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Rahmengeschäftsordnung (RGO) für die Steuerungsgremien Psychiatrie (SGP) in den Berliner Bezirken (RGO-SGP)

p(. in der Fassung vom 27. Januar 2017 (ABl. Seite 325)

Auf Grund des § 2 Absatz 3 des Gesundheitsdienst-Gesetzes vom 25. Mai 2006 (GVBl. S. 450), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzes vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336) geändert worden ist, bestimmt die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung:

1 – Allgemeines

(1) Die Optimierung von Steuerungsinstrumenten und -verfahren ist eine zentrale gemeinsame Aufgabe aller an der psychiatrischen Versorgung beteiligten Leistungsträger und Leistungserbringer. In Berlin erfolgt die Vergabe von Leistungen der Eingliederungshilfe gemäß den §§ 53 und 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) für Menschen mit seelischer Behinderung unter Einbeziehung der Steuerungsgremien Psychiatrie in den zwölf Bezirken.

(2) Mit der Rahmengeschäftsordnung (RGO-SGP) sollen die Arbeit dieser Gremien einen verbindlichen, einheitlichen Rahmen erhalten, die Transparenz der Arbeitsweise gefördert, ein Mindeststandard gesichert und die überbezirkliche Zusammenarbeit erleichtert werden. Die Arbeit der Gremien basiert auf folgenden Grundsätzen für die psychiatrische Versorgung:
  1. Der Bezirk trägt als Pflichtversorgungsregion Verantwortung für die Ausgestaltung des regionalen psychiatrischen Hilfesystems ( _§ 3 des Gesetzes über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 336)_ ). Dies bedeutet, dass die Bürgerinnen und Bürger eines Bezirks in diesem auch alle psychiatrischen Unterstützungsleistungen erhalten sollen, ohne das Wunsch- und Wahlrecht der Klientin oder des Klienten einzuschränken. Regionale Pflichtversorgung setzt eine verbindliche, transparente Kooperation und Abstimmung zwischen allen Beteiligten im Bezirk voraus.
  2. Die Versorgung der am schwersten seelisch behinderten Menschen ( _wesentlich behinderte Personen im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB XII_ ) steht im Vordergrund und ist Ausgangspunkt regionaler psychiatrischer Versorgungsverpflichtung.
  3. Die Hilfeleistungen orientieren sich am jeweiligen konkreten individuellen Hilfebedarf der seelisch behinderten Menschen.
  4. Der Vorrang ambulanter vor stationären Hilfen berücksichtigt die Aufrechterhaltung natürlicher Lebensbezüge und die Erhaltung und Erweiterung der persönlichen Stärken und der Selbstbestimmung. Zudem sind bei der Vergabe von Hilfen immer die Hilfeformen vorzuziehen, die am ehesten dem Normalitätsprinzip entsprechen. Insofern sind psychiatrische Hilfen nachrangig.
  5. Die Hilfegewährung erfolgt unter Mitwirkung und Beteiligung der seelisch behinderten Menschen und berücksichtigt deren Wunsch und Wahlrecht zwischen unterschiedlichen Angeboten oder Einrichtungen.

(3) Jedes bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie gibt sich auf Basis dieser Rahmengeschäftsordnung eine Geschäftsordnung.

2 – Bezeichnung

Die bezirklichen Steuerungsgremien Psychiatrie haben einen einheitlichen Namen. Sie bezeichnen sich als „Steuerungsgremium Psychiatrie im Bezirk …“. In Ausnahmefällen kann eine bereichsbezogene Differenzierung nach Allgemeiner Psychiatrie oder Sucht hinzugefügt werden.

