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Pflege-Betreuungs-Verordnung (Archiv)

ARCHIV: Verordnung über Leistungen für Pflegebedürftige mit erheblichem allgemeinem Betreuungsbedarf (Pflege-Betreuungs-Verordnung – PBetreu VO)

vom 22. Juli 2003 (GVBl. S. 285), ausser Kraft getreten zum 31.03.2011

Neufassung vom 22.03.2011 (GVBl. Nr. 9 S. 101)

Auf Grund des § 45 b Abs. 3 Satz 2 sowie des § 45 c Abs. 6 Satz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch -Soziale Pflegeversicherung- (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S.1014), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4637), wird verordnet:

Abschnitt I – Verfahren zur Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote

§ 1 – Zuständigkeit für die Anerkennung

(1) Für die Anerkennung niedrigschwelliger Betreuungsangebote nach § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie für deren Widerruf ist die für Soziales zuständige Senatsverwaltung zuständig.

(2) Die Anerkennung begründet keinen Anspruch auf öffentliche Förderung nach Abschnitt II dieser Verordnung.

§ 2 – Niedrigschwellige Betreuungsangebote

1) Niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 45 b Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind Angebote, in denen insbesondere ehrenamtliche Helferinnen und Helfer unter fachlicher Anleitung und Begleitung die Betreuung und Beaufsichtigung von Menschen mit demenzbedingten Fähigkeitsstörungen, geistigen Behinderungen oder psychischen Erkrankungen, die einen erheblichen Bedarf an allgemeiner Betreuung und Beaufsichtigung aufweisen, in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige entlasten und beratend unterstützen. Anerkennungsfähig sind insbesondere
1. Betreuungsgruppen,
2. Helferinnen- und Helferkreise zur stundenweisen Entlastung pflegender Angehöriger im häuslichen Bereich,
3. Tagesbetreuung außerhalb des häuslichen Bereichs in Kleingruppen oder als Einzelbetreuung,
4. Agenturen zur Vermittlung von Betreuungsleistungen für Pflegebedürftige im Sinne des § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sowie
5. Familienentlastende Dienste.
(2) Eine Liste der anerkannten Betreuungsangebote wird von der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle erstellt und aktualisiert; sie wird den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin und dem Verband der privaten Krankenversicherung e. V. zur Verfügung gestellt.

§ 3 – Voraussetzungen

(1) Die Anerkennung wird auf Antrag erteilt. Der Antrag ist schriftlich bei der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Die Anerkennung setzt voraus, dass
1. es sich um ein Betreuungsangebot im Sinne des § 2 handelt, das auf Dauer angelegt ist;
2. ein Konzept über das Betreuungsangebot und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, das den Anforderungen des § 45 c Sätze 3 und 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch entspricht und gewährleistet, dass die Betreuung regelmäßig und verlässlich angeboten wird;
3. die fachliche Anleitung, Begleitung und Unterstützung der Helferinnen und Helfer durch geeignete Fachkräfte der Kranken-, Alten- und Heilerziehungspflege, durch Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen und Sozialar-beiter sichergestellt ist;
4. eine für das jeweilige Betreuungsangebot angemessene Schulung und Fortbildung der Betreuungskräfte erfolgt;
5. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung) nachgewiesen wird für Schäden, die die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer bei ihrer Arbeit verursachen oder erleiden;
6. bei Gruppenbetreuung geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung stehen;
7. der Antragsteller eine juristische Person ist.

(3) Abweichend von § 2 Abs. 2 Nr. 7 können auch Einzelpersonen als Helferinnen und Helfer anerkannt werden, wenn sie neben dem Abschluss einer Ausbildung nach Absatz 2 Nr. 3 den Nachweis erbringen, dass sie eine regelmäßige, verlässliche und qualitätsgesicherte Betreuung und Beaufsichtigung des in § 2 Abs. 1 beschriebenen Personenkreises gewährleisten können.

§ 4 – Erteilung und Widerruf der Anerkennung

(1) Die Anerkennung wird von der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle durch Bescheid unbefristet erteilt.
(2) Ändern sich nachträglich die dem Antrag auf Anerkennung im Sinne des § 3 Abs. 2 und 3 zugrunde liegenden Tatsachen, ist der Antragsteller verpflichtet, dies der nach § 1 Abs. 1 zuständigen Stelle unverzüglich und unaufgefordert mitzuteilen.
(3) Die Anerkennung kann durch Bescheid widerrufen werden, wenn bekannt wird, dass die Voraussetzungen des § 3 nicht mehr vorliegen, oder wenn schwerwiegende Mängel in der Betreuung festgestellt werden. Das gilt auch, wenn der Antragsteller seiner Mitteilungspflicht nach Absatz 2 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt.

