Coronavirus in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie unter: berlin.de/corona
Tagesaktuelle COVID-19 Fallzahlen und weiterführende Auswertungen finden Sie im Online-COVID-19-Lagebericht des Landes Berlin.
Der Dienstbetrieb der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ist aufgrund des Einsatzes von vielen Beschäftigten im Krisenstab des Landes Berlin weiterhin eingeschränkt.
Inhaltsspalte
Corona-Virus (SARS-Covid-19): Handlungsempfehlungen für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige
12.02.2021 12:48
- in der gesamten Einrichtungeine FFP2-Maske tragen
- vor dem Besuch entweder einen Point-of-Care (PoC)-Antigen-Test auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis oder einen PCR-Test auf das Coronavirus SARS-CoV-2 mit negativem Testergebnis dem Einrichtungspersonal vorlegen; das vorgelegte Testergebnis darf jeweils nicht älter als 24 Stunden sein
Für Besuche von Schwerstkranken und Sterbenden gilt die 1:1:1-Regel nicht. Bitte sprechen Sie dazu direkt mit der Einrichtung.
Weitere Informationen:- Inkubationszeit beträgt wahrscheinlich maximal 14 Tage, d. h. die Zeit von der Ansteckung bis zum Ausbruch der Krankheit kann bis zu zwei Wochen dauern. Daher ist im Fall eines Ansteckungsverdachts eine Quarantäne von 14 Tagen einzuhalten. Erst danach ist klar, ob es zu einer Ansteckung gekommen ist oder nicht.
- körperliche Anzeichen der Coronavirus-Krankheit-2019 (COVID-19): Fieber, trockener Husten, Halsschmerzen, Atembeschwerden, Kopfschmerzen
- in schweren Fällen: Pneumonien (Lungenentzündung) mit schweren Verläufen mit akutem Lungenversagen
- symptombezogene Therapie, d.h. es gibt kein Medikament, das die Krankheit heilt, aber Medikamente, die die Krankheitssymptome abmildern können
- eine Labordiagnostik (Abstrich) erfolgt nur bei begründeten Verdachtsfällen, d.h. es liegen Anzeichen der Erkrankung wie oben beschrieben vor UND es bestand Kontakt mit einem bestätigten Fall oder es erfolgte ein Aufenthalt in einem Risikogebiet in den vergangenen 14 Tagen. Die Laborkapazitäten reichen für die Testung von begründeten Verdachtsfällen aus, allerdings nicht für die Testung jeder Person mit Erkältungsanzeichen (es ist auch ohne Corona gerade Erkältungszeit!). Bitte haben Sie Verständnis für diese Einschränkung und akzeptieren Sie entsprechende Einschätzungen von Gesundheitspersonal.
- Das Risiko einer schweren Erkrankung steigt ab 50 bis 60 Jahren stetig mit dem Alter an. Insbesondere ältere Menschen können, bedingt durch das weniger gut reagierende Immunsystem, nach einer Infektion schwerer erkranken (Immunseneszenz). Da unspezifische Krankheitssymptome wie Fieber die Antwort des Immunsystems auf eine Infektion sind, können diese im Alter schwächer ausfallen oder fehlen, wodurch Erkrankte dann auch erst später zum Arzt gehen.
- Auch verschiedene Grunderkrankungen wie z.B. Herzkreislauferkrankungen, Diabetes, Erkrankungen des Atmungssystems, der Leber und der Niere sowie Krebserkrankungen scheinen unabhängig vom Alter das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf zu erhöhen.
- Bei älteren Menschen mit vorbestehenden Grunderkrankungen ist das Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf höher als wenn nur ein Faktor (Alter oder Grunderkrankung) vorliegt; wenn mehrere Grunderkrankungen vorliegen (Multimorbidität) dürfte das Risiko höher sein als bei nur einer Grunderkrankung.
- Für Patienten mit unterdrücktem Immunsystem (z.B. aufgrund einer Erkrankung, die mit einer Immunschwäche einhergeht, oder wegen Einnahme von Medikamenten, die die Immunabwehr unterdrücken, wie z.B. Cortison) besteht ein höheres Risiko.
- Schwangere scheinen nach bisherigen Erkenntnissen aus China kein erhöhtes Risiko gegenüber nicht schwangeren Frauen mit gleichem Gesundheitsstatus zu haben.
- Bei Kindern wurde bislang kein erhöhtes Risiko für einen schweren Erkrankungsverlauf berichtet.
Der Corona bedingte Zusammenbruch des bisherigen häuslichen Versorgungssettings rechtfertigt den zeitnahen vermittelnden Einsatz der Versorgungskoordination für Familien mit versorgungsintensiven Kindern und Jugendlichen (VK KiJu) zur Organisation einer alternativen Versorgung.
Für eine Notversorgung von in der Häuslichkeit bislang ohne Einbeziehung eines ambulanten Pflegedienstes versorgte chronisch kranke Kindern, für die aus Gründen der Pandemie das Versorgungssetting temporär ausfällt, z.B. weil die Eltern sich mit Covid 19 infiziert haben, und wo eine Notunterbringung der Kinder in Rede steht, wird dringend empfohlen, den Kontakt mit der jeweils zuständigen Krankenkasse zu suchen, mit ihr die Möglichkeiten zu besprechen und eine Klärung herbeizuführen.
- Einhaltung aller hygienischen Grundregeln wie Nies- und Hustenetikette oder regelmäßiges Händewaschen mit Seife gelten besonders in Zeiten von Corona.
- Um die Ausbreitung der Erkrankung einzuschränken, sollten alle persönlichen sozialen Kontakte auf ein Minimum reduziert werden, in Berlin bleiben daher bis zum 19. April zahlreiche Einrichtungen und Geschäfte geschlossen
- Befinden sich Menschen gemeinsam in einem Raum, sollte ein Abstand von 2 m eingehalten werden, damit die Tröpfchen keine andere Person erreichen.
- Wer Erkältungssymptome zeigt, sollte alle sozialen Kontakte meiden.
- Um die Gefahr einer Doppelinfektion zu vermeiden, sollten insbesondere gefährdete Personen gegen Keuchhusten (Pertussis) und Pneumokokken geimpft sein. Auch die jährliche Grippeimpfung ist aktuell noch zu empfehlen. Klären sie die Möglichkeit der Impfung telefonisch mit ihrem Hausarzt ab.
- Pflegebedürftige gehören in der Regel zur besonders gefährdeten Personengruppe und sollten daher die Zahl der Besucher minimieren.
- Menschen mit Krankheitssymptomen müssen auf Besuche verzichten.
- Körperferne Versorgung (Gespräche, Stellen von Medikamenten, Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung / Lüften der Wohnung, Pflegedokumentation) sollte nach gründlicher Händedesinfektion unter Einhaltung eines körperlichen Abstands von 2 m zur pflegebedürftigen Person erfolgen, ggf. durch geschlossene Türen. Während der Verrichtung Ihrer Tätigkeiten sollte sich die pflegebedürftige Person in anderen Räumen der Wohnung aufhalten.
- Körpernahe Versorgung (Körperpflege, Ankleiden, Wundversorgung) sollte nach gründlicher Händedesinfektion mit Handschuhen und möglichst Mund-Nase-Schutz verrichtet werden. Während der Tätigkeit sollten Sie nicht mit Ihrer Kundin bzw. Ihrem Kunden sprechen. Dauer und Umfang der Tätigkeiten sollten unter Abwägung von pflegefachlicher Notwendigkeit und Patientenschutz erfolgen.
- Ausreichende Trinkmengen und regelmäßiges Lüften sorgen für gut durchblutete und feuchte Schleimhäute, die besser gegen Erreger abschirmen.
- Soziale Kontakte sollten wo möglich über regelmäßige Telefonate oder andere Kommunikationskanäle wie Chats oder Videokonferenzen genutzt werden. Auch handgeschriebene Briefe erfreuen und bieten die Möglichkeit, immer wieder zur Hand genommen zu werden.
- Notrufmöglichkeiten müssen sichergestellt werden, entweder über Telefon oder über entsprechende Notrufanlagen.
- Stellen ambulante Pflegedienste die Versorgung nicht sicher, überlegen Sie gemeinsam, wer aus der Nachbarschaft oder Verwandtschaft Tätigkeiten übernehmen kann. Halten Sie die Anzahl der unterstützenden Personen möglichst gering.
- Bei allen Terminen außerhalb der Wohnung sollte sorgfältig geprüft werden, ob diese unbedingt notwendig sind oder nicht doch durch Telefonate oder Online-Aktivitäten ersetzt werden können.
- Ist ein Termin außerhalb unerlässlich, sollte auf die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs verzichtet und auf Alternativen wie Taxi oder Privatautos zurückgegriffen werden. Auch ein Ausflug mit Rollstuhl kann eine Alternative darstellen, wenn die örtlichen Gegebenheiten dies zulassen und die pflegebedürftige Person mit angemessener Kleidung, Decken und Schuhwerk gewappnet ist.
- Besonders gefährdete Personen müssen auf Supermarktbesuche verzichten.
- Lieferdienste können eine Alternative darstellen.
- Zahlreiche Nachbarschaftsinitiativen bieten derzeit ihre Unterstützung an. Scheuen Sie sich nicht, den Kontakt aufzunehmen und die Hilfeleistung anzunehmen.
- Die Lebensmittelversorgung ist gesichert, daher kann die Vorratshaltung wie gewohnt erfolgen.
- Wie gewohnt sollten Sie auf ausreichend frische Lebensmittel wie Obst und Gemüse zugreifen können.
- Halten Sie Rücksprache mit ihrer/m behandelnden Ärztin/Arzt, ob Medikamente für einen längeren Zeitraum verschrieben werden können und das Rezept an die Apotheke versendet werden kann.
In Berlin bilden sich immer mehr nachbarschaftliche Initiativen, die besonders gefährdete Gruppen durch Einkaufen gehen, Botengänge und andere Erledigungen unterstützen wollen. Zögern Sie nicht, mit den zahlreichen Hilfsangeboten Kontakt aufzunehmen.
Beachten Sie bei Ihrem Engagement jedoch unbedingt, dass der Infektionsschutz an erster Stelle stehen muss. Darum gilt auch für freiwilliges Engagement und nachbarschaftliche Hilfe Besonnenheit und Vorsicht. Gerade wenn es darum geht, mit Menschen einer Risikogruppe in Kontakt zu treten. Bitte informieren Sie sich gründlich, bevor Sie anderen helfen – zu Ihrem eigenen Schutz und unser aller Wohl.
Pflegebedürftige können für anerkannte Unterstützungangebote und nachbarschaftliche Hilfen auch den Entlastungsbetrag gemäß § 45 b SGB XI in Höhe von 125 Euro pro Monat nutzen.
Zu den anerkannten Angeboten gehört unter anderem die-
Malteser Nachbarschaftshilfe
Telefon: (030) 3480-03266
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung
In einer akuten Pflegesituation haben Beschäftigte Anspruch auf eine Auszeit von der Arbeit, um die Pflege naher Angehöriger sicherzustellen oder zu organisieren. Dieses Recht gilt in jedem Arbeitsverhältnis. Die Auszeit ist auf insgesamt 10 Arbeitstage je Angehörigen begrenzt. Die Inanspruchnahme und deren voraussichtliche Dauer ist dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Dieser kann einen Nachweis über die akute Situation und die voraussichtliche Pflegebedürftigkeit verlangen (ärztliches Attest). Für die Dauer der Auszeit kann Pflegeunterstützungsgeld bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen beantragt werden, wenn kein Anspruch auf Lohn-/Gehaltsfortzahlung besteht.
Pflegezeit
Beschäftigte können sich für die häusliche Pflege von nahen Angehörigen bis zu sechs Monate unbezahlt teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen lassen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Freistellung. Gegenüber dem Arbeitgeber ist die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) nachzuweisen. Umfang und Dauer der Freistellung sind schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren.
Familienpflegezeit
Im Rahmen der Familienpflegezeit besteht die Möglichkeit, über einen Zeitraum von bis zu 24 Monate unbezahlt die vertragliche wöchentliche Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden zu reduzieren. Gegenüber dem Arbeitgeber ist die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) nachzuweisen. Umfang und Dauer der Arbeitszeitreduzierung sind schriftlich mit dem Arbeitgeber zu vereinbaren. Für Beschäftigte in Betrieben mit mehr als 25 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit.
Begleitung in der letzten Lebensphase
Für die Begleitung naher Angehöriger in der letzten Lebensphase ist es möglich, sich bis zu drei Monate unbezahlt teilweise oder vollständig von der Arbeit freistellen zu lassen. In Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten besteht ein Anspruch auf Freistellung. Die zu pflegende Person muss während dieser Zeit nicht in häuslicher Umgebung gepflegt werden. Die Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad 1-5) muss nicht vorliegen.
Die Gesamtdauer aller Freistellungen darf 24 Monate je nahem Angehörigen nicht überschreiten. Bei der Inanspruchnahme von Pflegezeit und Familienpflegezeit müssen die Freistellungen unmittelbar aneinander anschließen.
Ab der Ankündigung, höchstens jedoch 12 Wochen vor dem Beginn der Freistellungen nach dem Pflegezeitgesetz bzw. Familienpflegezeitgesetz und während der Freistellungen besteht ein Sonderkündigungsschutz.
Für die Zeit der Freistellungen kann zum Ausgleich des Lohnverlusts ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
Befristete Sonderregelungen aus Anlass der COVID-19-Pandemie:
Um pflegende Angehörige weiterhin zeitnah zu unterstützen, wurden die seit dem 23.05.2020 bestehenden Sonderregelungen im Rahmen des Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und Pflege erneut bis zum 31. März 2021 verlängert, dass heißt:
Kurzzeitige Arbeitsverhinderung:
Wenn die akute Pflegesituation auf Grund der COVID-19-Pandemie aufgetreten ist, ist eine Freistellung von bis zu 20 Arbeitstagen möglich.
Pflegeunterstützungsgeld:
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für diesen Zeitraum für bis zu 20 Arbeitstage gezahlt.
Familienpflegezeit und Pflegezeit:
Wer die Höchstdauer einer Auszeit für pflegebedürftige nahe Angehörige bisher nicht ausgeschöpft hat, kann sich erneut von der Arbeit freistellen lassen, wenn der Arbeitgeber zustimmt. Während der Pandemie ist eine mehrfache Inanspruchnahme möglich und die Freistellungen müssen weiterhin nicht in unmittelbarem Anschluss genommen werden. Es ist zu beachten, dass die Gesamtdauer von 24 Monaten nicht überschritten werden darf. Eine Familienpflegezeit muss spätestens am 01.03.2021 beginnen, die Freistellungen müssen spätestens am 31.03.2021 enden. Die Ankündigungsfrist für eine Familienpflegezeit wird auf 10 Tage (statt 8 Wochen) verkürzt. Die wöchentliche Mindestarbeitszeit von 15 Wochenstunden darf vorübergehend, längstens für die Dauer von 1 Monat, unterschritten werden.
Berücksichtigung von Einkommenseinbußen bei der Ermittlung der Höhe der zinslosen Darlehen
Pandemiebedingte Einkommensausfälle können auch weiterhin bei der Ermittlung der Darlehenshöhe auf Antrag unberücksichtigt bleiben. Zudem besteht weiterhin die Möglichkeit, pandemiebedingte Rückzahlungsschwierigkeiten auf Antrag anzuzeigen und die Rückzahlung im Verwaltungsverfahren zu erleichtern.
Über das aufgeführte hinaus können weitere Möglichkeiten dazu beitragen, Beruf und Betreuungsverpflichtungen besser miteinander zu vereinbaren, beispielsweise flexible Arbeitszeit- und Teilzeitmodelle, Homeoffice, Arbeitszeitkonten und Sonderurlaub.
Information, Beratung und Unterstützung:
Wenn Sie weitere Informationen, Beratung bzw. Unterstützung benötigen, steht Ihnen gerne die Beratungsstelle KOBRA Beruf | Bildung | Arbeit kostenfrei zur Verfügung- Terminvereinbarung: Mo – Fr 10:00 – 13:30 Uhr, zusätzlich Di bis 16:00 Uhr, Telefon: (030) 6959 230
- Telefonische Sprechzeiten (Beraterin: Petra Kather-Skibbe): Di 14:00 – 16:00, Do 10:00 – 12:00 Uhr, Tel.: (030) 6959 2316.
- Sie können Ihr Anliegen auch direkt per E-Mail senden.
Das Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend hat wichtige Informationen zu den Freistellungsregelungen bei Pflege zusammengestellt: www.wege-zur-pflege.de
Informationen zum aktuellen Angebot und den Kontaktmöglichkeiten der Berliner Beratungs- und Unterstützungsangebote in der Pflege:
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Abteilung Pflege
der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung
- Tel.:
- (030) 9028-0
- Fax:
- (030) 9028-3140
Chatbot zu Corona
Ab sofort beantwortet der Berliner Chatbot Bobbi die Fragen der Bürger:innen zu SARS-CoV-2 und COVID-19