3 – Zuständigkeit und Aufgaben

(1) Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie steuert im Rahmen der nachfolgend beschriebenen Aufgaben das Angebot und die Umsetzung der Hilfen innerhalb der bezirklichen Versorgungsverpflichtung durch fachliche Empfehlungen. In größeren Bezirken erfolgt die Steuerung durch das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie in einem definierten Zuständigkeitsbereich. Bei der Belegung von nicht regional gebundenen Angeboten oder Einrichtungen ( _Hierzu zählen u.a. „überregionale Angebote“ in Berlin sowie Angebote außerhalb von Berlin_ ) ist sicherzustellen, dass das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie entsprechend informiert wird.

(2) Gegenstand der fachlichen Empfehlungen des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie sind alle Leistungen der Eingliederungshilfe (§ 54 SGB XII) z. B. betreutes Einzelwohnen, therapeutische Wohngemeinschaften, Wohnheime, Betreuung in Tagesstätten und Leistungen, die im Rahmen von Einzelfallhilfe ( _Gilt nur für den Bereich des SGB XII._ ) erbracht werden.

(3) Die Ermittlung des Hilfebedarfs ist nicht Aufgabe des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie, sondern gemeinsame Aufgabe der Fallmanagerin oder des Fallmanagers, des Sozialpsychiatrischen Dienstes und der beteiligten Stellen und Leistungserbringer. Sollte es zur Hilfebedarfsermittlung sinnvoll sein, können auch (potentielle) zukünftige Leistungserbringer aus den entgelt- und zuwendungsfinanzierten Bereichen einbezogen werden.

(4) Die vorbereitete Rehabilitations- und Behandlungsplanung wird zur Fallbesprechung in Verantwortung der Fallmanagerin oder des Fallmanagers stets im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie mit dem Ziel der Erarbeitung und Abgabe fachlicher Empfehlungen zum ermittelten Hilfebedarf, zur Hilfebedarfseingruppierung und zum Leistungstyp im Hinblick auf die Umsetzungsmöglichkeiten auch unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Ressourcen sowie der Steuerung der Belegung, der Vermittlung in Angebote oder Einrichtungen und der Kontrolle der Ressourcennutzung vorgestellt.

(5) Im Rahmen seiner Arbeit berät das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie Klientinnen und Klienten und Versorgungsbeteiligte zu den (bezirklichen) Angeboten und Einrichtungen sowie bei Bedarf zu Betreuungs- und Aufnahmealternativen, falls notwendig auch außerhalb des psychiatrischen Hilfesystems.

(6) Die Zuständigkeiten der bezirklichen Steuerungsgremien Psychiatrie ergeben sich aus den Zuständigkeitsregelungen der jeweils gültigen Fassung der Ausführungsverordnung über die örtliche Zuständigkeit für die Leistungen der Sozialhilfe nach dem SGB XII.

4 – Zusammensetzung

(1) Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie setzt sich zusammen aus
  1. der zuständigen Psychiatriekoordinatorin oder dem zuständigen Psychiatriekoordinator,
  2. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Trägers der Sozialhilfe (Fallmanagerin oder Fallmanager),
  3. einer Vertreterin oder einem Vertreter des Sozialpsychiatrischen Dienstes,
  4. Vertreterinnen oder Vertretern der bezirklichen Leistungserbringer aus dem (sozial-)psychiatrischen Pflichtversorgungssystem.

(2) Je nach Anzahl der bezirklichen Leistungserbringer kann das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie zur Sicherstellung seiner Arbeitsfähigkeit Vertretungsregelungen vereinbaren. Personelle Kontinuität ist anzustreben.

5 – Leitung

Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie wird in Verantwortung der zuständigen Psychiatriekoordinatorin oder des zuständigen Psychiatriekoordinators geleitet. Die Leitungsaufgabe umfasst die Vorbereitung, Durchführung, Moderation und Dokumentation der Arbeit des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie.

6 – Arbeitsweise

(1) Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie erarbeitet seine fachlichen Empfehlungen auf der Grundlage des Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplans ( _Einschließlich des Leitfadens zur Erstellung eines individuellen Behandlungs- und Rehabilitationsplans (Begutachtungsleitfaden)_ ). Bei der Erstellung des Berliner Behandlungs- und Rehabilitationsplans sind die Kompetenzen der Leistungserbringer aus dem jeweiligen bezirklichen Pflichtversorgungssystem frühzeitig mit einzubeziehen.

