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Rundschreiben Soz Nr. 04/2014 über Umsetzung der §§ 39 und 20 SGB XII, hier: Definition der Haushaltsgemeinschaft und der eheähnlichen Gemeinschaft; Ermittlung der Leistungsfähigkeit; Gemischte Haushaltsgemeinschaften

p(. vom 18. Dezember 2014, Inkrafttreten am 01.01.2015

1. Vermutung der Bedarfsdeckung nach § 39 SGB XII

1.1 Definition der Haushaltsgemeinschaft

Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 39 SGB XII liegt vor, wenn Personen, die zusammen wohnen, auch gemeinsam wirtschaften. Der Begriff der Haushaltsgemeinschaft wird gegenüber der Wohngemeinschaft gerade dadurch gekennzeichnet, dass ihre Mitglieder nicht nur vorübergehend in einer Wohnung zusammenleben, sondern einen gemeinsamen Haushalt in der Weise führen, dass sie „aus einem Topf“ wirtschaften. Das gemeinsame Wirtschaften geht über die gemeinsame Nutzung von Bad, Küche und ggf. Gemeinschaftsräumen sowie über einen gemeinsam organisierten Einkauf über eine Gemeinschaftskasse, wie dies regelmäßig in Wohngemeinschaften organisiert ist, hinaus.

1.2 Bedarfsdeckungsvermutung

Die Regelung des § 39 SGB XII stellt zugunsten des Sozialhilfeträgers die doppelte Vermutung auf, dass Personen, die mit einer um Sozialhilfe nachfragenden Person in einer Wohnung oder einer entsprechenden anderen Unterkunft zusammenleben, mit dieser
  • zum einen auch gemeinsam wirtschaften und damit eine Haushaltsgemeinschaft bilden und
  • zum anderen eine hilfebedürftige Person von den anderen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Personen (unabhängig vom Bestehen einer bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflicht) auch Unterhaltsleistungen erhält, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Der Begriff „Wohnung“ meint Wohnraum im Sinne des Wohngeldgesetzes. Wohnraum sind danach Räume, die vom Verfügungsberechtigten zum Wohnen bestimmt sind und hierfür nach ihrer baulichen Anlage und Ausstattung tatsächlich geeignet sind.

Bereits durch das Zusammenleben von Personen in einer Wohnung oder einer entsprechenden anderen Unterkunft wird die Vermutung des Bestehens einer Haushaltsgemeinschaft mit gemeinsamem Wirtschaften ausgelöst.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass gemäß §§ 19, 20 SGB XII die Einstandsgemeinschaft von nicht getrennt lebenden Ehegatten, Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, minderjährigen Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil zusammen leben, und eheähnlichen Gemeinschaften bereits gesondert geregelt ist. Bei der Grundsicherung nach dem Vierten Kapitel ist § 39 SGB XII des Weiteren nicht anzuwenden. Die Vorschrift des § 39 SGB XII kommt somit direkt nur für die weiteren Fälle des Zusammenlebens zur Anwendung.

Anders als in § 9 Abs. 5 SGB II erstreckt sich die Regelung des § 39 SGB XII derzeit auf alle Mitbewohner, die mit der nachfragenden Person in einem Haushalt leben. Eine vergleichsweise Einschränkung auf das Zusammenleben nur mit Verwandten und Verschwägerten ist im SGB XII bisher nicht vorgesehen. Diese unterschiedliche Handhabung bei der Frage der gesetzlichen Vermutung der Bedarfsdeckung im Rahmen einer Haushaltsgemeinschaft ist verfassungsrechtlich bedenklich, denn es lässt sich mit Blick auf den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz in Artikel 3 Abs. 1 Grundgesetz (GG) kein sachlich rechtfertigender Grund dafür erkennen. Denn die Frage der Vermutung der Bedarfsdeckung hat an sich keinen Bezug zur Frage der (fehlenden) Erwerbsfähigkeit einer nachfragenden Person.

