuhändigen.

Ergibt die Berechnung einen zu leistenden Eigenanteil, ist dieser vorrangig von den Leistungen für den Bestatter (Ziffer 5 Abs. 2 ) abzusetzen. Umfasst die Kostenübernahme wegen des zu erbringenden Eigenanteils nur einen Teil der Friedhofs- oder Krematoriumsgebühren bzw. -entgelte, wird kein Kostenübernahmeschein ausgestellt. Der bewilligte Teilbetrag ist der kostenpflichtigen Person zur Verfügung zu stellen.

(23) Der/Dem Leistungsberechtigten leistungsberechtigten Person ist zu verdeutlichen, dass ihr die volle Pauschale für Leistungen der Bestatter – oder die anteilige Pauschale nach Abzug eines Eigenanteils – nur dann zur Zahlung angewiesen wird, wenn dieser Anspruch der Wunsch nach einer Direktanweisung an den Bestatter nicht an das Bestattungsunternehmen abgetreten wird. Im Falle einer Abtretung ist schriftlich geäußert wird. Liegt eine Einverständniserklärung zur Direktanweisung an den Bestatter vor, istvom Bestattungsunternehmen die Rechnung in zweifacher Ausfertigung beim Träger der Sozialhilfe einzureichen. Erstattet werden dann die tatsächlich ausgewiesenen tatsächlichen Kosten maximal in Höhe der geltenden Pauschale, gegebenenfalls unter Absetzung des errechneten Eigenanteils. Das Gleiche gilt für die Ausstellung eines Kostenübernahmescheines nach § 6 AsylbLG .

(34) Den anderen Leistungserbringern sind die Kosten nach Rechnungslegung direkt zu überweisen.

(45) Werden Wird die Übernahme von Bestattungskosten beantragt, weil der Kostenpflichtige die kostenpflichtige Person als Bestattungspflichtiger bestattungspflichtige Person zur Erstattung der Kosten für eine ordnungsbehördliche Bestattung herangezogen wird, sind lediglich die für diese Bestattung entstandenen Kosten zu gewähren berücksichtigen. Sofern die Kosten bereits von der Antrag stellenden antragstellenden Person beglichen wurden, werden die Leistungen an diese gewährt. Wurden die Kosten noch nicht von der Antrag stellenden antragstellenden Person beglichen und kann der Anspruch einer für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Berliner Behörde gegen die Antrag stellende antragstellende Person nur aus Mitteln der Sozialhilfe des Landes Berlin befriedigt werden, stellt die Leistungsbehörde den Anspruch dem Grunde nach fest und benachrichtigt die für ordnungsbehördliche Bestattung zuständige Stelle. Leistungen der Sozialhilfe nach § 74 SGB XII werden in diesen Fällen nicht ausgezahlt.

Eine Verrechnung zwischen der für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Stelle und dem Sozialamt findet nicht statt und die Kosten verbleiben bei der für ordnungsbehördliche Bestattungen zuständigen Stelle.

Ansprüche aus dem Erstattungsbescheid nach § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes sind gegenüber der Antrag stellenden Person nicht geltend zu machen.

(56) Ist voraussichtlich für die Prüfung der sozialhilferechtlichen Voraussetzungen längere Zeit erforderlich und ist aber die Gewährung der Kosten aufgrund einer summarischen Prüfung wahrscheinlich (insbesondere wenn die antragstellende/n Person/en Leistungen nach dem SGB XII erhalten), kann eine vorläufige Kostenübernahme erklärt werden. Dies gilt auch, um zu vermeiden, dass eine ordnungsbehördliche Bestattung gemäß § 16 Abs. 3 des Bestattungsgesetzes nur deshalb durchzuführen ist, weil Bestattungspflichtige nicht über die finanzielle Mittel verfügen, um für die Bestattung zu sorgen, und über den Antrag auf Kostenübernahme nicht rechtzeitig entschieden werden kann.

(7) Wurde ein vorläufiger Bescheid erteilt und ergibt die abschließende Prüfung, dass einsetzbares Einkommen oder Vermögen vorhanden ist, ist Aufwendungsersatz gemäß § 19 Abs. 5 SGB XII geltend zu machen.

7 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten mit Wirkung vom 01. Juli 2007 November 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. Juni 2012 September 2017 außer Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • § 74 SGB XII
  • Rundschreiben I Nr. 21/2006 über Bestattungskosten nach § 74 SGB XII; Verfahren zur Kostenübernahme ab dem 1. Januar 2007
  • AV über ordnungsbehördliche Bestattungen nach § 16 Abs. 3 Bestattungsgesetz (AV-Ord-Bestattung)
  • Gesetz über das Leichen- und Bestattungswesen (Bestattungsgesetz)
  • Verordnung zur Durchführung des Bestattungsgesetzes (DVO-Bestattungsgesetz)