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Anlage 1 zur Vereinbarung Wohnungslose

zur Vereinbarung zwischen dem Land Berlin und der Regionaldirektion Berlin-Brandenburg der Bundesagentur für Arbeit zur Regelung über die örtliche Zuständigkeit für wohnungslose Leistungsberechtigte nach SGB II (sowie der Beschreibung des Verfahrens bei der Unterbringung akut wohnungsloser Personen)

Auszüge aus den “Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII” mit Erläuterungen (Stand Mai 2019)

II. Die örtliche Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern von Berlin

3 – Grundsätze

3.1 Zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

(1) Für die Abgrenzung der örtlichen Zuständigkeit zwischen den Bezirksämtern gilt der Grundsatz, dass das Bezirksamt örtlich zuständig ist, in dessen Amtsbezirk die leistungsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat.
Als Wohnsitz im Sinne dieser Ausführungsvorschriften gilt die letzte durch Eintrag im Personalausweis nachgewiesene bzw. durch Rückfrage beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) ermittelte melderechtliche Anmeldung in einer Wohnung (Miet- oder Untermietvertrag, Eigentumswohnung, Eigenheim, kostenfreies Wohnen ohne schriftlichen Vertrag).

(2) Als Wohnsitz gilt ab 01.07.2019 auch, wenn eine nach SGB II, SGB XII oder AsylbLG leistungsberechtigte statusgewandelte Person in einer Gemeinschaftsunterkunft des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) wohnt, soweit es sich nicht um eine Erstaufnahmeeinrichtung nach § 44 des Asylgesetzes (Fassung vom 2.9.2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 4.12.2018 (BGBl. I S. 2250)) handelt.
Statusgewandelt ist eine Person, deren Asylverfahren abgeschlossen ist und die in der Regel von der Leistungszuständigkeit des LAF in die ordnungs- und leistungsrechtliche Zuständigkeit eines Bezirks bzw. eines Jobcenters wechselt oder deren Aufenthaltsstatus sich unabhängig von einem vorangegangenen Asylverfahren ergibt.
Die nach Satz 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt bestehen, sofern die leistungsberechtigte statusgewandelte Person in eine nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift im Sinne von Nummer 3.2 umzieht.
Sie endet/wechselt erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person in eine neue zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift umzieht.
Die zuständigkeitsbegründende Wirkung einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF für eine darin untergebrachte Person wirkt auch nach deren Schließung weiterhin fort.
Für die Prüfung stellt das LAF eine Liste dieser Gemeinschaftsunterkünfte des LAF zur Verfügung und schreibt diese fort.

(3) Als Wohnsitz gilt auch, wenn die leistungsberechtigte Person voraussichtlich nur für einen befristeten Zeitraum – z. B. für die Dauer des Studiums – im Land Berlin in einem Studentenwohnheim wohnt, sowie für Leistungsberechtigte in ambulant betreuten Wohnmöglichkeiten im Sinne von § 98 Abs. 5 SGB XII in Verbindung mit § 55 Abs. 2 Nr. 6 SGB IX (vgl. Nummer 2.3), das heißt, auch für letztere ist das Bezirksamt am Wohnsitz zuständig. Für ambulante Leistungen an den Personenkreis nach §§ 67 ff SGB XII gilt Nummer 3.2./3.3. in Verbindung mit Nummer 4.

3.2 Nicht zuständigkeitsbegründende Meldeanschriften

Nicht zuständigkeitsbegründend in diesem Sinne sind melderechtliche Registrierungen
  • in Pensionen und gewerblichen Zimmervermietungen sowie in Übergangswohnheimen, -herbergen und sonstigen unterkunftsdienenden Unterbringungsformen z. B. für Spätaussiedler, Asylbewerber, Flüchtlinge (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten nach Nummer 3.1 Abs. 2) und Wohnungslose,
  • in vollstationären Einrichtungen zur stationären Behandlung, Pflege, Betreuung, Erziehung usw. sowie in Haftanstalten, in Mutter-Kind-Heimen und in Internaten für behinderte Menschen,
  • in ambulant betreuten Wohnungen für den Personenkreis gem. §§ 67 ff SGB XII, für die eine Vereinbarung nach § 75 Abs. 3 SGB XII vorliegt und bei denen es sich um Wohnraum handelt, der vom Träger der Maßnahme für die Dauer der Maßnahme zur Verfügung gestellt wird. Beim Träger der Maßnahme muss es sich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen anerkannten privaten Träger oder einen Träger der Wohlfahrtspflege handeln, die sich auf § 549 Abs. 2 Nr. 3 BGB berufen können und als solche selbst Vertragspartner des Mietvertrages sind.

