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Fragen zu besonderen Wohnformen
Menschen mit Behinderungen sollen mit den Gesetzesänderungen des BTHG auch leistungsrechtlich so gestellt werden wie Menschen ohne Behinderungen. Deshalb deckt die Eingliederungshilfe nur noch die behinderungsbedingten Leistungen ab.
Bisher erhielten Menschen in vollstationären Einrichtungen eine sogenannte Komplexleistung, die behinderungsbedingte Leistungen der Eingliederungshilfe und zusätzliche Leistungen, z. B. wenn der Mensch seinen Lebensunterhalt nicht allein bestreiten konnte, umfasste. Durch das BTHG sollen die Fachleistungen der Eingliederungshilfe nun unabhängig von Leistungen zum Lebensunterhalt (sogenannte existenzsichernde Leistungen) gewährt werden.
Das heißt, mit dem Leistungserbringer müssen die Leistungen zum Wohnen, zur Versorgung (Lebensunterhalt) und zur fachlichen behinderungsbedingten Unterstützung in einem Vertrag getrennt voneinander festgehalten werden. Um diese Umstellung zu vollziehen, werden die Leistungserbringer und der Teilhabefachdienst auf den leistungsberechtigten Menschen zugehen.
Ja, leistungsberechtigte Menschen brauchen ein eigenes Bankkonto. Darauf wird ihnen das Geld vom Teilhabefachdienst überwiesen. Sie können und müssen damit ihre Kosten für Wohnen und Lebensunterhalt selbst bezahlen. So hat der Mensch eine bessere Sicht darauf, was mit seinem Geld passiert und kann mitbestimmen.
Grundsätzlich darf durch die zusätzlich entstehenden Kontoführungsgebühren kein Nachteil für die leistungsberechtigten Menschen entstehen. Kontoführungsgebühren haben alle Menschen, die ein eigenes Konto haben. Das sind „Finanzdienstleistungen“ oder „sonstige Dienstleistungen“, die aus dem Regelsatz bezahlt werden.
Bisher erhalten leistungsberechtigte Menschen in ihrem Wohnheim einen vom Sozialamt bewilligten Barbetrag („Taschengeld“), der oftmals durch die Leistungserbringer ausgezahlt wird.
Ab 01.01.2020 gibt es eine Änderung, aber keinem soll es nach der Änderung durch das BTHG schlechter gehen.
Was ist dann anders?
1. Das Wohnheim heißt dann besondere Wohnform.
2. Der Barbetrag (Taschengeld) heißt dann Barmittelanteil und ist kein gesetzlich festgelegter Betrag mehr.
Der Barmittelanteil bleibt von den Leistungen zum Leben (Regelbedarf) übrig, nachdem Kosten für Alltagsleistungen, die für alle Bewohner und Bewohnerinnen angeboten werden, abgezogen wurden (z. B. Strom, Haushaltsgeräte, Reparaturen in der Wohnung, aber auch Nahrungsmittel, Putzmittel). Hierzu beraten die Mitarbeitenden der Sozialämter. Gemeinsam wird die Höhe der Barmittel vereinbart und auch im Gesamtplan festgehalten. Das Geld wird dann auf das Bankkonto des leistungsberechtigten Menschen überwiesen.
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