Beratungsstelle für Berufskrankheiten unterstützt im Anerkennungsverfahren

Pressemitteilung vom 21.12.2020

Die Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales teilt mit:

Der Weg zur Anerkennung einer Berufskrankheit ist in der Regel lang. Antragstellende benötigen während des Verfahrens in den aller meisten Fällen eine professionelle Beratung. Diese Unterstützung bietet die Beratungsstelle für Berufskrankheiten der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales – vertraulich, unabhängig und kostenfrei. Berlin ist damit das dritte Bundesland, das eine solche Beratungsstelle eingerichtet hat.

Für die Anerkennung als Berufskrankheit/Arbeitsunfall muss plausibel nachgewiesen werden, dass die Beschäftigten durch ihre ausgeübte Tätigkeit erkrankt sind. Dabei wissen – wie die Erfahrungen belegen – Beschäftigte, Betriebsräte sowie Ärztinnen und Ärzte oft zu wenig über die gesetzliche Unfallversicherung. Deren Leistungen werden nicht in Anspruch genommen.

Arbeitssenatorin Elke Breitenbach: „Ich bin sehr froh, dass wir die Beratungsstelle für Berufskrankheiten im März dieses Jahres eingerichtet und in unserer Senatsverwaltung untergebracht haben. Die Türen stehen allen offen, die Fragen während des Anerkennungsverfahrens haben und eine Beratung suchen. Wie wir wissen, hat das Berufskrankheitenrecht leider nicht immer die Interessen der Beschäftigten im Auge. Oft ist es für die Geschädigten sehr schwer, die geforderten Nachweise zu erbringen und Antragstellende resignieren. Damit sind ihnen dann Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung, die ihnen möglicherweise zugestanden hätten, verwehrt. Deshalb wollen wir bei der Klärung von Zusammenhängen zwischen Erkrankung und Tätigkeit helfen. Darüber hinaus setzen wir uns dafür ein, das Berufskrankheitenrecht zeitgemäßer an die Bedingungen in der Arbeitswelt anzupassen.“

Mit Blick auf die derzeitige Pandemie und Schädigungen bei der Ausübung einer beruflichen Tätigkeit sagt Senatorin Breitenbach: „Aktuell engagieren wir uns für die Anerkennung von Covid 19 als Berufskrankheit in allen Berufsgruppen. Nach geltendem Recht ist die Erkrankung nur für die Beschäftigten im Gesundheitsdienst eine Berufskrankheit. Erkranken Beschäftigte anderer Branchen, wie in der Fleischindustrie oder im Einzelhandel, in der Schule, in der Kita, bei Polizei oder der Feuerwehr kann es sich um einen Arbeitsunfall handeln. Weder die Berufsgenossenschaften oder Unfallkassen noch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales informieren die Beteiligten über weitergehende Möglichkeiten einer Schadensregulierung. Nachfragen belegen, dass Unfallanzeigen bisher so gut wie nicht eingegangen sind. Das heißt aber nicht, dass es in diesen anderen Branchen keine Erkrankungen gegeben hat oder gibt. Es belegt eher, dass bestehende Regelungen wie beispielsweise eine Verdachtsanzeige den Beteiligten kaum bekannt sind. Wir wollen mit Unterstützung von Gewerkschaften über eine Bundesratsinitiative erreichen, dass die Liste der Berufskrankheiten in der Anlage 1 zur Berufskrankheitenverordnung geändert wird. Bei Erkrankung am Arbeitsplatz ist das Berufskrankheitenverfahren das geeignete und bewährte Verfahren und zwar für alle Tätigkeiten.“

Kontakt zur Beratungsstelle Berufskrankheiten zur Vereinbarung eines Termins:
Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales
Oranienstraße 106
10969 Berlin
Telefon (030) 9028 2636
Telefax (030) 9028 2079
E-Mail: beratungsstelle.bkv@senias.berlin.de