Rechtliche Grundlagen

Paragraphenzeichen

Die vielfältigen Aufgaben und Tätigkeiten des Öffentlichen Gesundheitsdienstes in Berlin sind durch Gesetze und Verordnungen auf Landesebene geregelt, vereinzelt können auch Bundesgesetze und EU-Recht greifen.

Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG)

Gesetzliche Grundlage des Öffentlichen Gesundheitsdienstes ist das Berliner Gesundheitsdienst-Gesetz (GDG). Es definiert Aufgaben, Struktur und Zuständigkeiten des ÖGD in Berlin und schreibt eine einheitliche Struktur für alle Berliner Bezirke vor. Aufgrund zahlreicher Veränderungen von bundes- und landesrechtlichen Rahmenbedingungen orientiert sich die seit Mai 2006 gültige Version an den Grundsätzen von Public Health.

Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdienst

Die Verordnung über die Neuregelung der Zuständigkeiten im Gesundheitsdienst (GDZustVO) von Dezember 2007, kurz Gesundheitsdienst-Zuständigkeitsverordnung, fordert die Etablierung regionaler Zentren. Sie macht Angaben zu den Schwerpunkten, Aufgaben und Standorten der Zentren und regelt so die bezirksübergreifende gesundheitliche Versorgung der Berliner Bevölkerung.

Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes

Ziel des Berliner Gesetzes zum Schutz und Wohl des Kindes ist es, Kindern und Jugendlichen eine gesunde Entwicklung zu ermöglichen und sie vor Gefährdungen für ihr Wohl zu schützen. Dazu soll
  • die Inanspruchnahme der Früherkennungsuntersuchungen von Kindern mit Berliner Wohnsitz gesteigert,
  • die Früherkennung von Risiken für das Wohl und die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen gefördert,
  • die Einleitung von Maßnahmen zur Frühbehandlung und Frühförderung gesichert und
  • die Kooperation in Angelegenheiten des Kinderschutzes zwischen staatlichen Einrichtungen und Stellen sowie Einrichtungen und Diensten anderer Träger der gesundheitlichen, sozialen und pädagogischen Betreuung und Förderung von Kindern oder Jugendlichen aufgebaut werden.
  • Berliner Gesetz zum Schutz und Wohl des Kindes

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  • Gemeinsame Ausführungsvorschriften zum Kinderschutz der Berliner Gesundheits- und Jugendämter

    PDF-Dokument (59.1 kB)

Verbindliches Einladungswesen und Rückmeldeverfahren

Kernstück des Kinderschutzgesetzes ist die Einrichtung eines verbindlichen Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens für die Früherkennungsuntersuchungen der Stufen U4 bis U9. Berlin hat sich zum Ziel gesetzt, die Teilnahme aller Kinder an diesen Früherkennungsuntersuchungen sicherzustellen und damit Möglichkeiten für eventuell notwendige Hilfen durch den öffentlichen Gesundheitsdienst oder die Kinder- und Jugendhilfe zu eröffnen. Zu diesem Zweck wurde bei der Charité-Universitätsmedizin Berlin eine Zentrale Stelle eingerichtet, die für die Durchführung des Einladungswesens und Rückmeldeverfahrens zuständig ist. Berliner Eltern, die es versäumen, ihr Kind im empfohlenen Zeitraum zu den Früherkennungsuntersuchungen der Stufen U4 bis U9 bei einem Kinderarzt oder einer Kinderärztin vorzustellen, werden künftig durch die Zentrale Stelle daran erinnert (Einladung).
Wird die Früherkennungsuntersuchung trotz Einladung nicht in Anspruch genommen, werden die Eltern des Kindes nach vorheriger Ankündigung von Fachkräften des Kinder- und Jugendgesundheitsdienstes aufgesucht, um ihnen in einem persönlichen Gespräch die Bedeutung der Früherkennungsuntersuchung für ihr Kind zu erläutern. Den Eltern wird Beratung und Unterstützung angeboten.

Das verbindliche Einladungswesen und Rückmeldeverfahren ist eingebunden in das Konzept für ein Netzwerk Kinderschutz, dessen Qualifizierung Bestandteil des neuen Kinderschutzgesetzes ist.