Förderung von Housing First

Bild: depositphotos.com, Bearbeitung von SenIAS
Inhaltsverzeichnis
Förderrichtlinie Housing First
-
1. Zuwendungszweck und Rechtgrundlage
In den Regierungsrichtlinien des Senats 2021-2026 ist der „Masterplan zur Überwindung von Wohnungs- und Obdachlosigkeit bis zum Jahr 2030“ verankert. Ein Instrument, um dieses Ziel zu erreichen ist „Housing First“, für das der Haushaltsgesetzgeber entsprechende Mittel für die Haushaltsjahre 2022 und 2023 zur Verfügung gestellt hat.
Das Land Berlin gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie den Ausführungsvorschriften zu den §§ 23 und 44 LHO Zuwendungen für Housing First Projekte, deren Ziel es ist, die wohnungs- und obdachlose Menschen
- bei der unmittelbaren und vorbedingungslosen Anmietung von Wohnraum zu unterstützen,
- ihnen Beratungs- und Unterstützungsangebote zu unterbreiten,
- durch einen dauerhaften Wohnraumerhalt bei der Führung eines menschenwürdigen und selbstbestimmten Lebens zu unterstützen und
- bei der Erlangung bzw. Mobilisierung ihrer persönlichen Selbsthilfekräfte (Empowerment) zu unterstützen.
Die spezifischen Projektziele sind im Sinne des „SMART-Ansatzes“ in der einzureichenden Projektkonzeption zwingend zu konkretisieren.
Housing First in Berlin orientiert sich eng am „Housing First Guide Europe“ und bekennt sich zu den acht Grundprinzipien von Housing First:
- Wohnen ist ein Menschenrecht,
- Wahlfreiheit und Entscheidungsmöglichkeit der Teilnehmenden,
- Trennung von Wohnung und Betreuung,
- Recovery-Orientierung,
- Harm-Reduction,
- Aktive Beteiligung ohne Druck und Zwang,
- Personenzentrierte Hilfeplanung,
- Flexible Hilfen, so lange wie nötig.
Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
-
2. Gegenstand der Förderung
Folgende Maßnahmen werden gefördert:
- Akquise von Wohnraum dessen Miete sich im Rahmen der jeweils gültigen Vorschrift zur Angemessenheit von Wohnraum (AV-Wohnen) bewegt
- Vermittlung dieses Wohnraumes an obdach- oder wohnungslose Menschen
- Unterstützungs- und Beratungsangebot für die zur Erlangung einer dauerhaften Wohnstabilität
- Unterstützungs- und Beratungsangebote zur Stärkung der Teilnehmenden und Wiedererlangung ihrer Selbsthilfekräfte (Empowerment),
- Unterstützungs- und Beratungsangebote zur Erlangung einer selbstbestimmten Lebensführung
Teilnahmeberechtigter Personenkreis: Die Hilfe ist volljährigen Personen, als Paaren oder Einzelpersonen, auch mit Kindern, die wohnungs- oder obdachlos sind, unabhängig von nationaler, ethnischer, religiöser und kultureller Herkunft zugänglich. Der berechtigte Personenkreis ist nicht in der Lage aus eigener Kraft Angebote der Regelversorgung aufzusuchen und sie zu nutzen. Das Angebot richtet sich ausdrücklich auch an Personen mit multiplen Problemlagen, die den Zugang zu den bestehenden Angeboten des Hilfesystems nicht finden oder bereits schon erfolglos – ganz oder teilweise – durchlaufen haben. Personen mit Erkrankungen, auch psychischen und/oder Suchterkrankungen werden nicht von einer Teilnahme am Projekt ausgeschlossen.
Aufnahmevoraussetzung ist ausschließlich die Vereinbarung zur Akzeptanz eines Beratungsangebotes.
Die Leistung wird in Form persönlicher Unterstützung und Beratung und als Wohnungsakquise erbracht.2.1 Persönliche Unterstützung und Beratung
Die Hilfe wird als Einzelfall in Anwendung der Methoden der Sozialarbeit erbracht. Housing First erfordert hierbei einen ausgeprägten Ansatz akzeptierender, wertschätzender und ganzheitlicher Grundhaltung zum Aufbau einer gleichberechtigten und vertrauensvollen Beziehung zwischen Teilnehmenden und Leistungserbringenden. Das Angebot beinhaltet die Aktivierung potentieller Selbsthilfekräfte und akzeptiert die grundlegende Eigenverantwortung der Teilnehmenden.
Die persönliche Unterstützung und Beratung erfolgt in Form von:
a) Information und Aufnahmeverfahren:
- verbindliches Erstgespräch
- zur Klärung der persönlichen Situation und ggf. Feststellung von Ausschlussgründen für die Aufnahme
- mit Informationen über die Rahmenbedingungen des Angebots Housing First
- mit Informationen über die Vereinbarung zur Akzeptanz des Beratungsangebots
- mit Informationen über das angebotene Leistungsspektrum und das gesamtstädtische Angebot bezogen auf individuelle Hilfebedarfe
- zur Vermittlung des Erfordernisses, die Sicherstellung der Mietzahlung zu gewährleisten, und damit einhergehend entsprechende Transferleistungen zu realisieren, auf Wunsch mit Unterstützung
- Vermittlung in Wohnraum mit eigenem Hauptmietvertrag
- schriftliche Vereinbarung zur Akzeptanz des Beratungsangebotes
- Erlaubnis der Teilnehmenden zur Einholung von Informationen beim Vermietenden
- Verbindliche Vereinbarung darüber, dass der Mietzins direkt vom Jobcenter, Sozialämtern oder anderen Leistungsträgern an den Vermieter überwiesen und eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen wird.
b) Beratungsangebot:
Das Beratungsangebot beinhaltet folgende Komplexe:- Klärung der jeweils aktuellen Situation,
- Ermittlung des gewünschten Unterstützungsbedarfs,
- Motivation für die Inanspruchnahme weiterführender Hilfen,
- Inanspruchnahme von Spezialberatungsstellen, ggf. Vermittlung an diese Dienste,
- Umsetzung sozialrechtlicher Ansprüche (Antragstellung auf Geld- und Sachleistung), inkl. Beschaffung von Dokumenten und Nachweisen,
- Bearbeitung spezieller persönlicher Problemschwerpunkte, u. a. Umgang mit Behörden (in Einzelfällen auch Begleitung bei erster Kontaktaufnahme mit Ämtern und Institutionen), Sucht, Sexualität und Gewalt,
- gesundheitliche Fragen; Fragen der Ernährung,
- anhängige Strafsachen ggf. Weitervermittlung,
- Aufnahme und Wiederherstellung von familiären und gesellschaftlichen Kontakten,
- Bewältigung hauswirtschaftlicher Anforderungen,
- Integration ins Erwerbsleben,
- Schuldenklärung und -regulierung,
- Erhalt der Wohnung,
- Das Beratungsangebot erstreckt sich auch auf die Unterstützung zur Erlangung der Aufnahmevoraussetzung „Mietzahlung sicherstellen“ in das Projekt, damit die ansonsten bedingungslose Wohnraumversorgung im Sinne von Housing First möglich wird.
2.2 Wohnraumakquise
Die Leistung wird als Verwaltungsleistung zur Schaffung der Grundvoraussetzungen für die Wohnraumversorgung der Teilnehmenden erbracht. U. a. werden tragfähige Verbindungen und/oder Kooperationen mit Wohnungsgebenden, wie privaten, städtischen und kirchlichen Wohnungsbaugesellschaften und Genossenschaften, aufgebaut. Soweit zur Erlangung von Wohnraum erforderlich, können auch Maklerleistungen in Anspruch genommen werden.
-
3. Zuwendungsempfangende
Zuwendungsberechtigt sind grundsätzlich alle juristischen Personen, die auf gemeinnütziger Grundlage Aufgaben der Obdach- und Wohnungslosenhilfe umsetzen.
-
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Die zuwendungsrechtlichen Bewilligungsvoraussetzungen sind in Nr. 1 zu § 44 LHO geregelt.
