Berlin entlastet Flüchtlingsbürgen von Rückzahlungen

Pressemitteilung vom 19.12.2019

Viele Menschen haben geholfen, Geflüchtete aus dem syrischen Bürgerkrieg zu retten und ihnen einen sicheren Fluchtweg nach Deutschland zu ermöglichen. Dafür haben sie eine Verpflichtungserklärung abgegeben. Mit dieser Bürgschaft haben sie sich verpflichtet, für den Lebensunterhalt der geflüchteten Menschen zu haften.

Viele haben die Verpflichtungserklärung in dem guten Glauben unterschrieben, dass sie nur bis zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft einstehen müssen und danach das Jobcenter einspringt. Erst viele Jahre später hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Haftung jedoch darüber hinausgeht und unabhängig vom Aufenthaltstitel drei Jahre bzw. nunmehr fünf Jahre andauert.

Das Land Berlin macht von seinem Weisungsrecht gegenüber den Jobcentern mit dem Ziel Gebrauch, in bestimmten Fällen Menschen finanziell zu entlasten, die für Angehörige von Geflüchteten als Bürginnen und -bürgen eingetreten sind. Die Betroffenen sollen die durch Landesmittel getragenen Hartz-IV-Leistungen nicht erstatten müssen. Darunter fallen etwa Kosten der Unterkunft und Heizung sowie die Leistungen für Bildung und Teilhabe.

Diese Regelung soll auch in den Sozialämtern und dem Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten (LAF) entsprechende Anwendung finden.

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hatte in Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) bereits am 1. März 2019 eine Weisung gegenüber den Jobcentern erlassen, wonach in Einzelfällen von einer Inanspruchnahme der Bürginnen und Bürgen abzusehen. Diese ist jedoch nicht ausreichend.

Elke Breitenbach, Senatorin für Integration, Arbeit und Soziales erklärt zur Berliner Weisung: „Angesichts der Not tausender syrischer Bürgerkriegsflüchtlinge haben sich viele Bürgerinnen und Bürger, darunter auch viele Berlinerinnen und Berliner, durch Abgabe einer Verpflichtungserklärung bereit erklärt, privat für die Kosten für Aufenthalt und Unterbringung aufzukommen und zu haften, um Geflüchteten die Einreise nach Deutschland zu ermöglichen. Auch ich habe auf diesem Weg eine Angehörige einer aus Syrien geflüchteten Familie unterstützt. Viele Flüchtlingsbürgen haben Menschen vor Krieg, Folter und dem Tod bewahrt und in vielen Fällen für viele Jahre eine erhebliche finanzielle Last auf sich genommen. Dafür gilt ihnen mein herzlicher Dank!
Die Weisung des Bundes, in bestimmten Fällen auf Rückerstattungen zu verzichten, ist nicht ausreichend. Deshalb macht das Land Berlin von seinem Weisungsrecht in Bezug auf die kommunalen Leistungen Gebrauch. So sollen Bürginnen und Bürgen nicht mehr die Unterkunftskosten zurückerstatten, wenn sie eine sogenannte Zusatzerklärung unterzeichnet haben. Wir hoffen, dass einige Bürginnen und Bürgen vor Weihnachten aufatmen können.“

Die Berliner Weisung regelt – über die Weisung der BA hinaus – Fallkonstellationen, in denen nach Ausübung von Ermessen von einer Heranziehung von Verpflichtungsbürgen in Bezug auf die Erstattung von kommunalen Hartz-IV-Leistungen abzusehen ist. Dazu gehören u. a. auch diejenigen Fälle, in denen Bürginnen und Bürgen neben einer Verpflichtungs- auch eine Zusatzerklärung unterzeichnet haben. Die Zusatzerklärung regelte im Unterschied zur Verpflichtungserklärung eine unbegrenzte Haftung. Dass sich beide Erklärungen widersprechen, darf nicht zu Lasten der Bürginnen und Bürgen gehen.

Deshalb sollen Bürginnen und Bürgen nunmehr keine Kosten der Unterkunft zurückerstatten.

Mit der Weisung soll eine einheitliche Rechtspraxis in den Leistungsbehörden sichergestellt werden. Die Weisung betrifft nicht den Verzicht auf die Rückerstattung des Regelsatzes. Insoweit hat das Land Berlin keine Weisungsbefugnis.