Abschnitt II – Verfahren zur Förderung niedrigschwelliger Betreuungsangebote und von Modellvorhaben

§ 5 – Zuständigkeit für die Förderung

(1) Die nach § 1 Abs. 1 zuständige Stelle entscheidet im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin über die Vergabe der Fördermittel nach § 45 c des Elften Buches Sozialgesetzbuch. Sie kann die sich aus den §§ 5 ff. ergebenden Aufgaben nach Maßgabe des § 44 Abs. 3 der Landeshaushaltsordnung auch auf juristische Personen des Privatrechts übertragen.

(2) Die Prüfrechte des Landesrechnungshofes bei den Zuwendungsempfängern bleiben unberührt.

§ 6 – Ziele der Förderung

Mit den Fördermitteln nach § 45 c Abs. 1 und 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird vorrangig der Auf- und Ausbau von niedrigschwelligen Betreuungsangeboten, aber auch der Erhalt bestehender Angebote dieser Art mit dem Ziel gefördert, eine möglichst wohnortnahe flächendeckende Versorgung von Menschen mit erheblichem allgemeinem Betreuungs- und Beaufsichtigungsbedarf – unabhängig von dem Vorliegen von Pflegebedürftigkeit im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch – zu erreichen. Dabei soll eine regional gleichmäßige Verteilung der Betreuungsangebote sichergestellt werden. Die unterschiedlichen Zielgruppen und der jeweilige Bedarf an Betreuung nach § 45 a des Elften Buches Sozialgesetzbuch sind zu berücksichtigen. Durch die Schaffung und den Ausbau von Kontakt- und Beratungsstellen wird ferner eine Entlastung der Pflegepersonen angestrebt.

§ 7 – Modellvorhaben

(1) Gefördert werden können auch Modellvorhaben zur Entwicklung und Erprobung neuer Versorgungskonzepte und Versorgungsstrukturen insbesondere für demenzkranke Pflegebedürftige. Als Modellvorhaben sollen insbesondere Möglichkeiten einer wirksamen Vernetzung der für demenzkranke Pflegebedürftige erforderlichen Hilfen in einzelnen Regionen erprobt werden. Dabei können auch stationäre Versorgungsangebote berücksichtigt werden. Während der Erprobungsphase kann im Einzelfall von den Regelungen des Siebten Kapitels des Elften Buches Sozialgesetzbuch abgewichen werden.

(2) Soweit im Rahmen der Modellvorhaben personenbezogene Daten benötigt werden, können diese nur mit Einwilligung des Pflegebedürftigen erhoben, verarbeitet und genutzt werden.

§ 8 – Voraussetzungen der Förderung

(1) Die Landesförderung wird auf Antrag gewährt. Der Antrag ist schriftlich bei der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Stelle zu stellen.

(2) Förderfähig sind

  • niedrigschwellige Betreuungsangebote im Sinne des § 2, die unter den Voraussetzungen des § 3 anerkannt sind,
sowie
  • Modellvorhaben im Sinne des § 7, wenn a. die Förderung vor Projektbeginn beantragt wird; b. ein Konzept über die Ziele, Inhalte, Dauer und Durchführung des Modellvorhabens und dessen Qualitätssicherung vorgelegt wird, aus dem der innovative Charakter des Projekts und seine Abgrenzbarkeit zu vergleichbaren Projekten erkennbar wird; c. eine wissenschaftliche Begleitung und Auswertung nach allgemein anerkannten wissenschaftlichen Standards unter Mitwirkung des Projektträgers erfolgt; d. ein ausreichender Versicherungsschutz (Haftpflichtversicherung im Sinne von § 3 Abs. 2 Nr. 5) nachgewiesen wird.

(3) In den Anträgen muss die Prüfung der Nutzung von Mitteln und Möglichkeiten der Arbeitsförderung nachgewiesen werden.

(4) Der Antragsteller muss eine juristische Person sein.

(5) Die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind zu beachten.

(6) Der Antragsteller hat bei Antragstellung einen Finanzierungsplan vorzulegen.

(7) Der Antragsteller nach Absatz 2 Nr. 1 verpflichtet sich, bei der nach § 5 Abs. 1 zuständigen Stelle zusammen mit der Vorlage des Verwendungsnachweises einen standardisierten Sachbericht einzureichen, der insbesondere Auskunft über die Zahl und Art der übernommenen Betreuungen sowie die eingesetzten professionellen und ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer gibt.

(8) Bei Modellvorhaben hat die wissenschaftliche Begleitung Auskunft zu geben, inwieweit die mit dem Modellvorhaben verfolgten Ziele erreicht worden sind und welche Auswirkungen sich auf die Qualität und Kosten der Versorgung ergeben.

§ 9 – Inhalt der Förderung

(1) Die dem Antragsteller entstehenden Projektkosten sind vorrangig aus den von den Betreuten erhobenen Nutzungsentgelten zu finanzieren. Verbleibende Kosten können als Projektförderung für die Aufwandsentschädigungen für die ehrenamtlichen Helferinnen und Helfer sowie die notwendigen Personal- und Sachkosten, die aus der Koordination und Organisation der Hilfen, der fachlichen Anleitung und Begleitung sowie der Schulung und Fortbildung der Helferinnen und Helfer durch Fachkräfte entstehen, gefördert werden.

