Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten

Eine Psychotherapeutin berät einen Patienten in ihrer Praxis

Ausbildung und Approbation/Berufserlaubnis

Um den Beruf der Psychotherapeutin bzw. des Psychotherapeuten ausüben zu können, muss eine Ausbildung mit psychotherapeutischer Ausrichtung absolviert werden.
Diese Ausbildung umfasst ein dreijähriges Bachelorstudium in einem polyvalenten Studiengang mit Wahl eines klinischen Schwerpunkts oder in einem Studiengang mit rein psychotherapeutischer Ausrichtung, ein zweijähriges Masterstudium mit psychotherapeutischer Ausrichtung, die Staatsprüfung im Anschluss an das Masterstudium sowie eine verfahrensspezifische Weiterbildung zur Fachpsychotherapeutin bzw. zum Fachpsychotherapeut.
Nach erfolgreichem Abschluss der Approbationsprüfung in Berlin, kann die Absolventin/der Absolvent beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, als zuständiger Approbationsbehörde, die Approbation beantragen. Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, Psychotherapie unter der Berufsbezeichnung „Psychotherapeutin“ oder „Psychotherapeut“ auszuüben

Mehr Informationen finden Sie beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Pflichtmitgliedschaft in einer Psychotherapeutenkammer

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis ist die Psychotherapeutin oder der Psychotherapeut verpflichtet, sich bei ihrer bzw. seiner dann für sie oder ihn zuständigen Psychotherapeutenkammer anzumelden. In Berlin wird die Psychotherapeutin/der Psychotherapeut Mitglied in der Psychotherapeutenkammer Berlin, wenn sie oder er in Berlin als Psychotherapeutin oder Psychotherapeut tätig ist oder sie oder er oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Das ergibt sich aus § 2 Berliner Heilberufskammergesetz.

Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer der Psychotherapeutenkammern in Deutschland gelten für die Psychotherapeutin/den Psychotherapeuten die Satzungen der jeweiligen Psychotherapeutenkammer. Für die Mitglieder der Berliner Psychotherapeutenkammer gelten somit die Vorschriften der Psychotherapeutenkammer Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen finden Sie bei der
Berliner Psychotherapeutenkammer

Weiterbildung

Die Psychotherapeutenkammer Berlin hat nach § 7 Berliner Heilberufskammergesetz unter anderem die Aufgabe, die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben. Dazu erlässt sie eine Weiterbildungsordnung, in der alle relevanten Informationen rund um die Weiterbildung der Kammermitglieder geregelt sind.

Rechtsaufsicht

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Psychotherapeutenkammer aus. Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht.
Dass die Kammern der Staatsaufsicht des Landes Berlin unterliegen, ergibt sich aus § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig war, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) über die Psychotherapeutenkammer bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt, das bedeutet, dass sich die Aufgabe der Aufsichtsbehörde darauf zu beschränken hat zu kontrollieren, ob sich die Kammer an geltendes Recht hält. Was nach den geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und eigenen Satzungen nicht verboten ist, kann auch nicht von der Aufsicht reglementiert werden. Sie prüft auch nicht die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer, also ob eine Handlung der Kammer ihrem Zweck angemessen also sinnvoll ist. Sie beinhaltet aber sehr wohl eine Reihe von z.B. Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind.