Abgelaufene berlinpässe behalten ihre Gültigkeit Sonderregelung zum berlinpass und zum Berlin-Ticket S wegen Corona-Krise

Pressemitteilung vom 19.03.2020

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:

Im Interesse der anspruchsberechtigten Personen sowie der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den Bürgerämtern hat die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – in Abstimmung mit der Senatsverwaltung für Finanzen und den Berliner Verkehrsbetrieben – folgendes Verfahren abgestimmt:

Berlinpässe, die in den nächsten Wochen auslaufen, behalten erst einmal ihre Gültigkeit und werden vorerst nicht verlängert. Der Erwerb des Berlin-Ticket S ist auch mit einem abgelaufenen berlinpass möglich.

Berlinpässe werden vorerst nicht neu ausgestellt. Das Berlin-Ticket S kann auch ohne berlinpass erworben werden. Dazu müssen die anspruchsberechtigten Personen den Leistungsbescheid mit sich führen und ihre Bedarfsgemeinschaftsnummer, das Aktenzeichen oder die Wohngeldnummer auf dem Berlin-Ticket S eintragen.

Das Verfahren ist vorerst befristet bis zum 30. April 2020, kann bei Bedarf jedoch entsprechend verlängert werden.

Zum berechtigten Personenkreis zählen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen nach dem SGB II, dem SGB XII, dem Asylbewerberleistungsgesetz, dem Wohngeldgesetz, den SED-Unrechtsbereinigungsgesetzen.

Die Amtsleitungen der Bezirksämter sowie die Jobcenter sind am 17. März 2020 über das geänderte Verfahren informiert worden.