Einfach Testen

Schnelltest Teaser

Hier sind alle Informationen zur Teststrategie der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie und zum Einsatz von Antigen-Schnelltests in Schulen, Kitas und Jugendeinrichtungen versammelt.

Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler

  • Wie erfolgt der Schulbetrieb im Schuljahr 2022/2023?

    Es gilt grundsätzlich die Präsenzpflicht.

    Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an der Schule tätige Personen können sich in der Schule an zwei Tagen in der Woche freiwillig selbst testen. Auf Wunsch wird ein weiterer Test ausgehändigt.

    Die Erziehungsberechtigten informieren die Schule bitte bis 10. Februar 2023 schriftlich – geltend für den Zeitraum bis zum 28. April 2023 – ob ihre Tochter / ihr Sohn an den freiwilligen Testungen teilnimmt. Bis zur Vorlage der schriftlichen Einwilligung nehmen die betreffenden Schülerinnen und Schüler nicht an den freiwilligen Testungen teil.

    Es gilt keine 3G-Regel für schulexterne Personen (z. B. Eltern).

    Ferner gilt auch keine landesweite Maskenpflicht an den Schulen. Selbstverständlich kann allerdings weiterhin freiwillig eine Maske getragen werden.

    (2. Februar 2023)

  • Können Ausnahmen von der Präsenzpflicht beantragt werden?

    Grundsätzlich gilt die Präsenzpflicht. Eine Ausnahme bilden Schülerinnen und Schüler,

    • die an einer Grunderkrankung leiden, die im Falle einer Infizierung mit dem Coronavirus zu einem besonderen gesundheitlichen Risiko für die Schülerin oder den Schüler führen kann. Diese können aufgrund einer besonders begründeten ärztlichen Bescheinigung (sogenanntes qualifiziertes Attest) durch die Schulleitung von der Präsenzpflicht befreit werden, sie werden dann pandemiebedingt ausschließlich zu Hause beschult.
    • die mit einer Person, für die aufgrund einer vorliegenden Grunderkrankung ein besonderes gesundheitliches Risiko im Falle einer Infektion mit dem Coronavirus besteht, im selben Haushalt leben. Sofern die Person, die zur Risikogruppe gehört, nicht geimpft ist, muss zusätzlich zum besonderen gesundheitlichen Risiko eine Kontraindikation für eine Impfung vorliegen. Hier finden Sie Informationen des Robert Koch-Instituts zur Kontraindikation einer Impfung. Sofern die Person, die zur Risikogruppe gehört, geimpft ist, muss dargelegt werden, dass das besondere gesundheitliche Risiko für sie trotz vorliegender Impfung be-steht. Die Vorlage eines qualifizierten Attestes, welches das Vorliegen dieser Voraussetzungen begründet, ist erforderlich. Die Schulleitung trifft die Entscheidung, ob eine Ausnahme von der Präsenzpflicht erteilt wird. Sofern eine Ausnahme erteilt wird, wird die Schülerin/der Schüler pandemiebedingt ausschließlich zu Hause beschult.

    (17. August 2022)

  • Wie erfolgt die Selbsttestung bei Schülerinnen und Schülern, die auch unter Anleitung keine selbstständige Testung durchführen können?

    Schülerinnen und Schüler, die aufgrund körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht in der Lage sind, die freiwillige Testung selbst durchzuführen, können die Testung zu Hause vornehmen. Die Tests werden von der Schule zur Verfügung gestellt.

    (17. August 2022)

  • Gibt es eine Testpflicht für an der Schule Beschäftigte?

    Nein, es gibt keine Testpflicht. Lehrkräfte sowie weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des pädagogischen Personals und sonstige an den allgemeinbildenden und beruflichen Schulen tätige Personen können sich aber in der Schule an zwei Tagen in der Woche freiwillig selbst testen. Auf Wunsch wird ein weiterer Test ausgehändigt.

    (14. Februar 2023)

  • Was passiert bei einem positiven Testergebnis?

    Sofern eine Schülerin/ein Schüler ein positives Testergebnis im Rahmen der freiwilligen Testung in der Schule hat, kann sie/er auf Grund der rechtlich geltenden Regelungen auch weiterhin am Unterricht teilnehmen, sofern er/sie keinerlei Symptome zeigt. Die Isolationspflicht ist generell aufgehoben.

    Im Interesse einer grundsätzlich erforderlichen und nicht nur im Zusammenhang mit dem Corona-Virus stehenden gegenseitige Fürsorge, sind Schülerinnen, Schüler und Mitarbeitende mit Krankheitssymptomen gebeten, sich ggf. nach ärztlicher Beratung zu Hause zu erholen und erst nach der Genesung wieder in die Schule zu kommen.

    (16. Januar 2023)

Informationen für Eltern von Kindern in Kindergarten und Kindertagespflege

  • Gibt es eine Testpflicht in den Berliner Kitas und der Kindertagespflege?

    Nein. Seit dem 8. Mai 2022 ist die bestehende allgemeine regelmäßige Testpflicht in Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflege nicht mehr gültig. Mit dem Wegfall der Testpflicht entfällt auch der Test-to-stay-Ansatz. Kita-Träger und Kitas bieten ab dem 8. Mai anlassbezogene Testungen an. Das gilt insbesondere dann, wenn es innerhalb einer Kindertagesstätte Corona-Fälle gab oder eine Person Kontakt zu einer infizierten Person hatte. Die Durchführung der Tests erfolgt in diesen Fällen auf freiwilliger Basis.

    (9. Mai 2022)

Mehr Infos

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