3.3 Sonderregelung im Zusammenhang mit einem Statuswechsel bei Beendigung einer Maßnahme nach §§ 67 ff SGB XII

(1) Zieht die leistungsberechtigte Person nach Beendigung der Maßnahme nicht aus der Wohnung aus, ist dennoch das Mietverhältnis beendet (auflösende Bedingung gemäß § 158 Abs. 2 BGB). Allein durch das Verbleiben in der Wohnung gilt die Person nicht als Mieter/Untermieter. Sie verbleibt im Status „wohnungslos“. Eine Statusänderung ergibt sich in diesen Fällen nur dann, wenn der Vermieter nach Eintritt der auflösenden Bedingung mit der Person den Verbleib in der Wohnung vereinbart (aufschiebende Wirkung gem. § 158 Abs. 1 BGB). Dann besteht ein Mietverhältnis gemäß § 535 BGB und damit eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung.

(2) Erhält die leistungsberechtigte Person während einer ambulanten Maßnahme oder zwischen zwei ambulanten Maßnahmen einen Hauptmietvertrag für Wohnraum ohne Bindung an die Maßnahme, entsteht eine zuständigkeitsbegründende melderechtliche Registrierung und damit eine Statusänderung.

(3) Wird durch den Statuswechsel ein Wechsel der bezirklichen Zuständigkeit begründet, erbringt der bisher zuständige Bezirk einen weiteren Monat die im Voraus zu leistende Sozialhilfe, bevor der neu zuständige Bezirk eintritt, um eine nahtlose Leistung bei bestehender Bedürftigkeit zu sichern. Das bisher zuständige Sozialamt informiert das Job-Center über den Termin der Fallabgabe in einen anderen Bezirk.

3.4 Fehlerhafte Angaben im oder fehlender Personalausweis

(1) Stimmt die im Personalausweis angegebene Wohnanschrift nicht mit der tatsächlichen Unterkunft überein oder ist der Personalausweis ungültig, ist die leistungsberechtigte Person aufzufordern, die Meldeadresse umgehend berichtigen bzw. sich einen neuen Personalausweis ausstellen zu lassen. Bis zur Durchführung der Berichtigung bzw. bis zur Ausstellung des Personalausweises verbleibt es bei der Zuständigkeit nach der im Personalausweis bisher angegebenen Adresse.

(2) Wird der Berliner Wohnsitz nicht oder lediglich durch eine Anmeldebestätigung nachgewiesen, weil kein Personalausweis vorhanden ist (zum Beispiel bei Ausländern), ist durch Rückfrage (ohne Archivanfrage) beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (LABO) / Bürgeramt zu ermitteln, ob eine Berliner Anschrift vorhanden ist (vgl. Abs. 1). Wird dabei ein früherer Wohnsitz in einem anderen Berliner Bezirk festgestellt, ist zur Vermeidung von Doppelbezug – gegebenenfalls telefonisch – zu prüfen, ob bereits von dort Sozialhilfe erbracht wurde. Das für den früheren Wohnort zuständige Bezirksamt ist über die Sozialhilfeleistung zu unterrichten.

3.5 Fälle mit mehreren zuständigkeitsbegründenden Meldeanschriften

(1) Ist eine leistungsberechtigte Person mit Nebenwohnung in einem anderen Amtsbezirk gemeldet, ist die Hauptwohnung für die örtliche Zuständigkeit entscheidend.

(2) Bedarf ein Ehegatte / Lebenspartner oder Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft der Hilfe in einer ambulant betreuten Wohnform, während der andere in der bisher gemeinsamen Wohnung verbleibt, ist der Amtsbezirk, der für die Leistungen in der ambulant betreuten Wohnform örtlich zuständig ist, auch für Leistungen an den Partner örtlich zuständig. Anwendungserläuterung bzgl. wohnungsloser Personen: Bei einer wohnungslosen Person ist der Berliner Bezirk zuständig, wo sie zuletzt nachweislich (Ausweis oder LABO-Auskunft) eine selbstgenutzte Wohnung hatte. Nicht zuständigkeitsbegründend sind melderechtliche Registrierungen in:
  • Einrichtungen, Herbergen, Wohnheimen, Pensionen, Hotels, gewerblichen Zimmervermietungen (mit Ausnahme der Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten nach Nummer 3.1 Abs. 2), die nur einen Unterkunftsplatz bereitstellen, der mit einem Tagessatz versehen ist. Der Platz wurde der wohnungslosen Person vom zuständigen Bezirksamt (Sozialamt) zugewiesen.
  • Stationäre Einrichtungen die Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbringen (Krankenstation, Kriseneinrichtung, Übergangshäuser) und über eine Vereinbarung gem. § 75 (3) SGB XII mit der zuständigen Senatsverwaltung für Soziales verfügen.
  • Ambulanten Einrichtungen die Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbringen (betrifft Leistungstypen: Betreutes Gruppenwohnen, Betreutes Gruppenwohnen für ehemals Drogenabhängige, Betreutes Einzelwohnen, Wohnungserhalt und Wohnungserlangung) und die Wohnplätze/Wohnungen vom Leistungserbringer/Träger nur für den Maßnahmezeitraum untervermietet bzw. per Nutzungsvertrag überlassen werden.

