Schülerinnen und Schüler, bei denen eine Grunderkrankung vorliegt, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko führen kann, können weiterhin auf Antrag von der Präsenzpflicht befreit werden. Das besondere gesundheitliche Risiko muss nach wie vor mittels einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (sogenanntes qualifiziertes Attest) nachgewiesen werden. Die Entscheidung über die Ausnahme trifft die Schulleitung.
Zudem kann eine Ausnahme von der Präsenzpflicht für diejenigen Schülerinnen und Schüler erteilt werden, die mit einer Person, für die aufgrund einer vorliegenden Grunderkrankung ein besonderes gesundheitliches Risiko im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, im selben Haushalt leben. Sofern die Person, die zur Risikogruppe gehört, nicht geimpft ist, muss zusätzlich zum besonderen gesundheitlichen Risiko eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegen. Sofern die Person, die zur Risikogruppe gehört, geimpft ist, muss dargelegt werden, dass das besondere gesundheitliche Risiko für sie trotz vorliegender Impfung besteht. Die Vorlage eines qualifizierten Attestes, welches das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründet, ist erforderlich. Die Schulleitung trifft die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Präsenzpflicht erteilt wird.
(21. April 2022)