(2) Klientinnen und Klienten haben ein Anhörungs- und Teilnahmerecht im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie. Die Einbeziehung der Klientinnen und Klienten (und gegebenenfalls ihrer Angehörigen) in das Verfahren soll jedoch vorrangig im Rahmen der vorbereitenden Aktivitäten (individuelle Hilfeplanung oder Hilfekonferenz) erfolgen. Eine regelhafte Teilnahme von Klientinnen und Klienten sowie Angehörigen am bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie ist nicht vorgesehen. Im Einzelfall können Fachkräfte, die nicht zum bezirklichen (sozial-)psychiatrischen Pflichtversorgungssystem zählen, an Sitzungen des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie teilnehmen.

(3) In der Regel werden alle Erstanträge und alle Träger- und Maßnahmenwechsel bei divergierender Einschätzung zwischen Leistungsanbieter, Sozialpsychiatrischem Dienst oder Fallmanagerin oder Fallmanager im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie behandelt. Verlängerungen und Beendigungen von Maßnahmen sowie einvernehmliche Änderungen des Leistungstyps oder der Hilfebedarfsgruppe sind der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator mitzuteilen und von dieser oder diesem zu dokumentieren. Die Mitglieder des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie sind darüber durch die Psychiatriekoordinatorin oder den Psychiatriekoordinator in geeigneter Weise zu informieren.

(4) Im Rahmen der fallbezogenen Aufgaben sind die für die zu behandelnden Anträge erforderlichen Informationen und Dokumente vor der Vorstellung im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie frühzeitig zwischen den beteiligten Diensten und der Psychiatriekoordinatorin oder dem Psychiatriekoordinator auszutauschen. Für die Behandlung in der Sitzung müssen mindestens folgende Informationen vorliegen:
  1. aktuelle Daten zur Auslastung der bezirklichen Betreuungsangebote,
  2. Schweigepflichtentbindung der Klientin oder des Klienten,
  3. formulierter Hilfebedarf,
  4. persönliche Angaben zur Klientin oder zum Klienten,
  5. Darstellung der Ziele und Wünsche der Klientin oder des Klienten,
  6. Aussagen zu Krankheiten, Beeinträchtigungen und Ressourcen der Klientin oder des Klienten,
  7. Aussagen zum beteiligten Personenkreis im Rahmen der Hilfebedarfsfeststellung,
  8. Benennung des geplanten Leistungsumfangs und -typs.
    Die vorbereitenden Aktivitäten berühren nicht die fachliche Zuständigkeit des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie. Sie umfassen insbesondere keine Absprachen über das Angebot oder die Einrichtung und sind auf Handlungsalternativen auszurichten.

(5) Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie strebt eine Versorgung der Klientinnen und Klienten im Bezirk auch dann an, wenn Ressourcen oder Kapazitäten (fallbezogen) für die Deckung des Hilfebedarfs nicht oder nur unzureichend zur Verfügung stehen. In einem solchen Fall sind bedarfsnahe (Übergangs-) Lösungen anzustreben oder – sofern dies fallbezogen möglich ist – Wartezeiten vorzusehen.

(6) Die Leistungserbringung in einem anderen Bezirk erfolgt – das Einverständnis der Klientin oder des Klienten vorausgesetzt – nur in begründeten Einzelfällen. Über diese Fälle informieren sich zeitnah die Psychiatriekoordinatorinnen oder -koordinatoren der Bezirke gegenseitig.

(7) Hat die Klientin oder der Klient den Wunsch, in einem anderen Bezirk als dem Herkunftsbezirk versorgt zu werden, erfolgt eine Vorstellung oder Information des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie im Herkunftsbezirk. Der Wunsch wird an den Zielbezirk weitergegeben. Ist der Wunsch begründet und substanziell und wird er vom Zielbezirk akzeptiert, dann gibt das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie des Zielbezirks bei freien Kapazitäten eine Empfehlung über die Aufnahme der Klientin oder des Klienten ab.

