Coronavirus in Berlin
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Inhaltsspalte
Rechtliche Grundlagen

Die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser in Berlin ist sowohl bundesrechtlich als auch durch landesrechtliche Vorschriften geregelt. So hat der Bund nach Artikel 74 Absatz 1 Nummer 19a des Grundgesetzes die Gesetzgebungskompetenz für die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze. Solange und soweit der Bund von seinem Gesetzgebungsrecht keinen Gebrauch macht, liegt die Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 72 Absatz 1 des Grundgesetzes bei den Ländern.
Bundesrechtliche Vorschriften
- Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze / Krankenhausfinanzierungsgesetz KHG
- Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen / Krankenhausentgeltgesetz KHEntgG
- Sozialgesetzbuch SGB, Fünftes Buch / Gesetzliche Krankenversicherung
- Verordnung zur Regelung der Krankenhauspflegesätze / Bundespflegesatzverordnung BPflV
- Verordnung über die Rechnungs- und Buchführungspflichten von Krankenhäusern / Krankenhaus-Buchführungsverordnung KHBV
- Verordnung über die Abgrenzung der im Pflegesatz nicht zu berücksichtigenden Investitionskosten von den pflegesatzfähigen Kosten der Krankenhäuser / Abgrenzungsverordnung AbgrV
- Verordnung über die Bundesstatistik für Krankenhäuser / Krankenhausstatistik-Verordnung KHStatV
Aufgaben und rechtliche Grundlagen auf Landesebene
Nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz sind die Länder verpflichtet, die wirtschaftliche Sicherung ihrer Krankenhäuser zu gewährleisten, damit die Bevölkerung in leistungsfähigen und eigenverantwortlich wirtschaftenden Krankenhäusern bedarfsgerecht versorgt werden kann. Hierfür stellen die Länder Krankenhauspläne auf, entwickeln Investitionsprogramme und fördern notwendige Investitionen in die in den Krankenhausplan aufgenommenen Krankenhäuser. In einer Reihe von Bestimmungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes eröffnet der Bundesgesetzgeber den Ländern ausdrücklich die Möglichkeit, durch Landesrecht Einzelheiten zu bestimmen.
Landesrechtliche Vorschriften
- Landeskrankenhausgesetz LKG
- Gesetz zur Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Unternehmens der städtischen Krankenhäuser / Krankenhausunternehmensgesetz
- Verordnung über das Verfahren der Förderung von Krankenhausinvestitionen nach dem Landeskrankenhausgesetz / Krankenhausförderungs-Verordnung KhföVO
- Verordnung über Errichtung und Betrieb von Krankenhäusern, Krankenhausaufnahme, Führung von Krankengeschichten und Pflegedokumentationen und Katastrophenschutz in Krankenhäusern / Krankenhaus-Verordnung KhsVO
- Verordnung über die Aufsicht über Krankenhäuser / Krankenhausaufsicht-Verordnung KhAufsVO