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Rundschreiben Soz Nr. 10/2016 über Anderungen des SGB XII zum 01.01.2017 durch Bundesteilhabegesetz (BTHG) und Drittes Pflegestärkungsgesetz (PSG III)

p(. vom 20. Dezember 2016, mit Änderungen vom 14. Februar 2017 (aufgrund der Hinweise des BMAS vom 09.02.2017 zur Auslegung der §§ 60a und 66a SGB XII)

Am 1. Januar 2017 werden die im Folgenden dargestellten Änderungen des SGB XII in Kraft treten.

Vorab der Anpassung der Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV VSH), der AV über die Inanspruchnahme Drittverpflichteter durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV Dritt) sowie der Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA ESH) bitte ich vorsorglich um Kenntnisnahme und Beachtung der nachstehenden Hinweise.
ugnahmen auf Inhalte dieses Rundschreibens.

1. § 60a SGB XII – Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel SGB XII

Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Bis zum 31. Dezember 2019 gilt für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen; § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII bleibt unberührt.“

Laut Gesetzesbegründung soll mit dieser Sonderregelung im Vorgriff auf die am 1. Januar 2020 in Kraft tretende Neuregelung der Eingliederungshilfe im SGB IX, die einen voraussetzungslosen Freibetrag in Höhe von 50.000 Euro vorsieht, zusätzlich zu dem im Rahmen der Härteregelung des § 90 Absatz 3 SGB XII geschonten Vermögen ein weiterer Vermögensbetrag von 25.000 Euro zur Sicherstellung einer angemessenen Lebensführung und einer angemessenen Alterssicherung verschont bleiben. Damit soll den Leistungsberechtigten ermöglicht werden, Vermögen aufzubauen bzw. bestehen zu lassen, damit sie selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren können.

Da der Einsatz oder die Verwertung eines solchen Vermögens für die Betroffenen stets eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII darstelle, bedarf es nach dem Willen des Gesetzgebers keiner Einzelfallprüfung, ob eine Härte vorliegt. Die Gesetzesbegründung hierzu lautet: „Es wird daher pauschalierend angenommen, dass bei Leistungen nach dem Sechsten Kapitel jedenfalls ein Betrag von 25.000 Euro für eine angemessene Lebensführung und für eine angemessene Alterssicherung notwendig ist. Der Einsatz oder die Verwertung eines solchen Vermögens stellt für die Betroffenen und für die unterhaltsberechtigten Angehörigen daher stets eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII dar, so dass es insofern einer Einzelfallprüfung nicht bedarf.“

Aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich im Zusammenhang mit der Begründung, dass es sich um Vermögen der Angehörigen der Einstandsgemeinschaft und nicht nur der leistungsberechtigten Person handeln muss, denn Vermögen der dem Grunde nach unterhaltsberechtigten Angehörigen ist im Rahmen der Einstandsgemeinschaft nach § 19 Absatz 3 SGB XII unverändert nach den Maßstäben des § 90 SGB XII einzusetzen, so dass die Regelungen der §§ 60a und 66a SGB XII im Rahmen der Härtefallprüfung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auch auf deren Vermögen anzuwenden sind.

Bisher bereits auf der Grundlage von § 90 Absatz 3 SGB XII aus Härtegründen geschontes Vermögen (vgl. Ziffern 22 und 23 AV VSH, zum Beispiel in Gestalt von Bestattungsvorsorgeverträgen) bleibt auch weiterhin geschützt. Es ist nicht auf den zusätzlichen Schonbetrag von 25.000 Euro anzurechnen.

Die Herkunft und die Form des Vermögens sind im Rahmen dieser Sonderregelung unerheblich. Es kann Vermögen in Form von Lebens- oder Rentenversicherungen, Sparguthaben, Wertpapieren, Aktien oder Immobilien geschützt sein.

Dieser Schonbetrag gilt nicht nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe, sondern bei allen Leistungen nach den Kapiteln 5 bis 9 SGB XII, die gleichzeitig für eine eingliederungshilfeberechtigte Person erbracht werden.
Sie gilt jedoch nicht bei Leistungen für den Lebensunterhalt nach dem Dritten oder der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII.

Besitzt eine bereits im Leistungsbezug stehende Person Vermögen, dessen Verwertung nach bisherigem Recht zu verlangen war, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die am 1. Januar 2017 noch vorhandenen Vermögenswerte der Schonvorschrift des § 60a SGB XII unterfallen. Die Leistungen nach dem SGB XII sind ab Januar 2017 ohne Berücksichtigung des geschonten Vermögens zu erbringen.

