Im deutschen Gesundheitswesen besteht häufig das Problem der mangelnden Zusammenarbeit zwischen Hausärzten, Fachärzten, Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder anderen nichtärztlichen Heilberufen (z. B. Ergo- oder Physiotherpeuten) bei der Versorgung der Patienten. Nicht selten übernehmen die Patientinnen und Patienten an den Schnittstellen zwischen stationärer und ambulanter Behandlung oder beim Übergang in Rehabilitationsmaßnahmen die Koordination selbst. Den Fortgang der für sie richtigen Therapie müssen sie selbst recherchieren und organisieren, weil ein Ansprechpartner fehlt. Viele sind damit überfordert.
Um dem entgegenzuwirken, hat der Gesetzgeber die Integrierte Versorgung eingeführt. Hierbei handelt es sich um koordinierte Versorgungsangebote für Patienten auf gesetzlicher Grundlage. Zu diesem Zweck schließen die Krankenkassen Verträge z. B. mit Haus- und Fachärzten, Krankenhäusern, Apotheken oder Pflegeeinrichtungen ab. Ziel ist es, den Patientinnen und Patienten eine abgestimmte Versorgung anzubieten, bei der die Ärzte, Krankenhäuser und auch nichtärztliche Leistungserbringer im Sinne der Patienten zusammenarbeiten und die Qualität der medizinischen Versorgung spürbar zu verbessern. Die ärztliche Tätigkeit im Rahmen der Verträge zur Integrierten Versorgung nach § 140a-d SGB V unterliegt allerdings nicht der Qualitätskontrolle durch die Kassenärztliche Vereinigung.