7 – Dokumentation

(1) Die Dokumentation der Arbeit aller bezirklichen Steuerungsgremien Psychiatrie erfolgt in einheitlicher Form. Erfasst werden Klientinnen- und Klientendaten in aggregierter Form sowie Daten zur Arbeit des jeweiligen bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie. Der Dokumentation liegt ein abgestimmter einheitlicher Satz von Merkmalen zugrunde. Die Dokumentationsergebnisse werden jährlich der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung übermittelt.

(2) Folgende Kerndaten sind zu erheben:
  1. Merkmale der Klientinnen und Klienten zu Alter, Geschlecht, Schwerbehinderung, Wohnbezirk, Migrationshintergrund und zur psychiatrischen Erstdiagnose nach ICD 10,
  2. Daten zur Arbeit des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie zur Anzahl der a. vorgestellten Klientinnen und Klienten, b. Klientinnen und Klienten mit unmittelbar vorherigem Krankenhausaufenthalt, c. fachlichen Empfehlungen nach Art des Leistungstyps (Maßnahmen der Eingliederungshilfe), d. fachlichen Empfehlungen nach Art der Hilfebedarfsgruppe, e. fachlichen Empfehlungen nach Art anderer Hilfen (z. B. Pflegeheim oder Zuverdienstplatz), f. Erst-(Neu-)Anträge, g. Verlängerungsanträge, h. Änderungen des Leistungstyps, i. Änderungen der Hilfebedarfsgruppe und j. Abweichungen der fachlichen Empfehlungen des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie zur bewilligten Maßnahme.

(3) Die Art der Datenerhebung wird zwischen den zuständigen bezirklichen Psychiatriekoordinatorinnen oder -koordinatoren und der für das Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung abgestimmt.

8 – Verbindlichkeiten

(1) Das bezirkliche Steuerungsgremium Psychiatrie arbeitet konsensorientiert. Seine Empfehlungen basieren auf Mehrheitsentscheidungen. Minderheitsvoten werden dokumentiert.

(2) Die fachlichen Empfehlungen des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie sind von allen beteiligten Personen und Institutionen bei ihren Entscheidungen und Maßnahmen maßgeblich zu berücksichtigen.

(3) Die angestrebte Verbindlichkeit im bezirklichen Steuerungsgremium Psychiatrie kann nur erreicht werden, wenn auch die Fallmanagerin oder der Fallmanager dem Ergebnis der Fallberatung zustimmt. Ist eine solche Verbindlichkeit nicht erreichbar, entscheidet die Fallmanagerin oder der Fallmanager pflichtgemäß über den Leistungsfall. Eine von der fachlichen Empfehlung des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie abweichende Entscheidung der Fallmanagerin oder des Fallmanagers ist durch die Fallmanagerin oder den Fallmanager innerhalb des bezirklichen Steuerungsgremiums Psychiatrie zu begründen. Die Gründe und das Ergebnis sind zu dokumentieren.

9 – Datenschutz

Die bezirklichen Steuerungsgremien Psychiatrie haben die Vorschriften des Datenschutzes zu beachten. Darüber hinaus verpflichten sich die Beteiligten zur Verschwiegenheit. Die Klientin oder der Klient muss vor der Weitergabe personenbezogener Daten eine landeseinheitliche Einwilligungs- und Schweigepflichtentbindungserklärung unterschreiben.

10 – Entwicklungsklausel

Die Erfahrungen aus der Einführung des Fallmanagements im Zusammenwirken mit den bezirklichen Steuerungsgremien Psychiatrie werden auf Landesebene gemeinsam mit den Beteiligten bewertet.

11 – Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschriften treten am 01. März 2012 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 28. Februar 2019 außer Kraft.

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