2. § 66a SGB XII – Sonderregelung zum Einsatz von Vermögen für Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel SGB XII

Die Vorschrift hat folgenden Wortlaut:
„Für Personen, die Leistungen nach diesem Kapitel erhalten, gilt ein zusätzlicher Betrag von bis zu 25 000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 als angemessen, sofern dieser Betrag ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten während des Leistungsbezugs erworben wird; § 90 Absatz 3 Satz 1 bleibt unberührt.“

Es wird die unbefristete Sonderregelung zum Einsatz des Vermögens von Pflegebedürftigen getroffen, dass ein zusätzlicher Betrag von 25.000 Euro für die Lebensführung und die Alterssicherung im Sinne von § 90 Absatz 3 Satz 2 SGB XII als angemessen gilt, sofern dieses Vermögen
  • ganz oder überwiegend als Einkommen aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit
  • der leistungsberechtigten Person
  • während des Leistungsbezuges erworben wird.
    Das auf diese Weise erworbene Vermögen bleibt für die Leistungsberechtigten auch dann anrechnungsfrei, wenn die Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezugs unterbrochen oder beendet wird.

Nach dem Willen des Gesetzgebers ist generell davon auszugehen, dass der Einsatz oder die Verwertung eines Vermögens, das überwiegend aus eigener Erwerbstätigkeit während des Leistungsbezuges stammt, in diesem Umfang für die Leistungsberechtigten und für die unterhaltsberechtigten Angehörigen stets eine Härte im Sinne des § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII darstellt, so dass es insoweit keiner Einzelfallprüfung bedarf, ob eine Härte vorliegt. In diesem Kontext gilt die höhere Vermögensschongrenze auch für Vermögen, das während des Leistungsbezuges durch eine andere Person der Einstandsgemeinschaft überwiegend aus selbständiger oder nichtselbständiger Tätigkeit erzielt wird.

Nicht zusätzlich geschützt ist demnach
  • Vermögen aus anderen Quellen (z.B. aus Unterhalt, Erbschaft, Schadenersatz oder Rente),
  • vor dem Leistungsbezug erworbenes Vermögen (unabhängig von dessen Quellen).
    Die Form des Vermögens ist jedoch auch im Rahmen dieser Sonderregelung ohne Belang.
    Auch hier bleibt § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII unberührt. Das bedeutet, dass bereits auf der Grundlage von § 90 Absatz 3 SGB XII aus Härtegründen geschontes Vermögen (vgl. Nrn. 22 und 23 AV VSH) darüber hinaus geschützt bleibt und nicht auf den zusätzlichen Schonbetrag von 25.000 Euro anzurechnen ist.

Dieser zusätzliche Schonbetrag gilt nicht bei Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel SGB XII.

Besitzt eine bereits im Leistungsbezug stehende Person Vermögen, dessen Verwertung nach bisherigem Recht zu verlangen war, so ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang die am 1. Januar 2017 noch vorhandenen Vermögenswerte der Schonvorschrift des § 66a SGB XII unterfallen. Die Leistungen nach dem Siebten Kapitel SGB XII sind ab Januar 2017 ohne Berücksichtigung des geschonten Vermögens zu erbringen.

3. § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII – Anhebung des Freibetrages vom Werkstattentgelt

Damit den Beschäftigten im Arbeitsbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen ein höheres Netto-Arbeitsentgelt verbleibt, wird der Freibetrag vom Werkstattentgelt leicht angehoben. Über den Sockelbetrag von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 hinaus sind vom übersteigenden Entgelt künftig 50% (anstelle von bisher 25%) zu belassen.

4. § 82 Absatz 3a neu SGB XII – Neuregelung eines Freibetrages vom Einkommen, das Leistungsberechtigte der Hilfe zur Pflege und/oder der Eingliederungshilfe aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit erzielen

§ 82 Absatz 3a SGB XII hat folgenden Inhalt:

Für Personen, die Leistungen der Hilfe zur Pflege erhalten, ist ein Betrag in Höhe von 40 % des Einkommens aus selbständiger und nichtselbständiger Tätigkeit der Leistungsberechtigten abzusetzen, höchstens jedoch 65 % der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII. Diese Regelung gilt bis zum 31.12.2019 entsprechend für Personen, die Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.

Der neue Freibetrag gilt unbefristet für alle Leistungen nach dem Fünften bis Neunten Kapitel SGB XII, die Leistungsberechtigten der Hilfe zur Pflege erbracht werden.
Erhält dieser Personenkreis zugleich Leistungen nach dem Dritten oder Vierten Kapitel SGB XII, ist nach dem (leider nur in der Gesetzesbegründung zum Ausdruck kommenden) Willen des Gesetzgebers die im Einzelfall günstigere Freibetragsregelung anzuwenden. Die Freibeträge nach § 82 Abs. 3 und nach § 82 Absatz 3a SGB XII sollen nicht nebeneinander gewährt werden.

