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ARCHIV: Rundschreiben Soz Nr. 07/2015 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2016; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II)

aufgehoben mit Rundschreiben Soz Nr. 12/2016
vom 09. November 2015 29. Dezember 2016

Die bis zum 31.12.2016 gültigen Beträge finden Sie im Archiv: Rundschreiben Soz Nr. 07/2015 .

I.1. Regelsätze, Mehrbedarfszuschläge und Barbeträge

Mit dem Gesetz zur Ermittlung der Regelbedarfe sowie zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch vom 22.12 .2016 (BGBl. I Nr. 65,Seite 3159 ff) sind die Regelbedarfsstufen 1 bis 6 neu ermittelt sowie die Regelbedarfsstufen 1 bis 3 für Erwachsene konkretisiert worden.

Auf das bisherige Merkmal der Haushaltsführung kommt es nunmehr nicht mehr an. Vielmehr ist das entscheidende Kriterium, ob erwachsene Personen in einer Wohnung oder außerhalb von Wohnungen leben. Bis auf Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner, in eheähnlicher oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft in einer Wohnung zusammenleben (RBS 2) oder in einer Einrichtung leben (RBS 3), werden alle erwachsenen Personen ab dem 01.01.2017 der Regelbedarfsstufe 1 zugeordnet. Dies sind
  • alleinlebende oder alleinerziehenden Erwachsene
  • Erwachsene, die in einer Wohnung als Wohngemeinschaft leben
  • im Haushalt eines erwachsenen Kindes lebende Elternteile
  • erwachsene Kinder, die im Haushalt der Eltern leben.
    Die Regelbedarfsstufe 2 gilt auch nach der Konkretisierung unverändert fort. Die zwischen zwei Partnern im gemeinsamen Haushalt entstehenden Einspareffekte werden gegenüber der bisherigen Rechtslage unverändert berücksichtigt. Sie beträgt 90% der Regelbedarfsstufe 1. Die Regelbedarfsstufe 3 findet ab 01.01.2017 nur noch bei erwachsenen Bewohnern stationärer Einrichtungen Anwendung, bei denen sich der Lebensunterhalt in einer Einrichtung nach § 27b Abs. 1 SGB XII bestimmt.
    Die Verordnung zur Bestimmung des für die Fortschreibung der Regelbedarfsstufen nach § 28a des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblichen Vomhundertsatzes sowie zur Ergänzung der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch für das Jahr 2016 (Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung 2016 – RBSFV 2016) vom 22. Oktober 2015 wurde am 27. Oktober 2015 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I Seite 1788 ) veröffentlicht.
    Die danach ab 01. Januar 20162017 geltenden Regelsätze nebst Bestandteilen für Verkehrsdienstleistungen sowie die angepassten Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII , die Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII und die Höhe der Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 S. 5 SGB V sind diesem Rundschreiben als Anlage beigefügt.

I.2. Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten

Bereits mit dem Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch wurde iIn § 27a Absatz 1 Satz 1 SGB XII (und analog in § 20 Absatz 1 Satz 1 SGB II ) wurde klargestellt, dass die in die Regelbedarfsbemessung einfließenden Kosten für Haushaltsenergie die Kosten für die Erzeugung von Warmwasser zukünftig nicht mehr umfassen.

Leistungsrechtlich ist der Bedarf für die Erzeugung von Warmwasser alternativ wie folgt zu berücksichtigen:

I.2.1. Warmwasserkosten als Bedarf der Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 35 SGB XII / § 22 SGB II

Sofern – wie bei der Mehrzahl der Haushalte – die Warmwasserversorgung zentral für alle Wohneinheiten in einem Mehrparteienwohnhaus (über die Heizanlage, eine Warmwassertherme oder Fernwärme) und die Abrechnung der Warmwasserkosten im Rahmen der Nebenkostenabrechnung erfolgt, sind die Kosten als Bedarf für Unterkunft und Heizung anzuerkennen. Gleiches gilt für Wohnungen beziehungsweise Einfamilienhäuser, in denen Warmwasser über die Heizungsanlage erzeugt wird. Der bisher vorgenommene Abzug der Pauschale für den Warmwasseranteil (oder der tatsächlich ermittelten Kosten) entfällt, da eine Doppelleistung nicht mehr gegeben ist.

I.2.2. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei dezentraler Versorgung

(1) Soweit die Erzeugung von Warmwasser nicht im Rahmen der Kosten für Unterkunft und Heizung übernommen werden kann, weil eine dezentrale Erzeugung getrennt von der Heizung erfolgt, ist ein pauschalierter Mehrbedarf nach § 30 Absatz 7 SGB XII anzuerkennen.
Die Höhe des in der Regel zu gewährenden Mehrbedarfs ergibt sich aus Ziffer 3 der Anlage .

(2) Jede leistungsberechtigte Person im Haushalt erhält den als Prozentsatz der für sie geltenden Regelbedarfsstufe ausgewiesenen Mehrbedarf. Damit werden in einem Haushalt mit dezentraler Warmwassererzeugung die Mittel für die dezentrale Warmwassererzeugung in Abhängigkeit von der Zusammensetzung der dort lebenden Leistungsberechtigten zur Verfügung gestellt. Weisen die leistungsberechtigten Personen einen höheren Bedarf als den pauschalierten Mehrbedarf nach (Aufschlüsselung in der Abrechnung), sind Abweichungen in begründeten Einzelfällen zulässig.

I.2.3. Mehrbedarfszuschlag für Erzeugung von Warmwasser bei zentraler und dezentraler Versorgung (Mischwarmwasser)

Für Leistungsberechtigte, deren Warmwasserbedarf sowohl über eine zentrale als auch über eine dezentrale Warmwasserversorgung gedeckt wird, wird ebenfalls ein zusätzlicher Mehrbedarf anerkannt. Die Anerkennung des Mehrbedarfs erfolgt jedoch nicht Höhe des pauschalierten Mehrbedarfs nach § 30 Abs. 7 Satz 2 SGB XII , sondern ist entsprechend dem Verhältnis von zentraler und dezentraler Warmwassererzeugung anzuerkennen.

I.3. Energiepauschalen

(1) Die Übernahme von Kosten der reinen Haushaltsenergie, die vom Regelbedarf erfasst sind, ist im Rahmen der Kosten für die Wohnung (§ 35 SGB XII , § 22 SGB II ) zulässig. Für den Fall, dass z. B. bei Untermieten diese Kosten in der Miete enthalten sind, ist ein Betrag für Haushaltsenergie inklusive der Kochenergiepauschale nicht mehr von den Kosten der Unterkunft in Abzug zu bringen.

Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (Urteil des BSG vom 19.10.2010 – B 14 AS 50/10 R – und Urteil vom 24.11.2011 – B 14 AS 151/10 R -) hat ein Abzug des Energieanteils für die Haushaltsenergie und das Kochen zu unterbleiben, wenn sich ein Bezugspunkt für dessen realistische Schätzung nicht finden lässt. Dies ist mit der neuen Systematik der Regelbedarfsbemessung der Fall. Der Bundesgesetzgeber gibt hierfür keinen Anhaltspunkt und differenziert die in die Regelbedarfsermittlung eingeflossenen Kosten für Haushaltsenergie nicht weiter aus, so dass für den Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und für den Träger der Sozialhilfe kein Raum für eigene, regionale Schätzungen gegeben ist. Jede Kürzung des Bedarfs der Hilfebedürftigen erfordert eine begründete Herleitung eines Kürzungsbetrags. Eine Schätzung setzt eine Ermittlung und Benennung der Schätzungsgrundlagen voraus; eine Schätzung „ins Blaue hinein“ ist unzulässig. Der Abzug der Pauschalen für Haushaltsenergie von den Kosten der Unterkunft hat daher mit Wirkung vom 01.01.2013 zu unterbleiben. Entsprechende Beträge sind daher nicht mehr in der Anlage enthalten.

(2) Nach § 27a Abs. 4 Satz 1 SGB XII besteht für den Träger der Sozialhilfe in diesen Fällen die rechtliche Möglichkeit, eine Kürzung des Regelsatzes vorzunehmen, wenn der Bedarf ganz oder teilweise anderweitig gedeckt ist. Jedoch ist auch in diesen Fällen eine begründete Herleitung des Kürzungsbetrags erforderlich. Das heißt, dass eine Abweichung vom Regelsatz zu Lasten der Hilfebedürftigen immer eine genaue Prüfung des Einzelfalles erforderlich macht. Dafür muss der Träger der Sozialhilfe ermitteln, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat und diesen in Geldwert beziffern (z.B. in Wohnheimen). Darüber hinaus muss z.B. bei der Vorlage von Untermietverträgen der Anteil der in der Untermiete enthaltenen Kosten für Haushaltsenergie explizit ausgewiesen sein.

(3) Kann nicht ermittelt werden, ob und in welchem Ausmaß der Hilfebedürftige für Zwecke seines Lebensunterhalts Haushaltsenergie verbraucht hat oder ist in den Aufwendungen für die Unterkunft nur ein unbestimmter Betrag für die Haushaltsenergie enthalten, kommt eine Kürzung des Regelsatzes aus rechtlichen Gründen nicht infrage.

(4) Für den Fall, dass in den Kosten der Unterkunft die Kosten der Haushaltsenergie explixit aufgeführt sind, sind die ausgewiesenen Kosten nach § 27a Absatz 4 Satz 1 Nr. 1 SGB XII vom maßgeblichen Regelsatz in Abzug zu bringen. Der in Abzug zu bringende Betrag darf die folgenden, im Regelsatz pauschal enthaltenen Anteile für Haushaltsenergie jedoch nicht überschreiten:

Regelbedarfsstufen Anteile in Euro ab 01.01.20162017
Regelbedarfsstufe 1 31,4136,22
Regelbedarfsstufe 2 28,2832,60
Regelbedarfsstufe 3 25,1428,98
Regelbedarfsstufe 4 14,7623,85
Regelbedarfsstufe 5 11,3615,71
Regelbedarfsstufe 6 6,478,77

I.4. Verhältnis zum SGB II

(1) Mit den Vorschriften des § 20 Abs. 1 Satz 1 SGB II bzw. § 27a Abs. 1 Satz 1 SGB XII und § 21 Abs. 7 SGB II bzw. § 30 Abs. 7 SGB XII wurden zur Frage der Bestandteile des Regelbedarfs hinsichtlich der Energiekosten sowie der daraus resultierenden Übernahmemöglichkeit der Warmwasserkosten im Rahmen der Kosten der Unterkunft (KdU) bzw. als Mehrbedarf inhaltsgleiche Regelungen getroffen.

(2) Die Regelungen von Ziffer I.2.1 und I.3 Abs. 1 sowie Ziffer III. dieses Rundschreibens gelten daher ausdrücklich auch für den Rechtskreis des SGB II.

(3) Für die Bekanntgabe der Bestandteile des Regelbedarfs sowie der Regelungen im Zusammenhang mit der Mehrbedarfsgewährung nach § 21 Absatz 7 SGB II ist die Bundesagentur für Arbeit zuständig soweit nicht die kommunalen Leistungen für Unterkunft und Heizung betroffen sind.

II. Anteilige/abweichende Regelsatzfestsetzung nach § 27a SGB XII

II.1. anteilige Regelsatzfestsetzung

Besteht die Leistungsberechtigung nicht für einen ganzen Kalendermonat, ist der Regelbedarf gemäß § 27a Abs. 3 Satz 3 SGB XII anteilig nach der Anzahl der Tage, für die Hilfebedürftigkeit besteht, zu berücksichtigen. Diese Regelung betrifft jedoch nur die Regelbedarfe. Die Gewährung weiterer Leistungen ist – anders als im Rechtskreis SGB II – hiervon nicht tangiert.

II.2. abweichende Regelsatzfestsetzung

Mit der Neufassung des § 27a Abs. 4 SGB XII erfolgt zum 01.01.2017 eine Präzisierung der Fälle, in denen eine abweichende Regelsatzfestsetzung zulässig ist. Dabei gilt in allen maßgeblichen Fällen, dass eine solche abweichende Regelsatzfestsetzung nur infrage kommt, wenn es sich um einen vom Regelbedarf abgedeckten Bedarf handelt, der nicht nur einmalig, sondern für die Dauer von über einem Monat besteht. Besteht die besondere Bedarfslage also über einen Monat hinaus, erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung ab dem ersten Monat, in dem die besondere Bedarfslage vorliegt.

Im Einzelfall ist eine abweichende Regelsatzfestsetzung in den beiden folgenden Fallkonstellationen sachgerecht:

1. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf nachweisbar vollständig oder teilweise anderweitig gedeckt ist (Absenkung des Regelsatzes)

Eine Absenkung des Regelsatzes ist bei anderweitiger Bedarfsdeckung nur möglich, wenn diese anderweitige vollständige oder teilweise Bedarfsdeckung auch nachweisbar erfolgt. Die Vermutung einer solchen anderweitigen Bedarfsdeckung ist für eine Absenkung des Regelsatzes nicht ausreichend. Bei Anhaltspunkten auf eine anderweitige Bedarfsdeckung sind die entsprechenden Nachweise anzufordern. Die Höhe der anzusetzenden Beträge für die Herabsetzung des Regelsatzes ergeben sich bei Erwachsenen aus § 5 RBEG und bei Kindern und Jugendlichen aus § 6 RBEG. Mit der Festlegung in § 27a Abs. 4 Satz 2 SGB XII auf die §§ 5 und 6 des RBEG ist klargestellt, dass die dort ausgewiesen Beträge auch bei einer Regelsatzerhöhung nicht fortgeschrieben werden. Die abweichende Regelsatzfestsetzung kann sich sowohl auf eine ganze Abteilung oder aber auch nur auf einzelne regelbedarfsrelevante Verbrauchausgaben in einer Abteilung beziehen. Sofern die abweichende Regelsatzfestsetzung nur einzelne Bedarfe in der jeweiligen Abteilung betrifft, sind auch nur diese Beträge in Abzug zu bringen.
Erfolgt die abweichende Regelsatzfestsetzung nicht nur für einen, sondern für mehrere Bedarfe gleichzeitig, darf der vorzunehmende Abzug nicht dazu führen, dass die übrigen Bedarfe nicht mehr hinreichend gedeckt werden können und ein interner Ausgleich nicht mehr möglich ist. Von einem solchen Sachverhalt kann ausgegangen werden, wenn der vorzunehmende Abzug vom Regelsatz in seiner Gesamtheit 30% überschreitet. Die Festlegung auf insgesamt 30% folgt der Praxis zu § 26 SGB XII und der entsprechenden Konkretisierung in § 43 Abs. 2 SGB II bei einer Aufrechnung der Leistungen bis auf das zum Lebensunterhalt Unerlässliche.

2. wenn ein durch die Regelbedarfe abgedeckter Bedarf unausweichlich in nicht geringen Umfang oberhalb der durchschnittlichen Bedarfe liegt (Regelsatzerhöhung)

Die Zulässigkeit einer Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes hängt zum einen von der Begründetheit der erforderlichen Mehraufwendungen und zum anderen von der Möglichkeit eines anderweitigen Ausgleichs ab. Eine einfache Erklärung des Leistungsberechtigten zur Begründetheit seiner Mehraufwendungen ist hier nicht ausreichend. Vielmehr bedarf es entsprechender Nachweise, aus denen sich die Gründe für den erhöhten Mehraufwand ergeben.

Die Prüfung der Möglichkeit des anderweitigen Ausgleichs kann unter zwei Aspekten erfolgen:
  • das Vorhandensein von vom Einkommen berücksichtigte Freibeträge oder das Vorhandensein von anrechnungsfreiem Einkommen
  • möglicher interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes
    Für eine mögliche Erhöhung des maßgeblichen Regelsatzes müssen die zu deckenden Bedarfe in größerem Umfang über den im Regelbedarf ausgewiesenen durchschnittlichen Verbrauchsausgaben liegen. Ein solcher erhöhter Bedarf ist anzuerkennen, wenn die Aufwendungen des LB 5 % des maßgeblichen Regelsatzes überschreiten. Liegen die erhöhten Aufwendungen unter den 5 % ist ein interner Ausgleich innerhalb des maßgeblichen Regelsatzes möglich.

