Eine Ihrer Pflegehilfskräfte möchte die Ausbildung zur Pflegefachkraft machen? Wenn Sie diese Person im Rahmen eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zur Pflegefachkraft weiter- bzw. ausbilden, können Sie eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit über das Qualifizierungschancengesetz (QCG) beantragen.
Das QCG erweitert das bisherige WeGebAU Programm. So ist beispielsweise die Förderung von Weiter- und Ausbildung nicht mehr an eine bestimmte Betriebsgröße gebunden. Selbst Unternehmen mit über 2.500 Beschäftigten können Leistungen beantragen. Gewährt werden kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das während der Weiterbildung fortgezahlt wird. Dieser Zuschuss kann bis zu 100 Prozent abdecken und wird einzelfallbezogen von der BA entschieden.
Indem Sie als Arbeitgeber die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem bisherigen Arbeitsentgelt fortzahlen, ist der Lebensunterhalt der jeweiligen Beschäftigten auch während der Ausbildung finanziell abgesichert. Diese Absicherung ermöglicht Ihren Pflegehelfer:innen die Weiterqualifizierung.
(Arbeitgeberzuschuss nach § 82 Absatz 3 SGB III)
Was müssen Sie als Träger der Ausbildung beachten?
Auch bei einer BA-geförderten Ausbildung zur Pflegefachperson müssen die Bedingungen nach dem Pflegeberufegesetz erfüllt werden. Notwendig ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrags zwischen Ihnen, dem Träger der praktischen Ausbildung, und dem bzw. der Auszubildenden. Mit dem Vertrag besteht nach § 19 Pflegeberufegesetz ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung wird Trägern der praktischen Ausbildung über den Ausbildungsfonds refinanziert (§ 29 Abs. 1 Pflegeberufegesetz).
Wichtig: Während der Ausbildung darf das originäre Arbeitsverhältnis nicht beendet werden. Für den Anspruch auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist es zwingend notwendig, den bestehenden Arbeitsvertrag mittels einer teilweisen Ruhendstellung und teilweisen Freistellung umzuschreiben.
- In Folge der Ruhendstellung des Arbeitsvertrags entfallen beide Hauptleistungspflichten, die der Arbeitsleistung und die der Lohnfortzahlung in Höhe der zu leistenden Ausbildungsvergütung.
- Über eine Freistellung des Arbeitsvertrags ist die bzw. der Beschäftigte von der Arbeitsleistung entbunden, erhält aber trotzdem weiter das Arbeitsentgelt (die Differenz zwischen Ausbildungsvergütung und vereinbartem Arbeitsentgelt).
Empfehlung:
Zur Gestaltung des Arbeitsvertrags sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen!
Um diese Fördermöglichkeit wahrnehmen zu können, müssen Sie mit einer Pflegeschule kooperieren, die eine Zertifizierung als Träger der Arbeitsmarktförderung (AZAVZertifizierung) hat und von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen umsetzen kann. Nur so können die Lehrgangskosten, die bei der Pflegeschule entstehen, von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
Unberührt von der Förderung besteht die Option, eine Teilzeitausbildung mit Teilzeitarbeit zu kombinieren. Auch in diesen Fällen kann das auf die Weiterbildungszeiten bzw. Freistellungszeiten entfallende Arbeitsentgelt bezuschusst werden, nicht jedoch für die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung aus dem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit.
Beispiel:
Frau Güneş wird Pflegefachfrau – mit der BA-geförderten Ausbildung
Wie funktioniert es?
Frau Güneş ist bei einem ambulanten Pflegedienst als Pflegehelferin angestellt und möchte nun eine Vollzeitausbildung zur Pflegefachfrau beginnen. Laut dem laufenden Arbeitsvertrag bezieht Frau Güneş ein Gehalt von 1.400 Euro im Monat. Sie ist auf dieses Geld angewiesen, es sichert ihren Lebensunterhalt. Mit der Ausbildungsvergütung und einem Zuschuss der BA zum Arbeitsentgelt wird Frau Güneş in die Lage versetzt, eine Ausbildung zur Fachkraft zu machen, ohne dass sich ihr Einkommen reduziert. Sie wird also während der Ausbildung weiterhin 1.400 Euro monatlich auf ihrem Konto haben, weil der Pflegedienst als Arbeitgeber und Träger der Ausbildung ihr dank der Förderung neben der üblichen Ausbildungsvergütung von 1.000 Euro pro Monat die Differenz zum ursprünglichen Ge-halt von 400 Euro weiterzahlt.
Dazu schließt der Pflegedienst mit der neuen Auszubildenden Frau Güneş einen Ausbildungsvertrag für die reguläre dreijährige Vollzeitausbildung zur Pflegefachkraft und stellt sie von der Arbeitsleistung in Höhe eines Arbeitsentgeltes von 400 Euro frei.
Um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu erhalten, stellt der Pflegedienst über den Arbeitgeberservice bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz. Mit dem Antrag legt der Pflegedienst den Ausbildungsvertrag und einen angepassten Arbeitsvertrag vor.
Der Pflegedienst kann als kleines und mittleres Unternehmen eine Förderung als Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 100 Prozent erhalten, das sind in diesem Beispiel bis zu 400 Euro im Monat.