Darüber hinaus sind folgende Bewilligungsvoraussetzungen zu erfüllen:
4.1 Personelle Standards
Die fachspezifisch persönlichen Hilfen im Sinne dieser Förderrichtlinie werden durch ein multiprofessionelles Team aus einer diplomierten psychologischen Fachkraft, Sozialarbeitenden mit staatlicher Anerkennung und entsprechender Tätigkeit sowie sonstige Mitarbeitenden, die aufgrund gleichwertiger Fähigkeiten und Erfahrungen entsprechende Tätigkeiten ausüben, eingesetzt.
Die Zahl der im Rahmen von Housing First zu betreuenden Teilnehmenden beträgt pro Sozialarbeitende mit Vollzeitbeschäftigung im Schnitt nicht mehr als zehn Personen. Darüber hinaus können weitere Mitarbeitende unterschiedlicher Profession eingesetzt werden, z.B. Hauswirtschaftende, Ehrenamtliche, ehemals Betroffene.
Zur Erbringung der Wohnraumakquiseleistung im Sinne dieser Leistungsbeschreibung werden qualifizierte Mitarbeitende mit Kenntnissen der Immobilienwirtschaft, die Tätigkeiten, mit entsprechenden Fähigkeiten und Erfahrungen bereits ausgeübt haben, eingesetzt.
Der Zuwendungsempfangende verfügt über eine detaillierte Auflistung der beschäftigten Mitarbeitenden mit Angaben zur Berufsausbildung und dem Beschäftigungsumfang.
Zur Sicherstellung der Qualität bei der Erbringung der fachspezifisch persönlichen Hilfen im Sinne von Housing First wird bereits das Einstellungsverfahren an dem notwendigen verstärkten Ansatz der Akzeptanz grundlegender Eigenverantwortung und Empowerment der Teilnehmenden ausgerichtet. Die Fortsetzung des Ansatzes über die Projektdauer hinweg wird durch Fortbildungen und Supervisionen sowie regelmäßige Teambesprechungen überprüft und sichergestellt.
Darüber hinaus ist zur Aufrechterhaltung der Qualität ein Fortbildungskonzept notwendig. Der Zuwendungsempfangende stellt die Fortbildung der Mitarbeitenden und den Zugang zu aktueller Fachliteratur sicher.
Fortbildungen werden dokumentiert.
4.2 Kinderschutzkonzept
Sofern auch die Aufnahme von Paaren und/oder Alleinerziehenden mit Kindern geplant ist, ist ein entsprechendes Kinderschutzkonzept vorzulegen.
4.3 Sonstige Standards/Strukturstandards
Als Arbeitsort der Betreuungs- und Verwaltungskräfte stehen angemessene Räumlichkeiten zur Verfügung (Mindestmaßstab ist die Arbeitsstättenverordnung). Die Terminsprechstunden tagsüber zu den üblichen Bürozeiten und ggf. in den Abendstunden sind bedarfs- und nachfragegerecht zu gestalten. Eine gute Erreichbarkeit durch den ÖPNV ist sichergestellt. Der Zuwendungsempfangende führt einen aktuellen Nachweis über die genutzten Flächen mit Nutzungsart, Quadratmeter- und Raumzahl.
Der Zuwendungsempfangende präsentiert sich in schriftlicher Form und in Onlineformaten mit seinem Leistungsangebot mit dem Hinweis auf die Förderung durch das Land Berlin.
4.4 Dokumentation
Die Dokumentation der Leistungen erfolgt nach Maßgabe der Auflagen des Zuwendungsbescheides. Es erfolgt eine jährliche projektbezogene Dokumentation zu den Maßnahmen der Qualitätsentwicklung. Dazu gehören auch Maßnahmen zur Sicherstellung der Qualität bei den personellen Standards zur Erbringung der fachspezifisch persönlichen Hilfen im Sinne von Housing First.
-
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen
5.1 Zuwendungsart
Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Finanzierungsart
Die Zuwendung wird als Fehlbedarfsfinanzierung bewilligt.