Anders als in den unter Nummer 1 genannten Fällen der abweichenden Regelsatzfestsetzung ist hier zur Überprüfung der Überschreitung die Fortschreibung der Beträge bei einer entsprechenden Regelsatzerhöhung zulässig.

III. Abweichende Regelsatzfestsetzung bei Unterbringung in einer Unterkunft mit Vollverpflegung

Mit der Anerkennung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) als Asylberechtigter endet die Leistungsgewährung nach dem AsylbLG zum Ende des Monats, in dem die Anerkennung erfolgt ist (§ 1 Abs. 3 AsylbLG). Bei fortdauernder Bedürftigkeit besteht ab diesem Zeitpunkt entweder ein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II oder nach dem SGB XII. Um die nahtlose Leistungsgewährung – insbesondere im Rechtskreis SGB II – sicherzustellen, wurde zur Antragstellung nach § 37 SGB II beim Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) eine gemeinsame Erstanlaufstelle eingerichtet. Bei Vorsprache des Asylberechtigten beim LAF erfolgt die Weiterleitung an die Erstanlaufstelle. Dort werden der leistungsberechtigten Person die Unterlagen zur Antragstellung nach dem SGB II, die Erfassung der Grunddaten wird vorgenommen und es erfolgt eine Terminvergabe im zuständigen Jobcenter. Die Zuständigkeit richtet sich in diesen Fällen nach der so genannten Geburtsdatenregelung.

Mit dem 9. Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch wurde der § 65 Abs. 1 SGB II neu gefasst. Danach wird bei Unterbringung in Unterkünften mit Vollverpflegung der Anspruch auch Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, soweit er sich auf Ernährung und Haushaltsenergie bezieht, in Form von Sachleistungen erfüllt. In Einrichtungen mit Vollverpflegung gilt nunmehr im SGB II das Sachleistungsprinzip, soweit es sich um die genannten regelbedarfsrelevanten Verbrauchsausgaben handelt. Entsprechend dem Wert der Sachleistung mindert sich der Geldleistungsanspruch auf Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld.

Einer entsprechenden Regelung bedarf es im SGB XII nicht, da mit § 27a Abs. 4 SGB XII die erforderliche Rechtsgrundlage für die Minderung des Regelsatzes bereits besteht.

Die vom Gesetzgeber aufgeführten Werte für die Sachleistungen betragen ab dem 01.01.2017:
1. 170,00 Euro bei alleinstehenden Erwachsenen mit Regelbedarfsstufe 1
2. 159,00 Euro bei den übrigen Erwachsenen
3. 86,00 Euro bei Kindern von 0 bis unter 6 Jahren
4. 125,00 Euro bei Kindern von 6 bis unter 14 Jahren
5. 158,00 Euro bei Jugendlichen von 14 bis unter 18 Jahren
Die in § 65 Abs. 1 SGB II aufgeführten Werte der Sachleistung gelten in dieser besonderen Fallkonstellation auch in analoger Anwendung im Rechtskreis SGB XII.

Bei der Leistungsgewährung und Abrechnung der als Sachleistung ausgewiesenen Beträge bei Unterbringung in Einrichtungen mit Vollverpflegung erfolgt durch die Jobcenter oder die Sozialämter die Bezahlung des vollständigen Kostensatzes an das LAF. Einzelheiten hierzu werden in Kürze bekannt gegeben.

Der zu zahlende Kostensatz setzt sich aus zwei Komponenten zusammen:
  1. Anteil des maßgeblichen Regelbedarfs/ Regelsatzes nach § 65 Abs. 1 SGB II
  2. Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) gemäß § 22 SGB II / § 35 SGB XII in Verbindung mit Ziffer 3.5.2 AV-Wohnen
    Bei Nummer 1 handelt es sich um eine Leistungen der Bundesagentur für Arbeit, welche von den Jobcentern über die Buchungsstellen der Bundesagentur für Arbeit zu erbringen sind.

Bei Nummer 2 handelt sich um Leistungen des kommunalen Trägers, welche von den Jobcentern über die Buchungsstellen des kommunalen Trägers zu erbringen sind. Bei den Leistungen für Unterkunft und Heizung ist zu berücksichtigen, dass die bei der Unterbringung von Wohnungslosen anfallenden tatsächlichen Aufwendungen, unabhängig von den Richtwerten nach Ziffer 3.2 der AV –Wohnen solange als individuell angemessen gelten, wie eine Anmietung von regulärem Wohnraum nicht realisiert werden kann.

Fallbeispiel:
Liegt für eine alleinstehende, erwachsene, leistungsberechtige Person eine Rechnung des LAF über einen KS in Höhe von 25 Euro pro Tag vor, werden gemäß § 65 Abs. 1. Satz 2 Nummer 1 SGB II, 170 Euro der Regelbedarfsleistung durch das jeweilige JobCenter oder das Sozialamt an das LAF ausgezahlt. Die restlichen Kosten sind dann als KdU zu übernehmen. Demnach entsteht bei einer Kostenübernahme für eine alleinstehende, erwachsene, leistungsberechtige Person, bei einem KS in Höhe von 25 Euro, ein monatlich zu zahlender Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 750 Euro (25 Euro x 30 Tage = 750 Euro). Abzüglich der 170 Euro aus dem Regelbedarf, ergeben sich 580 Euro (750 Euro – 170 Euro = 580 Euro) als KdU.

Zu beachten ist, dass das jeweilige JC die verschiedenen Anteile auch aus unterschiedlichen Titeln bucht, bzw. verbucht.

Bei Leistungsberechtigten in Unterkünften mit Selbstverpflegung oder in eigenen Wohnungen erfolgt die Zahlung des Regelbedarfs/ Regelsatzes in voller Höhe direkt an den Leistungsberechtigten.

Nach dem 01. Januar 2017 nicht mehr gültige Beträge

Das Rundschreiben Soz Nr. 7/2015 vom 09. November 2015 ist mit Wirkung zum 01. Januar 20162017 nicht mehr anzuwenden. Es wird durch das Rundschreiben Soz Nr. 12/2016 vom 29. Dezember 2016 ersetzt.

Anlage

  • Anlage zum Rundschreiben Soz Nr. 12/2016

Hier erhalten Sie weitere Informationen:

  • §§ 28 ff. SGB XII
  • Schreiben vom 29. Januar 2007 über Festsetzung der Regelsätze zum 1. Januar 2007; Verhältnis Eingliederungshilfe für behinderte Menschen; Abweichende Regelsatzfestsetzung bei Übernahme von Fahrtkosten zur Werkstatt für behinderte Menschen
  • Was beinhaltet der Regelsatz?

Archiv:

  • Rundschreiben I Nr. 04/2010 über Regelsätze nach § 28 SGB XII ab 01. Juli 2009 – Weitergeltung ab 01. Juli 2010; Barbeträge nach § 35 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Neue Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen) ab 01. Juli 2010; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung
  • Rundschreiben I Nr. 03/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2011; neue Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) vom 29. März 2011 (aufgehoben zum 01.01.2012)
  • Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2012; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom 09. November 2011 mit den Änderungen ab 01.01.2013
  • Rundschreiben I Nr. 13/2011 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2013; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Pauschalen für Haushaltsenergie (sog. Energiepauschalen); Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom Oktober 2012 mit den Änderungen ab 01.01.2014 (aufgehoben zum 31.12.2013)
  • Rundschreiben II Nr. 02/2013 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2014; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom November 2013 mit den Änderungen ab 01.01.2015 (aufgehoben zum 31.12.2014)
  • Rundschreiben Soz Nr. 03/2014 über Festsetzung der Regelsätze nach § 28 i.V.m. § 29 SGB XII ab 01. Januar 2015; Zuordnung der Warmwasserbereitungskosten; Barbeträge nach § 27 b Abs. 2 SGB XII; Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII; Belastungsgrenzen gem. § 62 Abs. 2 Satz 5 SGB V; Auswirkungen auf Kosten für die Wohnung (SGB XII und SGB II) in der Fassung vom Oktober 2014 mit den Änderungen ab 01.01.2016 (aufgehoben zum 31.12.2015)

zur Anlage