Förderprogramme für die Pflegeausbildung

Illustration eines Arbeitsamtes mit einer Person, die vor dem Eingang des Arbeitsamtes steht, zwei weitere sind mit einem Fahrrad schiebend und auf einer Parkbank abgebildet
Viele Menschen entscheiden sich erst in der mittleren Lebensphase für einen Beruf in der Pflege und streben eine Ausbildung zur Pflegefachperson an. Für diese Menschen kann die Pflegeausbildung nach dem Pflegeberufegesetz im Rahmen
  • einer durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) geförderten beruflichen Weiterbildung (Umschulung) oder als
  • BA-geförderte Ausbildung (ehemals berufsbegleitend) erfolgen.

Im Rahmen der geförderten Ausbildung bzw. Umschulung durchlaufen die Teilnehmenden eine reguläre Pflegeausbildung, die sich in einen schulischen und einen praktischen Teil gliedert.

Der praktische Teil findet beim Träger der Ausbildung, einem Krankenhaus, einer stationären Pflegeeinrichtung oder einem ambulanten Pflegedienst und an anderen Praxislernorten der Pflege statt.

Der theoretische und fachpraktische Unterricht erfolgt an einer Pflegeschule, die für die Durchführung von Maßnahmen der Arbeitsförderung zugelassen sein muss.

Die Förderung der Pflegeausbildung durch die Bundesagentur für Arbeit nützt Auszubildenden und Arbeitgebern gleichermaßen. Denn Ausbildung dient der Sicherung des Fachkräftebedarfes und erhöht die Bindung der Pflegenden an die Einrichtung.

Außerdem profitieren die Träger der Ausbildung indirekt, weil die Bundesagentur für Arbeit die Lehrgangskosten übernimmt und der Ausbildungsfonds weniger belastet wird.

Informationen für Pflegeschulen

  • Voraussetzungen für die Durchführung geförderter Ausbildungen
    Illustration: Ein Lehrer steht an der Tafel und unterrichtet drei lernende Personen, welche am Schultisch sitzen. Neben der Tafel steht ein Skelett.

    Die Bundesagentur für Arbeit (BA) und die Jobcenter fördern die Ausbildung von Pflegehilfskräften und Personen in der Umschulung zu Pflegefachpersonen. Bei der BA-geförderten Ausbildung und der Maßnahme Umschulung zur Pflegefachkraft werden unter anderem die Lehrgangskosten der Pflegeschulen übernommen.

    Pflegeschulen, die die BA-geförderte Ausbildung für ehemalige Pflegehilfskräfte und Personen in der Umschulung anbieten möchten, müssen als Träger nach der Akkreditierungs- und Zulassungsverordnung der Arbeitsförderung (AZAV) zertifiziert sein (§ 176 SGB III). Das gleiche gilt für die einzelnen Lehrgänge.

    Da die Ausbildung zur Pflegefachperson sich grundlegend von den bisherigen Pflegeausbildungen unterscheidet, ist eine neue Zertifizierung der Maßnahme unbedingt notwendig.

    Nach § 34, Abs. 3 Pflegeberufegesetz können die Pflegeschulen bei geförderten Ausbildungen den Auszubildenden angemessene Lehrgangskosten in Rechnung stellen, die vom Jobcenter oder Arbeitsagentur erstattet werden. Angemessen sind die Lehrgangskosten, wenn sie den von der Bundesagentur für Arbeit ermittelten und von der Zertifizierungsstelle überprüften festgelegten Bundesdurchschnittskostensatz (BDKS) entsprechen.

    Sind für eine Maßnahme, wie beispielsweise für die Ausbildung zur Pflegefachperson, höhere Kostensätze erforderlich, um die Ausbildung regelhaft durchzuführen, muss dies im Antrag auf Maßnahmenzulassung ausreichend begründet werden. Bei Vorliegen von überprüfbaren objektiven Kriterien können Maßnahmen, die über den bisherigen Sätzen liegen, zugelassen werden.

    Die Auszubildenden dürfen jedoch keinesfalls selbst mit Kosten belastet werden.

    Für die Pflegeschulen stellen die BA-geförderte Ausbildung und die Maßnahme “Umschulung zur Pflegefachkraft“ eine andere Art der Finanzierung dar. Die Lehrgangskosten der Umschulungen werden nicht aus dem Ausbildungsfonds finanziert, sondern von der Bundesagentur für Arbeit oder dem Jobcenter übernommen. Das Pauschalbudget, das die Pflegeschule aus dem Ausbildungsfonds erhält, mindert sich daher um den Betrag der geförderten Lehrgangskosten.

    Zur Vermeidung von Doppelfinanzierungen müssen die durch geförderte Maßnahmen eingenommenen Beträge von der Pflegeschule entweder bereits bei der Festsetzung des Ausbildungsbudgets angegeben werden (§ 29 Abs. 4 PflBG) oder aber nach der Festsetzung, bei der Ausgleichszuweisung aus dem Ausbildungsfonds.

Förderung der Vollzeitausbildung von Pflegehilfskräften zur Pflegefachperson durch das Qualifizierungschancengesetz

Illustration einer Pflegehelferin, sie trägt ein türkisfarbenes Tunikashirt, schwarze Hosen und türkisfarbene Schuhe.

Die BA-geförderte Ausbildung von Pflegehilfskräften

Zielgruppe:

Geringqualifizierte sozialversicherungspflichtige Beschäftigte (ohne Berufsabschluss oder Wiederungelernte, weil mehr als 4 Jahre an- oder ungelernt tätig)

Voraussetzungen:

  • Abschluss eines Ausbildungsvertrags
  • Beibehaltung eines angepassten Arbeitsvertrags
  • Fortzahlung eines Arbeitsentgelts
  • Pflegeschule zertifiziert nach AZAV

Förderung:

  • Arbeitsentgeltzuschuss bis zu 100 %
  • Übernahme der Lehrgangskosten in voller Höhe
  • Mehr zur BA-geförderten Ausbildung erfahren ...

    Eine Ihrer Pflegehilfskräfte möchte die Ausbildung zur Pflegefachkraft machen? Wenn Sie diese Person im Rahmen eines bestehenden sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnisses zur Pflegefachkraft weiter- bzw. ausbilden, können Sie eine Förderung von der Bundesagentur für Arbeit über das Qualifizierungschancengesetz (QCG) beantragen.

    Das QCG erweitert das bisherige WeGebAU Programm. So ist beispielsweise die Förderung von Weiter- und Ausbildung nicht mehr an eine bestimmte Betriebsgröße gebunden. Selbst Unternehmen mit über 2.500 Beschäftigten können Leistungen beantragen. Gewährt werden kann ein Zuschuss zum Arbeitsentgelt, das während der Weiterbildung fortgezahlt wird. Dieser Zuschuss kann bis zu 100 Prozent abdecken und wird einzelfallbezogen von der BA entschieden.

    Indem Sie als Arbeitgeber die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem bisherigen Arbeitsentgelt fortzahlen, ist der Lebensunterhalt der jeweiligen Beschäftigten auch während der Ausbildung finanziell abgesichert. Diese Absicherung ermöglicht Ihren Pflegehelfer:innen die Weiterqualifizierung.
    (Arbeitgeberzuschuss nach § 82 Absatz 3 SGB III)

    Was müssen Sie als Träger der Ausbildung beachten?
    Auch bei einer BA-geförderten Ausbildung zur Pflegefachperson müssen die Bedingungen nach dem Pflegeberufegesetz erfüllt werden. Notwendig ist der Abschluss eines Ausbildungsvertrags zwischen Ihnen, dem Träger der praktischen Ausbildung, und dem bzw. der Auszubildenden. Mit dem Vertrag besteht nach § 19 Pflegeberufegesetz ein Anspruch auf eine angemessene Ausbildungsvergütung. Die Ausbildungsvergütung wird Trägern der praktischen Ausbildung über den Ausbildungsfonds refinanziert (§ 29 Abs. 1 Pflegeberufegesetz).

    Wichtig: Während der Ausbildung darf das originäre Arbeitsverhältnis nicht beendet werden. Für den Anspruch auf Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist es zwingend notwendig, den bestehenden Arbeitsvertrag mittels einer teilweisen Ruhendstellung und teilweisen Freistellung umzuschreiben.

    • In Folge der Ruhendstellung des Arbeitsvertrags entfallen beide Hauptleistungspflichten, die der Arbeitsleistung und die der Lohnfortzahlung in Höhe der zu leistenden Ausbildungsvergütung.
    • Über eine Freistellung des Arbeitsvertrags ist die bzw. der Beschäftigte von der Arbeitsleistung entbunden, erhält aber trotzdem weiter das Arbeitsentgelt (die Differenz zwischen Ausbildungsvergütung und vereinbartem Arbeitsentgelt).

    Empfehlung:
    Zur Gestaltung des Arbeitsvertrags sollten Sie sich unbedingt rechtlich beraten lassen!

    Um diese Fördermöglichkeit wahrnehmen zu können, müssen Sie mit einer Pflegeschule kooperieren, die eine Zertifizierung als Träger der Arbeitsmarktförderung (AZAVZertifizierung) hat und von der Bundesagentur für Arbeit geförderte Maßnahmen umsetzen kann. Nur so können die Lehrgangskosten, die bei der Pflegeschule entstehen, von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.
    Unberührt von der Förderung besteht die Option, eine Teilzeitausbildung mit Teilzeitarbeit zu kombinieren. Auch in diesen Fällen kann das auf die Weiterbildungszeiten bzw. Freistellungszeiten entfallende Arbeitsentgelt bezuschusst werden, nicht jedoch für die Zeiten, in denen die Arbeitsleistung aus dem Arbeitsverhältnis erbracht wird. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitgeberservice der Bundesagentur für Arbeit.

    Beispiel:
    Frau Güneş wird Pflegefachfrau – mit der BA-geförderten Ausbildung
    Wie funktioniert es?

    Frau Güneş ist bei einem ambulanten Pflegedienst als Pflegehelferin angestellt und möchte nun eine Vollzeitausbildung zur Pflegefachfrau beginnen. Laut dem laufenden Arbeitsvertrag bezieht Frau Güneş ein Gehalt von 1.400 Euro im Monat. Sie ist auf dieses Geld angewiesen, es sichert ihren Lebensunterhalt. Mit der Ausbildungsvergütung und einem Zuschuss der BA zum Arbeitsentgelt wird Frau Güneş in die Lage versetzt, eine Ausbildung zur Fachkraft zu machen, ohne dass sich ihr Einkommen reduziert. Sie wird also während der Ausbildung weiterhin 1.400 Euro monatlich auf ihrem Konto haben, weil der Pflegedienst als Arbeitgeber und Träger der Ausbildung ihr dank der Förderung neben der üblichen Ausbildungsvergütung von 1.000 Euro pro Monat die Differenz zum ursprünglichen Ge-halt von 400 Euro weiterzahlt.

    Dazu schließt der Pflegedienst mit der neuen Auszubildenden Frau Güneş einen Ausbildungsvertrag für die reguläre dreijährige Vollzeitausbildung zur Pflegefachkraft und stellt sie von der Arbeitsleistung in Höhe eines Arbeitsentgeltes von 400 Euro frei.

    Um einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt zu erhalten, stellt der Pflegedienst über den Arbeitgeberservice bei der Agentur für Arbeit einen Antrag auf Förderung nach dem Qualifizierungschancengesetz. Mit dem Antrag legt der Pflegedienst den Ausbildungsvertrag und einen angepassten Arbeitsvertrag vor.

    Der Pflegedienst kann als kleines und mittleres Unternehmen eine Förderung als Zuschuss zum Arbeitsentgelt in Höhe von 100 Prozent erhalten, das sind in diesem Beispiel bis zu 400 Euro im Monat.

Förderung als Maßnahme „Umschulung zur Pflegefachperson“

 Illustration eines Pflegehelfers in der Umschulung. Er hat kurze orangefarbene Haare und trägt ein türkisfarbenes Shirt, schwarze Hosen und türkisfarbene Schuhe.

Die Maßnahme „Umschulung zur Pflegefachkraft“

Zielgruppe:

Personen, die die Zugangsvoraussetzungen für eine Pflegeausbildung erfüllen und allgemeine berufliche Vorerfahrungen haben.

Voraussetzungen:

  • Bildungsgutschein mit Bildungsziel „Pflegefachkraft“
  • Ausbildungsvertrag und Zahlung der regulären Ausbildungsvergütung
  • Pflegeschule zertifiziert nach AZAV

Förderung:

  • Übernahme der Lehrgangskosten in voller Höhe
  • Zuschuss zur Ausbildungsvergütung zur Sicherung des Lebensunterhalts
  • Mehr zur Förderung von Umschulungen erfahren ...

    In Ihrer Einrichtung hat sich eine Person im mittleren Lebensalter für eine Pflegeausbildung beworben und Sie fragen sich, ob und wie diese als Umschulung gefördert werden könnte?

    Für die Umschulung zur Pflegefachkraft kann von der Bundesagentur
    für Arbeit und den Jobcentern eine dreijährige Förderung gewährt werden.
    Voraussetzung für die Umschulungsförderung ist, dass die antragstellende Person die Zugangsvoraussetzungen für eine dreijährige Pflegeausbildung erfüllt. Die Entscheidung zur Förderung der Umschulung wird von der BA individuell getroffen.

    Bildungsgutschein: Wie funktioniert die Förderung für Personen in der Umschulung?
    Werden die Fördervoraussetzungen für eine Umschulung erfüllt, erhalten Personen in beruflicher Neuorientierung vom Jobcenter oder der Bundesagentur für Arbeit einen Bildungsgutschein. Der Bildungsgutschein weist das Bildungsziel „Pflegefachkraft“ aus und garantiert die Übernahme der Weiterbildungskosten und gegebenenfalls die Fortzahlung des Arbeitslosengeldes.

    Mit dem Bildungsgutschein suchen sich die zu Qualifizierenden einen Ausbildungsträger, der eine Kooperation mit einer nach AZAV-zertifizierten Pflegeschule hat. Das Jobcenter oder die Bundesagentur gewähren für die Zeit der Ausbildung die Differenz zwischen der Ausbildungsvergütung und dem Arbeitslosengeld I bzw. II zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die Ausbildungsvergütung, die Personen in beruflicher Neuorientierung während der Ausbildung erhalten, wird auf das Arbeitslosengeld angerechnet.

    Was müssen Sie als Träger der Ausbildung beachten?
    Wenn Sie als Träger der Ausbildung Auszubildende in einer Umschulungsmaßnahme haben, hat diese Förderung auf die Finanzen Ihrer Einrichtung keine direkte Auswirkung. Sie schließen einen regulären Ausbildungsvertrag, in dem eine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart wird, die Sie während der gesamten Zeit der Umschulung an die Auszubildenden zahlen. Wie bei der Erstausbildung werden auch die zu Qualifizierenden beim LAGeSo als der zuständigen Stelle für den Ausbildungsfonds angemeldet.

    Die Ausbildungskosten werden aus dem Ausbildungsfonds refinanziert. Wichtig ist, dass Sie mit einer Pflegeschule kooperieren, die eine AZAV-Zertifizierung hat. Nur so können die Lehrgangskosten, die bei der Pflegeschule entstehen, von der Bundesagentur für Arbeit übernommen werden.

    Beispiel:
    Herr Schmitt wird Pflegefachmann – mit der Förderung durch die Maßnahme „Umschulung zur Pflegefachkraft“.
    Wie funktioniert es?

    Herr Schmitt kann seinen ursprünglichen Beruf als Drucker aufgrund ungenügender Nachfrage nicht mehr ausüben und ist daher beim Jobcenter als ALG 2-Empfänger registriert. Bei der Pflege seiner kranken Mutter hat er ein Interesse am Pflegeberuf entdeckt und möchte sich eine berufliche Perspektive in der Pflege aufbauen – er äußert beim Jobcenter Interesse an der Ausbildung zum Pflegefachmann. Das Jobcenter stellt Herrn Schmitt einen Bildungsgutschein mit dem Bildungsziel „Pflegefachkraft“ aus, der ihm die Übernahme der Weiterbildungskosten und die Fortzahlung seines Arbeitslosengeldes für drei Jahre garantiert.

    Ein Krankenhaus hat ihm einen Ausbildungsplatz zugesagt. Zum Krankenhaus gehört eine Pflegeschule, die als Träger nach AZAV zertifiziert ist. So können die Lehrgangskosten der Pflegeschule vom Jobcenter übernommen werden. Die Pflegeschule stellt diese Kosten Herrn Schmitt in Rechnung, Herr Schmitt begleicht diese und erhält dafür von der BA eine Erstattung.

    Im Ausbildungsvertrag ist geregelt, dass Herr Schmitt eine reguläre Ausbildungsvergütung erhält. Diese wird auf sein Arbeitslosengeld angerechnet.

    Als Träger der Ausbildung refinanziert das Krankenhaus die Kosten für die praktische Ausbildung über den Ausbildungsfonds.

Titelseite des Faltblatts Förderprogramme für die Pflegeausbildung mit einer Zeichnung eines Jobcenters mit Publikumsverkehr.

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Wir haben die hier vorgestellten Fördermöglichkeiten der Pflegeausbildung in einem übersichtlichen Folder zusammengefasst.

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Förderung der Pflegeausbildung