Apothekerinnen und Apotheker

Eine Apothekerin steht vor einer langen Schublade und sucht nach einem Medikament

Die Apothekerin und der Apotheker sind dazu berufen, die ordnungsgemäße Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen. Dabei sind sie für die Entwicklung, Herstellung, Prüfung und Abgabe von Arzneimitteln einschließlich Information und Beratung von Verbrauchern und anderen Beteiligten im Gesundheitswesen verantwortlich.

Ausbildung und Approbation/Berufserlaubnis

Um den Beruf der Apothekerin bzw. des Apothekers ausüben zu können, muss ein Studium der Pharmazie absolviert werden. An das vierjährige Studium an einer Universität schließt sich eine Famulatur von acht Wochen und eine Praktische Ausbildung von zwölf Monaten an. Die Pharmazeutische Prüfung umfasst drei Prüfungsabschnitte.

Nach erfolgreichem Abschluss der pharmazeutischen Ausbildung in Berlin, kann die Absolventin/der Absolvent beim Landesamt für Gesundheit und Soziales, als zuständiger Approbationsbehörde, die Approbation beantragen. Die Approbation ist die uneingeschränkte staatliche Berufserlaubnis.

Mehr Informationen finden Sie beim
Landesamt für Gesundheit und Soziales

Pflichtmitgliedschaft in einer Apothekerkammer

Mit Erteilung der Approbation oder der Berufserlaubnis ist die Apothekerin oder der Apotheker verpflichtet, sich bei ihrer bzw. seiner dann für sie oder ihn zuständigen Apothekerkammer anzumelden. In Berlin wird die Apothekerin/der Apotheker Mitglied in der Apothekerkammer Berlin, wenn sie oder er in Berlin tätig ist oder sie oder er oder, ohne bereits Kammermitglied in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland zu sein, im Land Berlin ihren bzw. seinen Wohnsitz hat. Das ergibt sich aus § 2 Berliner Heilberufskammergesetz.

Mit der Begründung der Mitgliedschaft in einer der Apothekerkammern in Deutschland gelten für die Apothekerin/den Apotheker die Satzungen der jeweiligen Apothekerkammer. Für die Mitglieder der Berliner Apothekerkammer gelten somit die Vorschriften der Apothekerkammer Berlin in der jeweils geltenden Fassung.

Weitere Informationen finden Sie bei der
Berliner Apothekerkammer

Weiterbildung

Die Apothekerkammer Berlin hat nach § 7 Berliner Heilberufskammergesetz unter anderem die Aufgabe, die berufliche Weiterbildung der Kammermitglieder zu regeln, zu fördern und zu betreiben. Dazu erlässt sie eine Weiterbildungsordnung, in der alle relevanten Informationen rund um die Weiterbildung der Kammermitglieder geregelt sind.

In der Regel beginnen Apothekerinnen und Apotheker nach der Approbation eine Weiterbildung zur Fachapothekerin/ zum Fachapotheker. Nach Abschluss der Weiterbildung dürfen Apothekerinnen und Apotheker eine Fachapothekerbezeichnung führen, wie z. B. Fachapothekerin für Klinische Pharmazie oder Fachapotheker für Toxikologie und Ökologie. Die Weiterbildungsordnung regelt zudem noch die Weiterbildung, durch die das Recht zum Führen einer Zusatzbezeichnung erlangt werden kann (z.B. die Zusatzbezeichnung „Prävention und Gesundheitsförderung“).

Rechtsaufsicht

Die für Gesundheit zuständige Senatsverwaltung übt die Rechtsaufsicht über die Apothekerkammer aus. Bei der Aufsicht handelt es sich um eine Rechtsaufsicht.
Dass die Kammern der Staatsaufsicht des Landes Berlin unterliegen, ergibt sich aus § 28 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes. Als Körperschaften des öffentlichen Rechts nehmen die Kammern ihre Aufgaben selbstständig war, sind aber auch Teil der mittelbaren Staatsverwaltung, die der Staat überwacht. Die Rechtsaufsicht oder Staatsaufsicht (§ 19 Berliner Heilberufekammergesetz) über die Apothekerkammer bezieht sich allein darauf, dass die Rechtmäßigkeit der Verwaltung gewahrt bleibt, das bedeutet, dass sich die Aufgabe der Aufsichtsbehörde darauf zu beschränken hat zu kontrollieren, ob sich die Kammer an geltendes Recht hält. Was nach den geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen und eigenen Satzungen nicht verboten ist, kann auch nicht von der Aufsicht reglementiert werden. Sie prüft auch nicht die Zweckmäßigkeit des Handels der Kammer, also ob eine Handlung der Kammer ihrem Zweck angemessen also sinnvoll ist. Sie beinhaltet aber sehr wohl eine Reihe von z.B. Genehmigungen, die Voraussetzung für das Wirksamwerden von Rechtsakten oder das Inkrafttreten von Satzungen sind