Wie der Freibetrag nach § 82 Absatz 3 Satz 1 SGB XII ist auch der Freibetrag nach § 82 Abs. 3a SGB XII ausschließlich vom Brutto-Einkommen, das aus einer selbständigen oder nichtselbständigen Tätigkeit erzielt wird, zu belassen. Andere Einkünfte wie z.B. Renten oder Unterhalt sind nicht einzubeziehen.

Seine Höhe ist begrenzt auf maximal 65% der Regelbedarfsstufe 1, d.h. er darf im Jahr 2017 monatlich höchstens 265,85 Euro betragen. (Erwerbseinkommen, das 665 Euro übersteigt, wirkt sich nicht mehr erhöhend auf den Freibetrag aus.)

Gleiches gilt befristet bis zum 31.12.2019 für Leistungsberechtigte der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sechsten Kapitel SGB XII.

5. § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII

Durch Artikel 2 des PSG III wird § 87 Absatz 1 Satz 3 SGB XII an die neuen Grade der Pflegebedürftigkeit angepasst. Bei Pflegebedürftigen der Pflegegrade 4 und 5 ist ab dem 1. Januar 2017 der Einsatz des Einkommens über der Einkommensgrenze in Höhe von mindestens 60% nicht zuzumuten.

6. § 88 Absatz 2 SGB XII

Auch den Personen, die Leistungen in einer stationären Einrichtung bedürfen, wird ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, eine entgeltliche Beschäftigung aufzunehmen, indem der Freibetrag in § 88 Absatz 2 Satz 1 SGB XII gleichlaufend mit dem Freibetrag vom Werkstattentgelt nach § 82 Absatz 3 Satz 2 SGB XII leicht angehoben wird. Auch hier sind ab dem 1.1.2017 über den Sockelbetrag von einem Achtel der Regelbedarfsstufe 1 hinaus vom übersteigenden Entgelt künftig 50% (anstelle von bisher 25%) belassen.
§ 82 Absatz 3 und 3a sind nicht anzuwenden.

7. § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII in Verbindung mit § 43 SGB IX

Das Arbeitsförderungsgeld nach § 34 SGB IX wird zum 1. Januar 2017 von bisher 26 Euro auf 52 Euro angehoben.
Dementsprechend erhöht sich der Absetzungsbetrag nach § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII.

(Anmerkung: § 82 Abs. 2 Nr. 5 SGB XII gilt nur noch bis zum 31.12.2017 und entfällt am 1.1.2018. Zugleich tritt eine Änderung des § 43 SGB IX in Kraft, die das Arbeitsförderungsgeld vom Begriff des nach § 82 Abs. 1 SGB XII einzusetzenden Einkommens ausnimmt.)

8. § 94 Abs. 2 SGB XII

Der Geltungsbereich des besonderen Unterhaltsbeitrages nach § 94 Absatz 2 SGB XII wird zum 1. Januar 2017 durch Änderung der Verweisung in Satz 1 auf „§ 61a“ SGB XII an den gleichzeitig in Kraft tretenden neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff angeglichen.

9. Entschließung des Deutschen Bundestages zur DVO zu § 90 Absatz 2 Nr. 9 SGB XII

Der Deutsche Bundestag hat die Bundesregierung aufgefordert, die DVO zu § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII dahingehend zu ändern, dass der Kleinere Barbetrag für alle einsatzpflichtigen Personen nach § 19 SGB XII (d.h. für jedes volljährige Mitglied einer Einsatzgemeinschaft) sowie für alleinstehende minderjährige Leistungsberechtigte unabhängig von der Art der Sozialhilfeleistung auf jeweils 5000 Euro sowie der Zuschlag für von ihnen überwiegend unterhaltene Personen auf 500 Euro festgelegt werden (zu Drs. 711/16, Abschnitt III).

Auf Nachfrage, ob die Änderung der DVO in Kürze zu erwarten ist, ob sie inhaltlich dem Beschluss entsprechen wird und wie zwischenzeitlich in der Praxis (insb. auch bei Leistungen nach dem Vierten Kapitel SGB XII) damit umgegangen werden soll, hat der für die Bundesauftragsverwaltung nach dem Vierten Kapitel zuständige Bereich des Bundesministerium für Arbeit und Soziales folgendes mitgeteilt:

„Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales ist bemüht, den Beschluss des Bundestages vom 1. Dezember 2016 (Entschließungsantrag, BT-Drs. 18/10528) umzusetzen, um den allgemeinen Vermögensschonbetrag für Barvermögen in der Sozialhilfe zu erhöhen. Zur Umsetzung dieses Entschließungsantrags ist eine Ministerverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erforderlich. Angestrebt wird derzeit eine entsprechende Verordnungsänderung, die zum 1. April 2017 in Kraft treten soll.

