Informationen zu den bezirklichen Kultureinrichtungen

Der Bundestag hat mit dem Vierten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite eine Änderung des Infektionsschutzgesetzes (nachfolgendend: „IfSG“) beschlossen. Der Berliner Senat hat eine Änderung der Zweiten SARS-CoV-2-Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (im Folgenden: Verordnung) beschlossen, die am 1. Mai 2021 in Kraft getreten ist. Die Regelungen des IfSG gehen der Verordnung vor, sofern diese nicht strenger ist.
Unterschreitet die Sieben-Tage-Inzidenz für Berlin den Schwellenwert von 100 für fünf aufeinanderfolgende Werktage, so tritt ab dem übernächsten Tag die bundesweite Regelung aus dem für Kultureinrichtungen maßgeblichen § 28b IfSG außer Kraft und es ist wieder allein die Verordnung maßgebend.

Das Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa legt auf Grundlage des IfSG und der Verordnung weitere Hygiene- und Infektionsschutzstandards für Kultureinrichtungen fest.

Berliner Theater, Opern, Konzerthäuser, Bühnen, Musikclubs, Museen, Ausstellungen, Gedenkstätten sowie kulturelle Veranstaltungsstätten etc. sind seit dem 24. April 2021 auf Grundlage des IfSG für den Publikumsverkehr geschlossen. Dies gilt auch für die bezirklichen Kulturhäuser, Spielstätten, Galerien, Museen und Gedenkstätten.

Die Zentral- und Landesbibliothek Berlin wie auch die bezirklichen Bibliotheken dürfen ausschließlich für den Leihbetrieb öffnen. Die Bibliotheken des Verbundes der Öffentlichen Bibliotheken Berlins (VÖBB) ermöglichen die Ausleihe von Medien unter strengen Hygienebestimmungen und Zugangsbeschränkungen. Andere Angebote, wie z.B. Veranstaltungen, Arbeitsplätze oder anderweitige Aufenthaltsmöglichkeiten, bleiben nach wie vor eingestellt. Ebenso wird es weiterhin Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der für den Leihbetrieb geöffneten Standorte und deren Öffnungszeiten geben. Bitte informieren Sie sich tagesaktuell vor Ihrem Besuch beim VÖBB.

Das Landesarchiv Berlin hat seine Lesesäle seit dem 2.11. geschlossen. Die bezirklichen Archive haben ihre Lesesäle derzeit teilweise für die Nutzung nach vorheriger Terminvereinbarung geöffnet. Bitte informieren Sie sich jeweils auf den Webseiten der Archive über die aktuellen Öffnungszeiten und Nutzungsmodalitäten.

Für Besucherinnen und Besucher von Bibliotheken, Archiven und Kultureinrichtungen besteht die Pflicht zum Tragen einer FFP2-Maske, beziehungsweise für Kinder vom 6. bis zum vollendeten 14. Lebensjahr die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske. Für Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr gilt die Pflicht zum Tragen einer Gesichtsmaske nicht (§ 4 Absätze 2 und 4 der Verordnung).

An Musikschulen und Jugendkunstschulen gilt § 28b Absatz 3 des IfSG entsprechend in Verbindung mit § 13 Abs. 5 der Verordnung. Der Präsenzunterricht an Musikschulen und Jugendkunstschulen ist in Form von Einzelunterricht gestattet. Des Weiteren können Kleingruppen oder Kohorten im Freien unterrichtet werden. Dies gilt bis zu einer Sieben-Tage-Inzidenz von 165 an drei aufeinander folgenden Tagen unter den Maßgaben des IfSG, der Verordnung sowie des Hygienerahmenkonzepts der Senatsverwaltung für Kultur und Europa.

Diese Maßnahmen gelten voraussichtlich zunächst bis einschließlich dem 16. Mai 2021.

  • Das Vierte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite finden Sie hier.
  • Die SARS-CoV-2-Infektionsschutzverordnung finden Sie im Wortlaut in der aktuellsten Fassung hier.
  • Das aktuelle Hygienerahmenkonzept der Senatsverwaltung für Kultur und Europa finden Sie hier.