Vor diesem Hintergrund ist es sachgerecht, die Beschränkung der Unterhaltsvermutung auf Verwandte und Verschwägerte nach § 9 Abs. 5 SGB II verfassungskonform auch auf den § 39 SGB XII entsprechend anzuwenden (vgl. Becker in juris-PK-SGB XII, Rd.Nr. 23 zu § 39 SGB XII, Grube/Wahrendorf im Kommentar zum SGB XII, Rd.Nr. 1und 2 zu § 39 SGB XII oder Conradis im LPK, Rd.Nr. 2 zu § 39 SGB XII).

Die Prüfung einer Unterhaltsvermutung entfällt grundsätzlich – unabhängig davon, ob eine Haushaltsgemeinschaft vorliegt – für den in § 39 Abs.1 Satz 3 Nr. 1 und 2 genannten Personenkreis.

1.3 Widerlegung der Vermutung und Prüfung von Amts wegen

a) In Bezug auf eine Widerlegung der Vermutung für das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft sollten keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. In der Regel muss es ausreichen, wenn der Hilfesuchende bzw. die anderen Personen unter Darlegung nachvollziehbarer Tatsachen erklären, dass nicht gemeinsam gewirtschaftet wird. Die Maßstäbe sind strenger zu ziehen, wenn es sich um Wohnformen handelt, in der üblicherweise gemeinsam gewirtschaftet wird (z.B. Eltern mit volljährigen Kindern). Liegen nachvollziehbare Tatsachen vor, die die Vermutung in Frage stellen, so kann der Sozialhilfeträger die Vermutung des Bestehens einer Haushaltgemeinschaft nicht mehr bei seiner Entscheidung zu Grunde legen. Ggf. muss er den Sachverhalt von Amts wegen aufklären (Amtsermittlungsgrundsatz).

b) Inwieweit die Vermutung, dass die nachfragende Person von leistungsfähigen Mitgliedern der Haushaltsgemeinschaft Leistungen zum Lebensunterhalt erhält, als widerlegt angesehen werden darf, ist nach den gesamten Umständen des Einzelfalls zu entscheiden und man wird auch hier keine zu überzogenen Anforderungen stellen können.
Zwar reicht ein schlichtes Bestreiten des Erhalts von Leistungen durch die nachfragende Person nicht aus, auf eine weitere Prüfung kann aber bei schriftlicher Erklärung der anderen Personen, die dem Hilfesuchenden nicht zum Unterhalt verpflichtet sind, verzichtet werden. Eine Glaubhaftmachung oder zweifelsfreie Versicherung würde diesen Ansprüchen durchaus genügen, um die Vermutung der Leistungsgewährung zu widerlegen.

Eine Ausnahme läge vor, wenn der Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel zu ziehen ist. In allen anderen Fällen müssen zumindest konkrete, nachvollziehbare und überprüfbare bzw. glaubhaft gemachte Tatsachen benannt werden, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen.

Die Unterhaltsvermutung könnte dann nicht mehr der Entscheidung zu Grunde gelegt werden und damit wäre ggf. der Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären. Im Rahmen der Prüfung ist unter Berücksichtigung des Einzelfalls von Bedeutung, ob eine zivilrechtliche Unterhaltsverpflichtung besteht, welcher Grad der Verwandtschaft vorliegt oder wie lange die nachfragende Person schon in der Haushaltsgemeinschaft lebt. Äußerliche Bedingungen des Zusammenlebens können darauf hindeuten, dass ein Hilfebedarf nicht besteht. Je höher das Einkommen und Vermögen der Mitbewohner, umso höhere Anforderungen sind an die Erklärungen der nachfragenden Person zu stellen.

Kann die Vermutung nicht widerlegt werden, liegt Hilfebedürftigkeit nicht vor, weil der Hilfesuchende die erforderliche Hilfe von anderen ganz oder teilweise erhält.

1.4 Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Um Feststellungen hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der mit der nachfragenden Person zusammenlebenden Personen treffen zu können, kann der Träger der Sozialhilfe nach § 117 Abs.1 Satz 3 SGB XII Auskunft von diesen verlangen.

Auszugehen ist bei der Ermittlung von den tatsächlichen vorhandenen objektiven Einkommens- und Vermögensverhältnissen. Das Gesetz selbst gibt keine Hinweise zur Berechnung des einzusetzenden Einkommens und Vermögens sowie über entsprechende Freibeträge.

Vor dem Hintergrund der verfassungskonformen Auslegung des § 39 SGB XII im Gleichklang mit § 9 Abs. 5 SGB II sind für die Ermittlung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen der Verwandten und Verschwägerten § 1 Abs. 2 und § 7 Abs. 2 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V) entsprechend anzuwenden (vgl. Becker in juris-PK-SGB XII, Rd.Nr. 23 zu § 39 SGB XII, Grube/Wahrendorf im Kommentar zum SGB XII, Rd.Nr. 1und 2 zu § 39 SGB XII oder Conradis im LPK, Rd.Nr. 2 zu § 39 SGB XII).

1.4.1 Einsatz von Einkommen nach § 1 Abs. 2 ALG II-V
Nach § 1 Abs. 2 der ALG II-V ist von einem Freibetrag in Höhe des doppelten maßgebenden Regelbedarfs zuzüglich der anteiligen Kosten der Unterkunft auszugehen. Tragen die Verwandten oder Verschwägerten die Kosten der Unterkunft in voller Höhe, beträgt der Anteil 100 Prozent. Ein Unterkunftsbedarf der nachfragenden Person besteht in diesen Fällen nicht. Die Berücksichtigung des doppelten maßgebenden Regelbedarfs erfolgt nur in Fällen, in denen die Verwandten und Verschwägerten auch tatsächlich Einkommen erzielen. Das auf der Grundlage von § 11b SGB II bereinigte Einkommen, welches den Freibetrag überschreitet, wird zur Hälfte auf den Bedarf der nachfragenden Person angerechnet. Für die Frage, welches Einkommen ggf. unberücksichtigt zu bleiben hat, findet § 11a SGB II entsprechend Anwendung.

Bei der Einkommensanrechnung sind ebenfalls die Freibeträge nach § 11b (insbesondere die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 der ALG II-V) zu berücksichtigen, sofern diese nicht bereits von anderem zusätzlichen Einkommen abgesetzt wurden. Weitere Ausführungen hierzu sowie entsprechende Berechnungsbeispiele können den Fachlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit zu § 9 SGB II Randnummern 9.29 bis 9.32 entnommen werden.

Da den Verwandten und Verschwägerten ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebenshaltungsniveau verbleiben muss, ist es sachgerecht, neben dem Freibetrag unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls weitere besondere Belastungen zu berücksichtigen. Dies können beispielsweise sein:
  • Unterhaltszahlungen an Unterhaltsberechtigte außerhalb der Haushaltsgemeinschaft
  • Beiträge zu Versicherungen (Hundehaftpflicht, Rechtsschutzversicherung, etc.)
  • Kosten für die eigene Fort- und Weiterbildung
  • Sonderbedarfe, z. B. für orthopädische Hilfen
  • Zinsen und Tilgungsbeträge aus Schuldverpflichtungen
  • Bedarfe für Bildung und Teilhabe

1.4.2 Einsatz von Vermögen nach § 7 Abs. 2 ALG II-V
Für den Einsatz des Vermögens gilt § 7 Abs. 2 der ALG II-V entsprechend. Danach ist das Vermögen nicht zu berücksichtigen, das nach § 12 Abs. 2 SGB II abzusetzen oder nach § 12 Abs. 3 SGB II nicht zu berücksichtigen ist. Mit dieser Regelung ist sichergestellt, dass das Vermögen der Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft nicht stärker herangezogen wird, als das Vermögen der nachfragenden Person selbst.