4 – Örtliche Zuständigkeit für Personen ohne oder ausschließlich mit nicht zuständigkeitsbegründenden melderechtlichen Einträgen in Berlin

(1) Personen ohne melderechtlichen Eintrag in Berlin einschließlich Minderjährige ab vollendetem 14. Lebensjahr, bei denen auch durch Rückfrage beim LABO / Bürgeramt (ohne Archivanfrage, es gilt der online aus dem Melderegister abrufbare erweiterte Datensatz) keine bisherige Meldung im Sinne der Nummer 3.1 ermittelt werden kann, werden entsprechend der Regelung in Absatz 3 dem jeweiligen Bezirk zugewiesen. Dies gilt auch für Personen, die nach Berlin zuziehen und für die ausschließlich nicht *zuständigkeitsbegründende Berliner Meldungen im Sinne der Nummer 3.2 aus früheren Zeiten vorliegen.

(2) Für neu zuziehende Personen ohne aktuellen melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der nachfragenden Person zu erbringen; andernfalls findet die Tabelle in Absatz 3 Anwendung. Gleiches gilt für neu zuziehende statusgewandelte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF gesichert ist.

(3) Die Zuständigkeit eines Bezirksamtes für Personen ohne oder mit nicht zuständigkeitsbegründendem melderechtlichen Eintrag in Berlin richtet sich entsprechend der Tabelle nach dem Geburtsdatum.

Bezirk Geburtsdatum Buchstabe
Mitte Januar K
Friedrichshain-Kreuzberg Februar B
Pankow März A, E, F, J
Charlottenburg-Wilmersdorf April C, H
Spandau Mai D
Steglitz-Zehlendorf Juni G, U, V
Tempelhof-Schöneberg Juli I, M, N
Neukölln August R, T
Treptow-Köpenick September L, O, Q
Marzahn-Hellersdorf Oktober P, S – Schu
Lichtenberg November Schv – Sz
Reinickendorf Dezember W, X, Y, Z
(4) Bei den sogenannten 00er-Fällen (maßgeblich ist die Passeintragung) richtet sich die Zuständigkeit entsprechend der Tabelle in Abs. 3 nach dem Anfangsbuchstaben des Familiennamens. Bei Namen wie zum Beispiel
  • „Ben“
  • „El“
  • „Al“
  • „Abu“
  • „Abou“ oder
  • „von“
    gilt der Anfangsbuchstabe des darauf folgenden Namens, auch wenn beide Namen mit einem Bindestrich verbunden sind.

(5) Beantragen Ehegatten, Lebenspartner oder andere in Bedarfsgemeinschaft (eheähnlicher Gemeinschaft) lebende (auch gleichgeschlechtliche) Personen ohne eine Anmeldung für Berlin Sozialhilfe, richtet sich die Zuständigkeit nach dem Geburtsdatum bzw. Anfangsbuchstaben des Familiennamens der oder des Älteren von ihnen. Lässt sich jedoch für eine oder einen von ihnen eine Anmeldung ermitteln, richtet sich die Zuständigkeit für alle Beteiligten hiernach. Dabei ist zu beachten, dass Kinder ab dem vollendetem 18. Lebensjahr eigenständig zu behandeln sind. Für sie richtet sich die örtliche Zuständigkeit nach der Tabelle in Absatz 3.

(6) Sofern antragstellende Personen nicht mehr rechtzeitig zum zuständigen Bezirksamt gelangen können, zahlt zunächst das Bezirksamt, bei dem der Antrag gestellt wird, einen Abschlag und informiert den nach Absatz 1 zuständigen Bezirk, der dann die weitere sozialhilferechtliche Prüfung und Bearbeitung übernimmt. Diese „Notzahlung“ begründet keine weitere Zuständigkeit.

(7) Auf einen möglichst umgehenden melderechtlichen Eintrag ist jedoch in jedem Falle zu dringen, vor allem dann, wenn der Geburtstag nicht durch irgendwelche Personaldokumente nachgewiesen wird.

