Ärztinnen und Ärzte

Ärztin misst den Blutdruck und Puls bei Patientin

Ausbildung und Approbation/Berufserlaubnis

Um den ärztlichen Beruf ausüben zu können müssen Ärztinnen und Ärzte (Human-)Medizin studieren. Das Studium ist anspruchsvoll und es sind drei Staatsprüfungen zu absolvieren. Nach erfolgreichem Abschluss der ärztlichen Ausbildung in Berlin kann die Absolventin oder der Absolvent beim Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGeSo), als zuständiger Approbationsbehörde, die Approbation beantragen. Die Approbation ist die staatliche Erlaubnis, unter der Berufsbezeichnung „Ärztin“ bzw. „Arzt“ uneingeschränkt Heilkunde ausüben zu dürfen.

Mehr Informationen finden Sie beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Pflichtmitgliedschaft in einer Ärztekammer

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis ist die Ärztin oder der Arzt verpflichtet, sich bei ihrer bzw. seiner dann für sie oder ihn zuständigen Ärztekammer anzumelden. In Berlin wird die Ärztin oder der Arzt Mitglied in der Ärztekammer Berlin, wenn sie oder er in Berlin ärztlich tätig ist oder sie oder er oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren bzw. seinen Wohnsitz hat (§ 2 Berliner Heilberufskammergesetz).
Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer der Ärztekammern in Deutschland gelten für die Ärztin oder den Arzt die Satzungen der jeweiligen Ärztekammer. Für die Mitglieder der Berliner Ärztekammer gelten somit die Vorschriften der Ärztekammer Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Mehr Informationen finden Sie bei der
Berliner Ärztekammer

Weiterbildung

In der Regel beginnen Ärztinnen und Ärzte nach der Approbation eine Weiterbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt. Nach Abschluss dieser Weiterbildung dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Facharztbezeichnung führen, wie z. B. Fachärztin für Allgemeinmedizin oder Facharzt für Augenheilkunde. Die Ärztekammer Berlin hat nach § 7 Berliner Heilberufekammergesetz unter anderem die Aufgabe, die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben. Dazu erlässt sie eine Weiterbildungsordnung, in der alle relevanten Informationen rund um die Weiterbildung der Kammermitglieder geregelt sind.

Rechtsaufsicht

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Ärztekammer aus (vgl. zur Staatsaufsicht § 28 des Gesetzes über die Zuständigkeiten in der Allgemeinen Berliner Verwaltung). Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig wahr, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt. Sie beinhaltet u.a. eine Reihe von Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind. Die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer ist hingegen nicht Gegenstand der Rechtsaufsicht.