1.4.3 Stiefeltern
Von Stiefeltern wird in der Regel erwartet, ihr Stiefkind unentgeltlich wohnen zu lassen. Ferner sind die steuerrechtlichen Vorteile (§ 32 Abs.6 Satz 10 Einkommensteuergesetz – EStG) aufgrund des Zusammenlebens sowie das Kindergeld an das bedürftige Stiefkind weiterzugeben. Der Gesetzgeber kann davon ausgehen, dass bei einer dauerhaften Bindung im Sinne einer Ehe oder eheähnlichen Gemeinschaft nicht nur eine Unterstützungs- und Einstehensvermutung gegenüber dem Ehe- bzw. Lebenspartner sondern auch gegenüber dessen Kindern eingegangen wird.

Grundsätzlich ist bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit durch den Träger der Sozialhilfe zu beachten, dass die Anrechnung von Unterhaltsleistungen nicht dazu führen darf, dass die nachfragende Person aus der gemeinsamen Wohnung ausziehen muss und dadurch die Haushaltsgemeinschaft zerstört wird.

2. Eheähnliche Gemeinschaft nach § 20 SGB XII

2.1 Definition der eheähnlichen Gemeinschaft

Unter der eheähnlichen Gemeinschaft werden nach § 20 SGB XII Personen verstanden, die in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft leben. Das schließt die Lebensgemeinschaft sowohl von Mann und Frau als auch gleichgeschlechtlicher Beziehungen mit ein.

Der Begriff der eheähnlichen Gemeinschaft wird nach Definition des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfGE 87, 234) als eine eheähnliche Lebensgemeinschaft im Sinne einer auf Dauer angelegten Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft verstanden.

Danach werden neben der erforderlichen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft nur Gemeinschaften erfasst, in denen die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Sie zeichnet sich dadurch aus, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellt, bevor sie ihr Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwendet. Erst wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist die Lebenssituation mit derjenigen der nicht getrennt lebenden Ehegatten bzw. Lebenspartner im Hinblick auf die Anrechnung von Einkommen und Vermögen vergleichbar.

Inwieweit von einer eheähnlichen Gemeinschaft ausgegangen werden kann, lässt sich anhand von folgenden Indizien (Hinweistatsachen) feststellen:
  • Dauer des Zusammenlebens
  • Versorgung von Kindern und Angehörigen im gemeinsamen Haushalt
  • Befugnis über Einkommen und Vermögengegenstände des anderen Partners zu verfügen
  • Gemeinsames Konto oder die wechselseitige Verfügungsvollmacht über die Konten
  • Übernahme gemeinschaftlicher Verpflichtungen oder von Verpflichtungen des Partners
  • Bürgschaften zugunsten des Partners
  • Gemeinsame Schulden
  • Abschluss von gemeinsamen Versicherungen oder von Versicherungen zugunsten des Partners
  • Gemeinsame Anschaffungen
  • Gemeinsame Urlaube
  • Gemeinsame Mahlzeiten
  • Einheitliche Haushaltsführung mit gemeinsamen Einkäufen
  • Dauer und Intensität der Bekanntschaft vor dem Zusammenleben

Die objektive Beweislast für das Vorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft liegt beim Träger der Sozialhilfe. Insofern muss der Träger der Sozialhilfe nach § 20 SGB X den entscheidungserheblichen Sachverhalt von Amts wegen ermitteln. Hierzu ist neben der nachfragenden Person selbst auch der beteiligte Partner zur Ermittlung des Sachverhalts heranzuziehen. Dieser ist im Rahmen des § 117 Abs. 2 SGB XII zur Auskunft hinsichtlich seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse verpflichtet. Bestehen Zweifel an den Angaben der Mitglieder der Gemeinschaft in Bezug auf das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen einer eheähnlichen Gemeinschaft, kann der Sozialhilfeträger die Angaben der Haushaltsmitglieder durch einen Hausbesuch ermitteln lassen. Die Besichtigung der Wohnverhältnisse der Gemeinschaft durch den Träger der Sozialhilfe gehört als Maßnahme nach § 21 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 SGB X zu den zulässigen Maßnahmen der Sachaufklärung.

Eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft kann bei eheähnlichen Gemeinschaften auch dann noch bestehen, wenn diese wegen des pflegebedingten Aufenthalts eines Partners in einem Heim räumlich voneinander getrennt leben.
Anzumerken ist aber, dass eine eheähnliche Gemeinschaft jederzeit ohne ein rechtlich geregeltes Verfahren wieder beendet werden kann (BVerfGE 87, 234).

Da gemäß § 20 Satz 1 SGB XII die Partner in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft hinsichtlich der Voraussetzungen und des Umfanges der Sozialhilfe nicht besser gestellt werden als Ehegatten bzw. Lebenspartnerschaften findet § 27 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 43 Abs.1 SGB XII in diesen Fällen entsprechend Anwendung. Besteht eine Einsatzgemeinschaft nicht, so ist (hilfsweise) noch die für die Haushaltsgemeinschaft geltende Vermutungsregelung des § 39 SGB XII zu prüfen (Ausnahme: § 43 Abs.1 Satz 2 SGB XII).

2.2 Unterhaltsvermutung nach § 39 SGB XII und Ermittlung der Leistungsfähigkeit

Der § 20 Satz 2 SGB XII verweist hinsichtlich der Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen von zum Haushalt gehörenden Personen, die mit den Partnern der eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben, auf § 39 SGB XII. Da die Vermutungsregelung des § 39 SGB XII keine Bedeutung für die Feststellung einer eheähnlichen Gemeinschaft hat, findet sie auf die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft auch keine Anwendung.

Die Vermutungsregelung kann sich z. B. auf das Verhältnis der Kinder des einkommensschwachen Partners zum einkommensstarken Partner beziehen, unter der Voraussetzung, dass keine Einstehensgemeinschaft des einkommensstarken Partners zu den Kindern besteht.

Hinsichtlich der Prüfung der Leistungsfähigkeit von zum Haushalt gehörenden Personen, die mit den Partnern der eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben, findet Punkt 1.4 Anwendung.

3. Gemischte Gemeinschaften

Haushaltsgemeinschaften können in Form „gemischter“ Gemeinschaften in der Gestalt auftreten, dass bei den zusammenlebenden Personen einige eine Gemeinschaft nach § 39 SGB XII und andere nach § 27 Abs. 2 SGB XII bilden.

Dies kann z. B. entstehen, wenn Ehepartner mit den Kindern aus ihren früheren Partnerschaften und einem gemeinsamen Kind in einer Haushaltsgemeinschaft leben.
Bei gemischten Konstellationen von Verhältnissen nach § 27 Abs. 2 und § 39 SGB XII ist zu beachten, dass das Einkommen des jeweiligen Stiefelternteils nicht nach § 27 Abs.2 auf den Bedarf des jeweiligen Stiefkindes angerechnet werden darf (anders nach § 9 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Die Ehepartner zueinander bilden wiederum aber eine Gemeinschaft nach § 27 Abs. 2 SGB XII.

Lebt die nachfragende Person mit mehreren anderen Personen zusammen, muss die maßgebliche Vermutung des Einsatzes von Einkommen und Vermögen hinsichtlich jeder Person gesondert geprüft werden.

4. Inkrafttreten

Das Rundschreiben Soz Nr. 04/2014 tritt mit Wirkung zum 01. Januar 2015 in Kraft.

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 35/2004 über Hilfe zum Lebensunterhalt nach den §§ 36 und 20 SGB XII; Definition der Haushaltsgemeinschaft und der eheähnlichen Gemeinschaft sowie die Ermittlung der Leistungsfähigkeit von Personen, die mit der nachfragenden Person gemeinsam in einer Wohnung oder in einer entsprechenden anderen Unterkunft leben