Allgemeines zum Elektronischen Rechtsverkehr in der Berliner Justiz

Elektronischer Zugang zu den Berliner Gerichten und Staatsanwaltschaften

Die Berliner Justiz hat den elektronischen Zugang zu allen Gerichten und Staatsanwaltschaften mit Ausnahme von Grundbuchsachen eröffnet. Beteiligte können bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften des Landes Berlin Dokumente, insbesondere Schriftsätze, auch elektronisch einreichen. Die Gerichte bzw. Staatsanwaltschaften haben hierfür jeweils elektronische Postfächer eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind

1. De-Mail, also der Postfach- und Versanddienst eines De-Mail-Kontos, wenn der Absender bei Versand der Nachricht sicher im Sinne des § 4 Absatz 1 Satz 2 des De-Mail-Gesetzes angemeldet ist und er sich die sichere Anmeldung gemäß § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes bestätigen lässt,
2. beA / beN / beSt, also der Übermittlungsweg zwischen den besonderen elektronischen Anwaltspostfächern nach den §§ 31a und 31b der Bundesrechtsanwaltsordnung oder einem entsprechenden, auf gesetzlicher Grundlage errichteten elektronischen Postfach und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
3.beBPo, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten Postfach einer Behörde oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
4.eBO, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens eingerichteten elektronischen Postfach einer natürlichen oder juristischen Person oder einer sonstigen Vereinigung und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
5.OZG-Konto, also der Übermittlungsweg zwischen einem nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens genutzten Postfach- und Versanddienst eines Nutzerkontos im Sinne des § 2 Absatz 5 des Onlinezugangsgesetzes und der elektronischen Poststelle des Gerichts,
6. sonstige bundeseinheitliche Übermittlungswege, die durch Rechtsverordnung der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates festgelegt werden, bei denen die Authentizität und Integrität der Daten sowie die Barrierefreiheit gewährleistet sind.

Rechtsgrundlagen sind §§ 130a ZPO, 14 FamFG, 46c ArbGG, 65a SGG, 55a VwGO, 52a FGO, 32a StPO, § 110c OWiG sowie § 753 ZPO.
Die Einzelheiten der Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr sind in der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) bestimmt. Weitere technische Anforderungen an die Übermittlung und Bearbeitung elektronischer Dokumente sowie die Höchstgrenze der Anzahl der Anhänge, das zulässige Volumen bei elektronischen Nachrichten und an qualifizierte elektronische Signaturen hat die Bundesregierung bekanntgemacht.