Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Tierärztekammer aus. Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht.
Dass die Kammern der Staatsaufsicht des Landes Berlin unterliegen, ergibt sich aus § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig war, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) über die Tierärztekammer bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt, das bedeutet, dass sich die Aufgabe der Aufsichtsbehörde darauf zu beschränken hat zu kontrollieren, ob sich die Kammer an geltendes Recht hält. Was nach den geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und eigenen Satzungen nicht verboten ist, kann auch nicht von der Aufsicht reglementiert werden. Sie prüft auch nicht die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer, also ob eine Handlung der Kammer ihrem Zweck angemessen also sinnvoll ist. Sie beinhaltet aber sehr wohl eine Reihe von z.B.
Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind.