Zahnärztinnen und Zahnärzte

Untersuchung in einer Zahnarztpraxis

Ausbildung und Approbation/Berufserlaubnis

Um den zahnärztlichen Beruf ausüben zu können, müssen angehende Zahnärztinnen und Zahnärzte ein Studium der Zahnmedizin absolvieren.
Das Studium besteht aus einem vorklinischen und einem klinischen Teil. Im Laufe des Studiums müssen die Naturwissenschaftliche Vorprüfung, die Zahnärztliche Vorprüfung sowie die Zahnärztliche Prüfung als Staatsexamen bestanden werden.
Nach erfolgreichem Abschluss der zahnärztlichen Ausbildung in Berlin kann die Absolventin oder der Absolvent beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), als zuständiger Approbationsbehörde, die Approbation beantragen. Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis unter der Berufsbezeichnung „Zahnärztin“ bzw. „Zahnarzt“ den zahnärztlichen Beruf auszuüben.

Mehr Informationen finden Sie beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Pflichtmitgliedschaft in einer Zahnärztekammer

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis ist die Zahnärztin oder der Zahnarzt verpflichtet, sich bei ihrer bzw. seiner für sie oder ihn zuständigen Zahnärztekammer anzumelden. In Berlin wird die Zahnärztin oder der Zahnarzt Mitglied in der Zahnärztekammer Berlin, wenn sie oder er in Berlin zahnärztlich tätig ist oder sie oder er, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren bzw. seinen Wohnsitz hat (§ 2 Berliner Heilberufekammergesetz).
Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer der Zahnärztekammern in Deutschland gelten für die Zahnärztin/den Zahnarzt die Satzungen der jeweiligen Zahnärztekammer. Für die Mitglieder der Berliner Zahnärztekammer gelten somit die Vorschriften der Zahnärztekammer Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Mehr Informationen finden Sie bei der
Berliner Zahnärztekammer

Weiterbildung

Zahnärztinnen und Zahnärzte können nach der Approbation eine Weiterbildung zur Fachzahnärztin oder zum Fachzahnarzt beginnen. Anders als z.B. bei Ärztinnen und tun Zahnärztinnen und Zahnärzte dies aber nicht regelhaft. Nach Abschluss der Weiterbildung dürfen Zahnärztinnen und Zahnärzte eine Fachzahnarztbezeichnung führen, wie z. B. Fachzahnärztin für Oralchirurgie oder Fachzahnarzt für Kieferorthopädie.

Die Zahnärztekammer Berlin hat nach § 7 Berliner Heilberufskammergesetz unter anderem die Aufgabe, die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben. Dazu erlässt sie eine Weiterbildungsordnung, in der alle relevanten Informationen rund um die Weiterbildung der Kammermitglieder geregelt sind.

Rechtsaufsicht

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Zahnärztekammer aus (vgl. zur Staatsaufsicht § 28 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig wahr, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. Sie beinhaltet u.a. eine Reihe von Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind. Die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer ist hingegen nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht.