Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel: Finanzministerkonferenz beschließt Entwurf einer Haftungsregel

Pressemitteilung Nr. 18-009 vom 25.05.2018

Auf ihrer Jahrestagung in Goslar haben die Finanzministerinnen und Finanzminister der Bundesländer heute unter anderem den Entwurf einer Haftungsregelung für Betreiber von elektronischen Marktplätzen beschlossen. Durch Umsatzsteuerbetrug im Onlinehandel gehen Schätzungen zufolge jährlich Steuereinnahmen im dreistelligen Millionenbereich verloren.

Berlins Finanzsenator Dr. Matthias Kollatz-Ahnen begrüßt den Gesetzentwurf: „Die neue Regelung nimmt die Betreiber der Plattformen in die Pflicht. Das ist auch der wichtigste Hebel. Denn es ist schon erstaunlich zu sehen, dass bisher Marktplatzbetreiber den Händlern ein ‚Rund-um-sorglos-Paket‘ von der Lagerung über die Verpackung bis hin zur Lieferung der Waren angeboten haben, die Information zur Umsatzsteuerpflicht aber für nicht erwähnenswert hielten. Berlin ist über das Finanzamt Neukölln im Bereich Onlinehandel insbesondere für chinesische Händler zuständig. Von geschätzten 5000 chinesischen Onlinehändlern waren noch im Mai 2017 lediglich 432 Händler steuerlich registriert. Nachdem wir auf Händler und Marktplatzbetreiber Druck ausgeübt haben, sehen wir eine deutliche Zunahme der Registrierungen: Sie liegen heute bei 1537 und wachsen wöchentlich um 120. Die neue Regelung wird diese Dynamik weiter verstärken.“

Der Gesetzentwurf sieht vor, dass Betreiber von elektronischen Marktplätzen für die nicht entrichtete Umsatzsteuer auf Lieferungen haften, die Händler über die jeweilige Onlineplattform ausführen. Ziel ist, dass sich auch ausländische Onlinehändler in Deutschland steuerlich registrieren und ordnungsgemäß ihre Umsatzsteuer zahlen. Betreiber von Onlineplattformen haften, wenn Händler ihnen keine Bescheinigung des zuständigen Finanzamts über die steuerliche Registrierung vorlegen. Außerdem haften Betreiber des elektronischen Marktplatzes, wenn sie nicht registrierte oder steuerunehrliche Händler weiter auf dem elektronischen Marktplatz gewähren lassen.

Das Gesetz soll bereits zum 1. Januar 2019 in Kraft treten. Ab dem 1. Januar 2021 wird dem möglichen Umsatzsteuerbetrug beim Onlinehandel zudem dadurch begegnet, dass die Betreiber von elektronischen Marktplätzen über eine bloße Haftung hinaus in die Pflicht genommen werden. Wenn Unternehmen aus Staaten außerhalb der Europäischen Union Waren innerhalb der Europäischen Union an Verbraucher liefern, gilt dann: Die Mehrwertsteuer wird grundsätzlich von den Onlineplattformbetreibern und nicht mehr von den Anbietern erhoben. Diese Regelungen beruht auf einer Änderung der europäischen Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie vom Dezember 2017.

Alle Pressemeldungen zu den im Rahmen der Finanzministerkonferenz gefassten Beschlüsse sind hier abrufbar:
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