Coronavirus in Berlin
Zentrale Informationen der Berliner Verwaltung zum Coronavirus finden Sie unter: berlin.de/corona
Tagesaktuelle COVID-19 Fallzahlen und weiterführende Auswertungen finden Sie im Online-COVID-19-Lagebericht des Landes Berlin.
Der Dienstbetrieb der Senatsverwaltung für Gesundheit, Pflege und Gleichstellung ist aufgrund des Einsatzes von vielen Beschäftigten im Krisenstab des Landes Berlin weiterhin eingeschränkt.
Inhaltsspalte
Rechtliche Grundlagen

Die vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Berlin sind durch Gesetze und Verordnungen auf Landesebene geregelt, vereinzelt können auch Bundesgesetze und EU-Recht greifen.
Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)
Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdienst
Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes
Ziel des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes ist es, Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Dazu soll
- die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz gesteigert,
- die Früherkennung von Risiken für das Wohl und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefördert,
- die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung gesichert und
- die Kooperation in Angelegenheiten des Kinderschutzes zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden.
Gemeinsame Ausführungsvorschriften zum Kinderschutz der Berliner Gesundheits- und Jugendämter
PDF-Dokument (59.1 kB)
Verbindliches Einladungswesen und Rückmeldeverfahren
Kernstück des Kinderschutzgesetzes ist die Einrichtung eines verbindlichen Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens für die Früherkennungsuntersuchungen der Stufen U4 bis U9. Berlin hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilnahme aller Kinder an diesen Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen und damit Möglichkeiten für eventuell notwendige Hilfen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Kinder- und Jugendhilfe zu eröffnen. Zu diesem Zweck wurde bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin eine Zentrale Stelle eingerichtet, die für die Durchführung des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens zuständig ist. Berliner Eltern, die es versäumen, ihr Kind im empfohlenen Zeitraum zu den Früherkennungsuntersuchungen der Stufen U4 bis U9 bei einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin vorzustellen, werden künftig durch die Zentrale Stelle daran erinnert (Einladung).
Wird die Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung nicht in Anspruch genommen, werden die Eltern des Kindes nach vorheriger Ankündigung von Fachkräften des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes aufgesucht, um ihnen in einem persönlichen Gespräch die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind zu erläutern. Den Eltern wird Beratung und Unterstützung angeboten.
Das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren ist eingebunden in das Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz, dessen Qualifizierung Bestandteil des neuen Kinderschutzgesetzes ist.