Pressemitteilung zur Entscheidung der Obersten Denkmalschutzbehörde zum Abbruchantrag für den denkmalgeschützten Gloria-Palast, Kurfürstendamm 12 in Berlin-Charlottenburg

Pressemitteilung vom 06.06.2017

Der Antrag auf denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch des denkmalgeschützten Gloria-Palasts, Kurfürstendamm 12 in Berlin-Charlottenburg, wurde beim Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf, Untere Denkmalschutzbehörde eingereicht. Nach Prüfung des Abbruchbegehrens beabsichtigte die untere Denkmalschutzbehörde, dem Abbruchbegehren grundsätzlich zu entsprechen.

Das für die Erteilung der denkmalrechtlichen Genehmigung erforderliche Einvernehmen mit dem Landesdenkmalamt Berlin konnte jedoch nicht hergestellt werden. In einem solchen Fall entscheidet gemäß dem Denkmalschutzgesetz Berlin die Oberste Denkmalschutzbehörde den Dissens.

Nach intensiver Prüfung unter Auswertung zahlreicher Gutachten und Inaugenscheinnahme des Denkmals kam die Oberste Denkmalschutzbehörde zu dem Ergebnis, dass die denkmalrechtliche Genehmigung zum Abbruch zu erteilen ist. Die Auswertung der Gutachten ergab, dass der Erhalt der denkmalbestimmenden Substanz durch die erforderliche Sanierung nicht möglich ist. Ohnehin ist durch in der Vergangenheit erfolgte Umbaumaßnahmen die Denkmalauthentizität bereits erheblich beeinträchtigt. Infolgedessen standen Gründe des Denkmalschutzes der Erteilung der Genehmigung zum Abbruch nicht entgegen.

Grundsätzlich liegt es auf der Hand, dass die Beseitigung eines Baudenkmals nur unter gesteigerten Voraussetzungen gerechtfertigt sein kann, weil der Totalverlust des Denkmals in Frage steht und es oberstes Ziel des Gesetzes ist, Denkmäler nach Möglichkeit zu erhalten.

Insofern ist der Verlust des Denkmals zu bedauern, aber aus tatsächlichen Gründen nicht abwendbar.