5.3 Form der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuschuss gewährt.
5.4 Bemessungsgrundlage
Die Förderung ist zweckgebunden. Zuwendungsfähige Ausgaben sind lediglich die Ausgaben, die zur Erfüllung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich sind. Hierzu zählen Personalkosten, die sich aus den Anforderungen der Nr. 4.1. ergeben, und die sächlichen Verwaltungsausgaben gemäß Nr. 2.2 und Nr. 4.3. Grundsätzlich förderfähig sind nur tatsächlich getätigte Ausgaben.
-
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Umfang der Förderung
Projekte können bis zu jährlichen Gesamtkosten in Höhe von maximal 870.000 € gefördert werden. Die Förderung erfolgt bis Ende 2023.
6.2 Personal
6.2.1 Mindestlohn
Das Land Berlin gewährt Zuwendungen nach der Landeshaushaltsordnung nur, wenn die Zuwendungsempfangenden sich verpflichten, ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern mindestens den Mindestlohn nach § 9 Landesmindestlohngesetz für das Land Berlin zu zahlen.
6.2.2 Besserstellungsverbot
Das Besserstellungsverbot (ANBest-P Nr. 1.3) ist einzuhalten. Eine Finanzierung der notwendigen Personalkosten kann nur im Rahmen der Vergleichbarkeit mit dem Tarifabschluss im öffentlichen Dienst (TV-L) erfolgen. Finanzielle Risiken, die sich aus abweichenden arbeitsvertraglichen Regelungen im Einzelfall oder aus anderen tarifvertraglichen Bindungen ergeben können, sind grundsätzlich vom Zuwendungsempfangenden in eigener Verantwortung zu tragen. Dies gilt auch für mögliche Änderungen hinsichtlich der Zahlung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld. Mehrarbeit/Zuschläge für Mehrarbeit ist/sind nicht zuwendungsfähig.
6.2.3 Honorare
Bei der Vergabe von Honorarleistungen sind gem. Nr. 3 ANBest-P die Vorschriften zur Vergabe öffentlicher Aufträge zu beachten und die „Verwaltungsvorschriften für Honorare im Bereich Sozialwesen (HonVSoz)“ in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Honorarverträge sind schriftlich zu fixieren und müssen die Leistung/Tätigkeit, Datum, Zeit der Durchführung, ggf. Anzahl der Stunden und die Höhe des Honorars enthalten. Bemessungsgrundlage sind der Zeitaufwand und die für die Leistung/Tätigkeit erforderliche Qualifikation. Eine Überqualifizierung führt nicht zu höheren Honorarsätzen.
-
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Förderung erfolgt auf Antrag. Das Antragsverfahren findet zweistufig statt; die erste Stufe im Rahmen einer Interessenbekundung der zuständigen Senatsfachverwaltung – Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales, Abteilung Soziales, Fachbereich III F 1 (SenIAS), in der zweiten Stufe das förmliche Antragsverfahren beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo).
Im Rahmen einer Projektbeantragung sind folgende Anforderungen einzuhalten und im Antrag zu dokumentieren:
- Projektbeschreibung sowie Darstellung der Methoden zu deren geplanter inhaltlicher Umsetzung einschließlich eines Finanzierungsplans (aufgegliederte Berechnung der mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Ausgaben und ggf. Stellenpläne sowie eine Übersicht über die beabsichtigte Finanzierung),
- Meilensteinplanung für den Projektzeitraum,
- Eine Beschreibung des Versorgungsbereiches mit fachlicher-(politischer) Einordnung in das System der Berliner Wohnungsnotfallhilfe,
- Detaillierte Kenntnis der Berliner Wohnungsnotfallhilfe, des Hilfesystems, Infrastruktur sowie Wirkweise der Elemente werden vorausgesetzt.
Anträge auf Gewährung der Zuwendung sind mit den für die Bewilligung notwendigen Unterlagen beim LAGeSo, Referat ZS E, Turmstr. 21, Haus A, 10559 Berlin und parallel bei SenIAS einzureichen. Das Antragsformular kann bei der Bewilligungsbehörde elektronisch abgerufen werden.
Die Antragstellung beim LAGeSo bedarf der Papierfassung mit rechtsgeschäftlicher Unterschrift und Datum sowie der elektronischen Form über die Fachanwendung Fazit. Die Bearbeitung erfolgt grundsätzlich nach dem Eingangsdatum des Antrages. Ein Rechtsanspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht.
7.1.1 Interessenbekundung
Die zuständige Senatsfachverwaltung SenIAS ruft zu einer Interessenbekundung für die Gewährung einer Zuwendung für Housing First-Projekte auf. Förderinteressierte reichen eine Projektskizze mit den unter 7.1 genannten Anforderungen ein. Näheres regelt der Aufruf zur Interessenbekundung.
SenIAS prüft die Anträge von Förderinteressenten nach den Bewertungskriterien dieser Förderrichtlinie (Nr. 7.1.2) und nimmt eine Bewertung und Auswahl vor (Fachentscheidung). Nach positiver Bewertung der Projektskizze wird der Förderinteressent zur förmlichen Antragstellung aufgefordert.7.1.2 Bewertungskriterien
Die Bewertung und Auswahl der Maßnahmen erfolgt anhand der folgenden Kriterien:
- Ausführliche Projektbeschreibung sowie Methoden zu deren inhaltlicher geplanter Umsetzung (maximal 15 Wertungspunkte),
- Beschreibung der vom zu fördernden Projekt adressierten Zielgruppe und Darstellung des geplanten Zugangs potentieller Teilnehmer/innen in das Projekt (maximal 5 Wertungspunkte),
- Erfahrungen des/der Antragstellenden in der Projektthematik; hierbei insbesondere eine Beschreibung des Versorgungsbereiches mit fach-(politischer) Einordnung in das System der Berliner Wohnungsnotfallhilfe (maximal 5 Wertungspunkte),
- Detaillierte Kenntnis der Berliner Wohnungsnotfallhilfe, des Hilfesystems, Infrastruktur sowie Wirkweise der Elemente werden vorausgesetzt (maximal 5 Wertungspunkte),
- Detaillierte Darstellung zum Projektablauf/Meilensteinplanung (maximal 5 Wertungspunkte),
- Darstellung von geplanten Kooperationen (maximal 3 Wertungspunkte),
- Konzept zur Öffentlichkeitsarbeit (maximal 3 Wertungspunkte),
- Skizze/Beschreibung des Vorgehens zur Wohnraumgewinnung und Darstellung der damit verbundenen Wohnraumpotentiale (maximal 5 Wertungspunkte),
- Einsatz von Eigen- und Drittmitteln sowie Wirtschaftlichkeit des Projekts (maximal 10 Wertungspunkte).
- Sofern nachgewiesen werden kann, dass die erforderliche Anzahl von Wohnungen für das Projekt bereits verbindlich komplett oder zum Teil gesichert ist, können bis zu 10 zusätzliche Wertungspunkte vergeben werden.
7.2 Bewilligungsverfahren
Die Bewilligung, Auszahlung und Prüfung der Zuwendung erfolgt durch das LAGeSo durch schriftlichen Zuwendungsbescheid. Das LAGeSo als Bewilligungsbehörde entscheidet über die Förderung nach pflichtgemäßem Ermessen insbesondere unter Berücksichtigung der Wirtschaftlichkeit und im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.
Eine Förderung kann nicht gewährt werden, wenn ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet worden ist.7.3 Anforderungs-, Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Für die Anforderungen, die Verwendung, die Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die ggf. erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 LHO und der Anlage 2 Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sowie §§ 48 bis 49a Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), soweit nicht in diesen Förderrichtlinien Abweichungen zugelassen worden sind. Mit dem Zuwendungsbescheid können weitere Bestimmungen erlassen werden.
-
8. Geltungsdauer
Diese Förderrichtlinien treten mit dem Tag der Veröffentlichung in Kraft. Sie treten am 31.12.2023 außer Kraft.
Dokumente
-
Projektaufruf Housing First in Berlin 2023
PDF-Dokument (210.3 kB)
-
Förderrichtlinie Housing First in Berlin 2023
PDF-Dokument (2.0 MB)