Tierärztinnen und Tierärzte

Junge Tierärztin untersucht Katze

Die Tierärztin und der Tierarzt sind dazu berufen, Leiden und Krankheiten der Tiere zu verhüten, zu lindern und zu heilen, zur Erhaltung und Entwicklung eines leistungsfähigen Tierbestandes beizutragen, den Menschen vor Gefahren und Schädigungen durch Tierkrankheiten sowie durch Lebensmittel und Erzeugnisse tierischer Herkunft zu schützen und auf eine Steigerung der Güte von Lebensmitteln tierischer Herkunft hinzuwirken.

Ausbildung und Approbation/Berufserlaubnis

Um den tierärztlichen Beruf ausüben zu können müssen Tierärztinnen und Tierärzte Veterinärmedizin studieren. Die tierärztliche Ausbildung umfasst einen wissenschaftlich-theoretischen Studienteil der Veterinärmedizin, einen praktischen Studienteil sowie die Tierärztliche Vorprüfung und die Tierärztliche Prüfung.

Nach erfolgreichem Abschluss der tierärztlichen Ausbildung in Berlin, kann die Absolventin/der Absolvent beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, als zuständiger Approbationsbehörde, die Approbation beantragen. Die Approbation ist die uneingeschränkte staatliche Berufserlaubnis.

Mehr Informationen finden Sie beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Pflichtmitgliedschaft in einer Tierärztekammer

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis ist die Tierärztin oder der Tierarzt verpflichtet, sich bei ihrer bzw. seiner dann für sie oder ihn zuständigen Tierärztekammer anzumelden. In Berlin wird die Tierärztin/der Tierarzt Mitglied in der Tierärztekammer Berlin, wenn sie oder er in Berlin tierärztlich tätig ist oder sie oder er oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Das ergibt sich aus § 2 Berliner Heilberufskammergesetz.

Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer der Tierärztekammern in Deutschland gelten für die Tierärztin/den Tierarzt die Satzungen der jeweiligen Tierärztekammer. Für die Mitglieder der Berliner Tierärztekammer gelten somit die Vorschriften der Tierärztekammer Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen finden Sie bei der
Berliner Tierärztekammer

Weiterbildung

Die Tierärztekammer Berlin hat nach § 7 Berliner Heilberufskammergesetz unter anderem die Aufgabe, die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben. Dazu erlässt sie eine Weiterbildungsordnung, in der alle relevanten Informationen rund um die Weiterbildung der Kammermitglieder geregelt sind.

In der Regel beginnen Tierärztinnen und Tierärzte nach der Approbation eine Fachtierarzt-Weiterbildung. Nach Abschluss der Fachtierarzt-Weiterbildung dürfen Tierärztinnen und Tierärzte eine Fachtierarztbezeichnung führen, wie z. B. Fachtierärztin für Anästhesiologie oder Fachtierarzt für Anatomie. Die Weiterbildungsordnung regelt zudem die Berechtigung zur Führung einer Zusatzbezeichnung (z.B. Zusatzbezeichnung „Akupunktur“)

Rechtsaufsicht

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Tierärztekammer aus. Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht.
Dass die Kammern der Staatsaufsicht des Landes Berlin unterliegen, ergibt sich aus § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig war, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) über die Tierärztekammer bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt, das bedeutet, dass sich die Aufgabe der Aufsichtsbehörde darauf zu beschränken hat zu kontrollieren, ob sich die Kammer an geltendes Recht hält. Was nach den geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und eigenen Satzungen nicht verboten ist, kann auch nicht von der Aufsicht reglementiert werden. Sie prüft auch nicht die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer, also ob eine Handlung der Kammer ihrem Zweck angemessen also sinnvoll ist. Sie beinhaltet aber sehr wohl eine Reihe von z.B. Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind.