Technisches Problem

Aufgrund eines Technischen Darstellungsproblems, werden Tabellen zum Teil nicht korrekt dargestellt. Dies betrifft Tabellenzellen, die mehr als eine Zeile oder Spalte einnehmen.

Wir bitten Sie, diesen Darstellungsfehler zu entschuldigen.
Es wird bereits an einer Lösung gearbeitet.

ARCHIV: Anlage zum Rundschreiben I Nr. 13/2011

p(. mit den Änderungen vom 26. Oktober 2012

1. Regelsätze und Barleistungen nach SGB XII

Regelsätze nach SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit:/ Leistungsberechtigte: 01.07.2009 01.07.2010 Bezeichnung ab 01.01.2011 01.01.11 01.01.12 01.01.2013
Haushaltsvorstände und Alleinstehende 359,00 € Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende und Alleinerziehende) 364,00 € 374,00 € 382,00 €
Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben, jeweils (sog. Mischregelsatz) 323,00 € Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 328,00 € 337,00 € 345,00 €
sonstige Haushaltsangehörige
ab Beginn des 19. Lebensjahres 287,00 € Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatte, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 291,00 € 299,00 € 306,00 €
ab Beginn des 15. Lebensjahres bis Vollendung des 18. Lebensjahres 287,00 € Regelbedarfsstufe 4 (Jugendliche vom Beginn des 15. bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres) 287,00 € 287,00 € 289,00 €
ab Beginn des 7.Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 251,00 € Regelbedarfsstufe 5 (Kinder vom Beginn des 7. bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 251,00 € 251,00 € 255,00 €
bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres 215,00 € Regelbedarfsstufe 6 (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 215,00 € 219,00 € 224,00 €

Barleistungen nach § 27b Abs. 2 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2009 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
a) Grundbarbetrag für Leistungsberechtigte in Heimen oder gleichartigen vollstationären Einrichtungen 96,93 € (27% v. 359 €) 98,28 € (27% v. 364,00 €) 100,98 € 103,14 €
b) Für minderjährige Leistungsberechtigte , die auf Kosten der Sozialhilfe untergebracht sind, beträgt der Barbetrag in den vorstehend genannten Einrichtungen Vom Beginn des 5. Lebensjahres bis zur Einschulung (ggf. bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 5,76 € (5,94% v. 96,93 €) 5,84 € (5,94% v. 98,28 €) 6,00 € 6,13 €
Vom Beginn der Einschulung (ggf. vom Beginn des 7. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres 14,39 € (14,85% v. 96,93 €) 14,59 € (14,85% v. 98,28 €) 15,00 € 15,32 €
Vom Beginn des 11. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres 28,79 € (29,7% v. 96,93 €) 29,19 € (29,7% v. 98,28 €) 29,99 € 30,63 €
Vom Beginn des 15. Lebensjahres bis zur Vollendung des 17. Lebensjahres 57,58 € (59,4% v. 96,93 €) 58,38 € (59,4% v. 98,28 €) 59,98 € 61,27 €
Im 18. Lebensjahr 67,17 € (69,3% v. 96,93 €) 68,11 € (69,3% v. 98,28 €) 69,98 € 71,48 €

2. Mehrbedarfszuschläge nach § 30 Absatz 1-5 SGB XII

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2009 Neuer Bezug ab 01.01.2011 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 1 und 2 SGB XII (17 v.H.) 1 für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 61,03 € Regelbedarfs- stufe 1 61,88 € 63,58 € 64,94 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 54,91 € Regelbedarfs- stufe 2 55,76 € 57,29 € 58,65 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr (sofern nicht Ehegatte oder Lebenspartner) 48,79 € Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 49,47 € 48,79 € 50,83 € 48,79 € 52,02 € 49,13 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 1 SGB XII (36 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende 129,24 € Regelbedarfs- stufe 1 131,04 € 134,64 € 137,52 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (12 v.H. für jedes Kind, sofern die Bedingungen der Nr. 1 nicht vorliegen) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 43,08 € Regelbedarfs- stufe 1 43,68 € 44,88 € 45,84 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII (max. 60 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht max. 215,40 € Regelbedarfs- stufe 1 max. 218,40 € max. 224,40 € 229,20 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 4 SGB XII (35 v.H.) für Haushaltsvorstände und Alleinstehende, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht 125,65 € Regelbedarfs- stufe 1 127,40 € 130,90 € 133,70 €
für Haushaltsangehörige, die als Ehegatten oder Lebenspartner zusammen leben mit Mischregelsatz 113,05 € Regelbedarfs- stufe 2 114,80 € 117,95 € 120,75 €
für Haushaltsangehörige ab dem 15. Lebensjahr 100,45 € Regelbedarfs- stufe 3 Regelbedarfs- stufe 4 101,85 € 100,45 € 104,65 € 100,45 € 107,10 € 101,15 €
Mehrbedarf nach § 30 Abs. 5 SGB XII Eiweißdefinierte Kost, Vollkost (10 v.H.) 35,90 € 36,40 € 37,40 € 38,20 €
Dialysediät, glutenfreie Kost (20 v.H.) 71,80 € 72,80 € 74,80 € 76,40 €

1 Die im Einzelfall erforderlichen Beträge für minderjährige Haushaltsangehörige bitte ich, selbst zu errechnen. Ein Mehrbedarf in vorgenannter Höhe ist anzuerkennen, soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht. Die Einzelfallprüfung kann auch zu einem geringeren Bedarf führen.

3. Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII

Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person entsprechend ihrer Regelbedarfsstufe jeweils:

monatlicher Betrag in Euro

Mehrbedarf nach § 30 Abs. 7 SGB XII (dezentrale Warmwassererzeugung) Regelbedarfsstufe Ab 01.01.2011 Ab 01.01.2012 Ab 01.01.2013
2,3 vom Hundert der Regelbedarfsstufen 1 bis 3 Regelbedarfsstufe 1 8,37 € 8,60 € 8,79 €
Regelbedarfsstufe 2 7,54 € 7,75 € 7,94 €
Regelbedarfsstufe 3 6,69 € 6,88 € 7,04 €
1,4 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 4 Regelbedarfsstufe 4 4,02 € 4,02 € 4,05 €
1,2 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 5 Regelbedarfsstufe 5 3,01 € 3,01 € 3,06 €
0,8 vom Hundert der Regelbedarfsstufe 6 Regelbedarfsstufe 6 1,72 € 1,75 € 1,79 €

4. Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 2 Satz 5 i.V.m. § 62 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2009 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Belastungsgrenze im Regelfall 2 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 86,16 € 87,36 € 89,76 € 91,68 €
Belastungsgrenze bei chronischen Erkrankungen 1 v. H. des Jahresbetrages des Regelsatzes 43,08 € 43,68 € 44,88 € 45,84 €

5. Pauschalen für Haushaltsenergie (Energiepauschalen) im Regelsatz

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.07.2010 01.01.2011 01.01.2012
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) Pauschale insgesamt 20,12 € 28,28 € 29,05 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 6,47 € entfallen
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) Pauschale insgesamt 18,11 € 25,45 € 26,15 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 5,82 € entfallen
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) Pauschale insgesamt 22,62 € 23,24 €
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres Pauschale insgesamt 16,09 € 13,29 € 13,65 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 5,18 € entfallen
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) Pauschale insgesamt 14,07 € 10,23 € 10,51 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 4,53 € entfallen
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) Pauschale insgesamt 12,05 € 5,82 € 5,98 €
Anteil für Warmwasserbereitung (1,8029% des Regelsatzes) 3,88 € entfallen

6.5. Höhe der im Regelsatz enthaltenen Verkehrsdienstleistungen

monatlicher Betrag in Euro

Beginn der Gültigkeit: 01.01.2011 01.01.2012 01.01.2013
Regelbedarfsstufe 1 (Alleinstehende oder Alleinerziehende) 22,91 € 23,54 € 24,07 €
Regelbedarfsstufe 2 (für zwei Erwachsene, die als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 20,62 € 21,19 € 21,67 €
Regelbedarfsstufe 3 (Erwachsene, die weder einen eigenen, noch als Ehegatten, Lebenspartner oder in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlicher Gemeinschaft einen gemeinsamen Haushalt führen) 18,33 € 18,83 € 19,26 €
Regelbedarfsstufe 4 Haushaltsangehörige ab Beginn des 15. bis Vollendung des 18. Lebensjahres 12,69 € 13,04 € 13,33 €
Regelbedarfsstufe 5 (ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres) 14,08 € 14,47 € 14,80 €
Regelbedarfsstufe 6 (bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) 11,85 € 12,17 € 12,45 €