(2) Modellvorhaben nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 können in der Regel bis zu drei Jahre, in Ausnahmefällen bis zu fünf Jahre gefördert werden. Bei ihnen können auch die Kosten für die wissenschaftliche Begleitung in die Förderung einbezogen werden.

§ 10 – Durchführung der Förderung

(1) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle prüft die ihr vorliegenden Förderanträge hinsichtlich des Gesamtbedarfs und entscheidet, ob und in welcher Höhe diese förderungsfähig sind; Mittel und Möglichkeiten der Arbeitsförderung sind zu berücksichtigen.

(2) Die Entscheidung über die Vergabe der Landesfördermittel erfolgt nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der in den §§ 6 und 7 genannten Ziele, nach Maßgabe der §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung sowie im Rahmen der jährlich verfügbaren Haushaltsmittel, bei Modellvorhaben im Rahmen der durch Verpflichtungsermächtigungen abgesicherten Finanzierung in Höhe des Landesmittelanteils. Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Landesförderung (Zuwendung) gelten die Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung sowie die §§ 48 bis 49 a des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Dabei darf das Fördervolumen des Landes nicht den Betrag überschreiten, der sich für die Fördermittel aus der sozialen und privaten Pflegeversicherung aus § 45 c Abs. 2 und 5 des Elften Buches Sozialgesetzbuch ergibt. Voraussetzung für eine Landesförderung ist die verbindliche Bewilligungszusage der Landesverbände der Pflegekassen in Berlin für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil im Einzelfall.

(3) Die Landesförderung soll regelmäßig als Festbetragsfinanzierung erfolgen. Liegen zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte vor, dass mit nicht nur unwesentlichen zusätzlichen Eigenmitteln (einschließlich Drittmitteln) oder Einsparungen zu rechnen ist, kann in Ausnahmefällen eine Fehlbedarfsfinanzierung mit der Nennung eines Höchstbetrages in Betracht kommen.

(4) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin schriftlich über die beabsichtigte Förderentscheidung und die sie tragenden Gründe und bittet sie, hierüber unverzüglich das Einvernehmen herzustellen. Für die Entscheidung der Landesverbände der Pflegekassen gilt § 213 Abs. 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend. Mit der Erklärung des Einvernehmens übernehmen die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin die verbindliche Bewilligungszusage für den auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallenden Finanzierungsanteil.

(5) Nach der Herstellung des Einvernehmens erlässt die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle den Bewilligungsbescheid. In dem Bescheid wird der Gesamtfinanzierungsbedarf des Förderprojektes ausgewiesen und die Höhe des hälftigen Landesförderanteils verbindlich festgesetzt. In dem Bescheid erfolgt der Hinweis, dass die Entscheidung im Einvernehmen mit den Landesverbänden der Pflegekassen erfolgt ist. In dem Bescheid sind ferner Regelungen zur Vorlage von Verwendungsnachweisen zu treffen. Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin erteilen über die anteilige Mittelvergabe der Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt einen gesonderten Bescheid; die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle erhält zeitgleich eine Durchschrift dieses Bescheides.

(6) Wird das Einvernehmen nicht hergestellt oder kommt es aus anderen Gründen zu einer Ablehnung des Antrags, so erlässt die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle den Ablehnungsbescheid.

(7) Die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin stellen eigenverantwortlich und in geeigneter Weise sicher, dass der von ihnen bewilligte, auf die Pflegeversicherung zu Lasten des Ausgleichsfonds beim Bundesversicherungsamt entfallende Anteil an den Antragsteller ausgezahlt wird.

(8) Die Landesförderung endet unabhängig von der jährlichen Bescheiderteilung in jedem Fall mit dem Widerruf der Anerkennung. Bei Verstößen gegen zuwendungsrechtliche Vorschriften kann die Landesförderung verringert oder eingestellt werden. Die Möglichkeit der Verrechnung bei Rückforderungen gemäß Nr. 8.6 der Ausführungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt.

(9) Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle prüft die zweckentsprechende Verwendung der ausgezahlten Gesamtfördersumme und teilt das Ergebnis dieser Prüfung den Landesverbänden der Pflegekassen in Berlin mit. Bei Modellvorhaben umfasst die Prüfung auch die wissenschaftliche Auswertung hinsichtlich der Erreichung der Zielsetzung. Die nach § 5 Abs. 1 zuständige Stelle fordert die nicht zweckentsprechend verwendeten Fördermittel in Höhe des jeweiligen Landesfinanzierungsanteils zugunsten des Landeshaushaltes zurück und informiert die Landesverbände der Pflegekassen in Berlin hierüber.

(10) Ein Rechtsanspruch auf die Vergabe von Landesfördermitteln besteht nicht.

§ 11 – Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.