Die Erhöhung der Vermögensschongrenzen soll entsprechend dem Inhalt des Entschließungsantrags des Bundestags für alle Leistungsberechtigten im SGB XII unabhängig von der Art ihres Bedarfs gelten. Für alle volljährigen Personen, die zu einer sozialhilferechtlichen Einstandsgemeinschaft nach § 19 SGB XII (einschließlich Beziehern von Eingliederungshilfe, Hilfe zur Pflege und Blindenhilfe) gehören, sowie für alleinstehende minderjährige Personen gelten dann einheitlich 5.000 Euro als kleinere Barbeträge oder sonstige Geldwerte, von deren Einsatz und Verwertung die Sozialhilfe nicht abhängig gemacht werden darf. Hinzu kommen weitere 500 Euro für jede Person, die von einer in der Einstandsgemeinschaft lebendenden volljährigen Person und deren Partnerin oder Partner überwiegend unterhalten wird (also insbesondere Kinder in Einstandsgemeinschaften).

Eine rückwirkende Inkraftsetzung der Verordnung ist nicht beabsichtigt. …

In der Praxis sind Anträge daher, … , vor Inkrafttreten der Verordnungsänderung auf Grundlage der gültigen Rechtslage zu bescheiden. Vor dem Hintergrund des Entschließungsantrags des Bundestages und der im Verfahren befindlichen Verordnungsänderung, kann im Einzelfall geprüft werden, ob es im Rahmen der bestehenden Härtefallregelungen gerechtfertigt ist, im Vorgriff auf das Inkrafttreten der Verordnungsänderung bestehende Vorschriften insoweit großzügig anzuwenden, dass bereits bei Erstanträgen ab dem 1. Januar 2017 die sich aus der vorgesehenen Anhebung der Schonvermögensgrenzen ergebenden Beträge angewendet werden. Insoweit kommt im Einzelfall eine Anwendung von § 90 Absatz 3 Satz 1 SGB XII in Betracht, wonach Vermögen nicht einzusetzen ist, soweit es für den Betroffenen eine Härte darstellen würde. Bei einem vorhandenen Barvermögen, das im Zeitraum bis zum Inkrafttreten der Verordnungsänderung voraussichtlich zum 1. April 2017 der Höhe nach gerade zwischen dem bisher geschützten Barvermögen von 2.600 € und dem zukünftig zu schützenden Barvermögen von 5.000 € liegt, liegt die Annahme einer solchen Härte aus hiesiger Sicht nahe.“

Das BMAS teilte in diesem Zusammenhang weiterhin mit, dass es im Rahmen der Bundesauftragsverwaltung keine Weisung an die Träger der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel SGB XII erteilen wird.

Ich bitte Sie, der Empfehlung des BMAS zu folgen und regelmäßig vom Vorliegen einer Härte im Sinne von § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII auszugehen, wenn vor dem Inkrafttreten der geänderten der DVO am 1. April 2017 Vermögen verwertet werden müsste, das von diesem Zeitpunkt an geschützt wäre.

Hinweis zur Umsetzung der Änderungen mit der Software OPEN/PROSOZ

Durch die oben genannten Gesetzesänderungen werden keine Änderungen in der Handhabung der Software OPEN/PROSOZ durch die Anwender*innen in den Einsatzdienststellen erforderlich.
Sie werden im Wesentlichen durch die Inbetriebnahme der neuen Version 2016.4.0 und durch Parameteranpassungen am 17. Dezember 2016 (vorbehaltlich der Zustimmung des Bundesrats zu BTHG und RBEG am 16. Dezember 2017) wirksam.

Die am 7. Dezember 2016 im Rahmen der Anwenderhinweise zu OPEN/PROSOZ im Intranet veröffentlichten Umstellungshinweise (auf die Version 2016.4) enthalten daher auch nur am Rande Bezugnahmen auf Inhalte dieses Rundschreibens.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • Anrechnung von Einkommen und Vermögen
  • Ausführungsvorschriften über den Einsatz von Vermögen nach dem SGB XII (AV VSH )
  • Ausführungsvorschriften über die Inanspruchnahme Drittverpflichteter durch den Träger der Sozialhilfe Berlin (AV Dritt )
  • Gemeinsamen Arbeitsanweisung der Berliner Bezirksämter – Sozialämter – über den Einsatz von Einkommen nach dem SGB XII (GA ESH )

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