Neue Regelungen zum 01.01.2022

Entlastung für Pflegebedürftige in stationärer Pflege

Bei der Versorgung im Heim wird sich der bisherige Anteil an den Pflegekosten verringern. Alle Bewohnerinnen und Bewohner in Pflegeheimen mit mindestens Pflegegrad 2 erhalten einen Zuschlag der Pflegeversicherung zu ihrem pflegebedingten Eigenanteil. Er steigt mit der Dauer der Pflege:
  • im ersten Jahr trägt die Pflegekasse 5% des pflegebedingten Eigenanteils,
  • im zweiten Jahr 25%,
  • im dritten Jahr 45%
  • und danach 70% Prozent.

Erhöhung der Leistungsbeträge

In der ambulanten Pflege werden die Sachleistungsbeträge um 5% erhöht, um den steigenden Vergütungen Rechnung zu tragen.

Der Leistungsbetrag der Kurzzeitpflege wird um 10% angehoben

Beitragszuschlag für Kinderlose

Der Beitragszuschlag für Kinderlose erhöht steigt um 0,1 Prozentpunkte auf 3,4%.

Neue digitale Anwendungen in der Pflege

Digitale Pflegeanwendungen (DiPAs) auf mobilen Endgeräten oder als browserbasierte Webanwendung können von Pflegebedürftigen genutzt werden, um den eigenen Gesundheitszustand durch Übungen zu stabilisieren oder zu verbessern (z.B. Sturzrisikoprävention, personalisierte Gedächtnisspiele für Menschen mit Demenz). Sie können auch die Kommunikation mit Angehörigen und Pflegefachkräften verbessern.

Es wird ein neues Verfahren zur Prüfung der Erstattungsfähigkeit digitaler Pflegeanwendungen und zur Aufnahme in ein entsprechendes Verzeichnis beim BfArM geschaffen.

Pflegebedingte Leistungen für den ambulanten Versorgungsbereich sind auf maximal 50 Euro pro Monat begrenzt (für DiPA und ergänzende Unterstützungsleistung bei deren Nutzung).

Auch die Pflegeberatung wird um digitale Elemente erweitert.