Berufstätige Eltern die gesetzlich versichert sind haben Anspruch auf das Kinderkrankengeld nach § 45 SGB V. Für Berliner Eltern, die freiwillig gesetzlich oder privatversichert sind wurde die Temporäre Familienhilfe als sogenannte Billigkeitsleistung ohne Rechtsanspruch eingeführt. Kann ein Elternteil aufgrund der Betreuung des Kindes der eigenen Beschäftigung nicht nachgehen und gibt es im Haushalt keine weitere Person, die das Kind betreuen kann, besteht die Möglichkeit Temporäre Familienhilfe zu beantragen.
Geringfügig beschäftigte Eltern (Minijobber und Minijobberinnen) sind in der Regel familienversichert und können, wenn sie keinen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V haben, die temporäre Familienhilfe beantragen. Gleiches gilt für Studierende, die einer Beschäftigung nachgehen und studentisch bzw. familienversichert sind.
Auch sogenannte „Aufstocker“ und „Aufstockerinnen“ (geringfügig Beschäftigte im Sozialgesetzbuch II Leistungsbezug) sind vom Kinderkrankengeld der gesetzlichen Krankenkassen ausgeschlossen. Daher sind sie in der Temporären Familienhilfe in Berlin berücksichtigt worden.
In der Regel haben Eltern über die Künstlersozialkasse (KSK) bereits einen Anspruch auf Kinderkrankengeld und sollten deshalb bei ihrer Krankenkasse einen Antrag auf Auszahlung der Leistung stellen. Falls kein Anspruch auf Kinderkrankengeld besteht, kann die Temporäre Familienhilfe beantragt werden, hierfür muss ein Nachweis der Krankenkasse über den fehlenden Anspruch auf Kinderkrankengeld erbracht werden.
Eltern die bereites einen Anspruch auf Kinderkrankengeld nach § 45 Sozialgesetzbuch V sowie auf Sonderurlaub nach beamtenrechtlichen Vorschriften haben, können die temporäre Familienhilfe ebenfalls nicht beantragen, sondern sollten bei der Krankenkasse bzw. Arbeitgeber Ihren Anspruch geltend machen.
Kurzarbeitergeld oder Leistungen nach § 56 Infektionsschutzgesetz und die Temporäre Familienhilfe dürfen nicht gleichzeitig bezogen werden.