5 – Örtliche Zuständigkeit bei melderechtlichen Einträgen in stationären Einrichtungen sowie in Unterkünften im Sinne der Nummer 3.2

(1) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der letzten melderechtlichen Anmeldung außerhalb der Einrichtung bzw. der Unterkunft. Diese Regelung gilt auch für vorübergehende Selbstzahler, die erst später der Sozialhilfe bedürfen. Liegt kein melderechtlicher Eintrag im Sinne des Satzes 1 vor, gilt die Geburtsdatenregelung nach Nummer 4.

(2) Die nach Abs. 1 begründete örtliche Zuständigkeit bleibt auch bei Wechsel der Einrichtung bzw. der Unterkunft bestehen. Sie endet (wechselt) erst dann, wenn die leistungsberechtigte Person der Hilfe in einer Einrichtung oder Unterkunft nicht mehr bedarf und ihren Wohnsitz außerhalb einer solchen begründet.

Anwendungserläuterung bzgl. wohnungsloser Personen:
Mit Einrichtungen sind hier nur die gemeint, in denen Hilfen gem. §§ 67 ff SGB XII erbracht werden.
Generell entsteht bei Wechsel zwischen Einrichtungen bzw. Unterkunftssituationen gem. Nummer 3.2 (siehe auch Erläuterungen dazu) keine zuständigkeitsbegründende Änderung (Ausnahme: Gemeinschaftsunterkünfte des Landesamts für Flüchtlingsangelegenheiten nach Nummer 3.1 Abs. 2).
Ein Zuständigkeitswechsel des Jobcenters tritt nur dann ein, wenn die bisher wohnungslose Person einen eigenen Miet- oder Untermietvertrag, unabhängig von einer Maßnahme, in einem anderen Bezirk abschließt.

9 – Örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme

(1) Die örtliche Zuständigkeit nach Beendigung einer Jugendhilfemaßnahme richtet sich – unabhängig von der bisherigen melderechtlichen Anmeldung und den Regelungen der Nummer 3.1 – nach der zukünftigen Wohnsitznahme, sofern ein Mietvertrag bereits abgeschlossen wurde oder der Abschluss unmittelbar bevorsteht. Ein entsprechender schriftlicher Nachweis ist von der antragstellenden Person zu erbringen. Gleiches gilt für statusgewandelte leistungsberechtigte Personen, deren Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft des LAF gesichert ist.

(2) Ist die zukünftige Wohnsitznahme noch offen, wird die erforderliche Leistung von dem Bezirksamt erbracht, in dessen örtlichem Zuständigkeitsbereich die Jugendhilfe zuletzt geleistet wurde.

13 – Inkrafttreten/Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am – mit Ausnahme von Nummer 3.1 Abs. 2, Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Abs. 1 Satz 3 – am ersten Tag des auf die Veröffentlichung im Amtsblatt für Berlin folgenden Kalendermonats in Kraft.

(2) Nummer 3.1 Abs. 2, Nummer 4 Abs. 2 Satz 3 sowie Nummer 9 Abs. 1 Satz 3 treten am 1. Juli 2019 in Kraft.

(3) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf von fünf Jahren außer Kraft.

(4) Die Ausführungsvorschriften über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII (AV Zuständigkeit Soziales – AV ZustSoz) vom 14. Mai 2013 (ABl. S. 1082) treten mit Inkrafttreten dieser Ausführungsvorschriften außer Kraft.

14 – Übergangsregelung

(1) Abweichend von Nummer 13 Absatz 2 findet Nummer 3.1 Abs. 2 für bereits vor dem 1. Juli 2019 statusgewandelte leistungsberechtigte Personen (sog. Bestandsfälle) mit der Maßgabe Anwendung, dass der Wechsel der örtlichen Zuständigkeit mit Ablauf des jeweils für die leistungsberechtigte Person/Bedarfsgemeinschaft geltenden Bewilligungszeitraums in der Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2020 vorzunehmen ist.

(2) Tritt bei diesem Personenkreis ab dem 01.07.2019 eine Änderung der persönlichen Verhältnisse (Änderung der Größe der Bedarfsgemeinschaft und/oder Umzug in eine zuständigkeitsbegründende Meldeanschrift i.S.v. Nummer 3.1 Abs. 2) ein, erfolgt die Umstellung der örtlichen Zuständigkeit unabhängig vom vorher festgelegten Ende des Bewilligungszeitraums im Jahr 2020 bereits mit Eintreten der Änderung der persönlichen Verhältnisse.