Anerkennung ausländischer sozialpädagogischer Berufsabschlüsse

Erzieherin mit Kindern

Ausländische berufliche Qualifikationen im Bereich der Sozialarbeit/Sozialpädagogik, Kindheitspädagogik bzw. Heilpädagogik können auf Antrag staatlich anerkannt werden. Dabei gelten die Vorschriften des Sozialberufe-Anerkennungsgesetzes.

Ausländische Hochschulabschlüsse

Die sozialpädagogischen Berufe

  • Kindheitspädagogin und Kindheitspädagoge
  • Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin und Sozialarbeiter/Sozialpädagoge (B.A.)
  • Heilpädagogin und Heilpädagoge (B.A.)

sind durch die staatliche Anerkennung reglementiert. Die Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation mit den genannten Berufen wird auf Antrag geprüft.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:

- ausgefülltes Antragsformular Hochschulqualifikation
1. Lebenslauf
2. Identifikationsnachweis (Kopie des Passes oder Personalausweises)
3. Kopie der Anmeldung im Land Berlin. Bei Antrag aus dem Ausland / aus einem anderen Bundesland wird eine formlose, unterschriebene Erklärung der Erwerbsabsicht im Land Berlin akzeptiert.
4. Kopie des Nachweises bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
5. Kopie des Originaldiploms über den Berufsabschluss
6. Kopie der Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache (z.B. Diploma Supplement, Studienbuch)
7. ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Fortbildungen)
8. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist
9. Kopie von Übersetzungen der Unterlagen zu 4. bis 8. in deutscher Sprache von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in bzw. Übersetzer/-in (ggfs. mit Transliteration der Bezeichnung des Berufes und des Studienganges in lateinischen Buchstaben nach ISO-Norm)

  • Antragsformular Hochschulqualifikation

    Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Hochschulqualifikation

    PDF-Dokument (157.4 kB)

Ausländische Fachschulabschlüsse

Die sozialpädagogischen Berufe
  • Erzieherin und Erzieher
  • Heilpädagogin und Heilpädagoge

sind durch die staatliche Anerkennung reglementiert. Die Gleichwertigkeit Ihrer beruflichen Qualifikation mit den genannten Berufen wird auf Antrag geprüft.

Folgende Antragsunterlagen werden benötigt:
- ausgefülltes Antragsformular Fachschulqualifikation
1. Lebenslauf
2. Identifikationsnachweis (Kopie des Passes oder Personalausweises)
3. Kopie der Anmeldung im Land Berlin. Bei Antrag aus dem Ausland / aus einem anderen Bundesland wird eine formlose, unterschriebene Erklärung der Erwerbsabsicht im Land Berlin akzeptiert.
4. Kopie des Nachweises bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
5. Kopie des Originaldiploms über den Berufsabschluss
6. Kopie der Fächer- und Notenübersicht in Originalsprache (z.B. Diploma Supplement, Studienbuch)
7. ggf. Nachweise über einschlägige Berufserfahrung (z.B. Arbeitszeugnisse) und sonstige Befähigungsnachweise (z.B. Fortbildungen)
8. Bescheinigung über die Berechtigung zur Berufsausübung im Ausbildungsstaat, sofern der Beruf im Ausbildungsstaat reglementiert ist
9. Kopie von Übersetzungen der Unterlagen zu 4. bis 8. in deutscher Sprache von einem/einer öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher/-in bzw. Übersetzer/-in (ggfs. mit Transliteration der Bezeichnung des Berufes und des Studienganges in lateinischen Buchstaben nach ISO-Norm)

  • Antragsformular Fachschulqualifikation

    Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit einer ausländischen beruflichen Fachschulqualifikation

    PDF-Dokument (92.4 kB)

Allgemeine Hinweise für die Antragstellung

Bitte beachten Sie: Ihren Antrag müssen Sie immer in dem Bundesland stellen, in dem Sie Ihren Wohnsitz haben.

Anschrift für Antragstellende mit Wohnsitz im Land Berlin
Bitte schicken Sie Ihre Antragsunterlagen nicht per E-Mail, weil der Empfang bei großen Datenmengen nicht garantiert werden kann. Senden Sie Ihre vollständigen Antragsunterlagen per Post an:

Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie
V F 11
Bernhard-Weiß-Straße 6, 10178 Berlin

Übersetzungen
Für Dokumente, die ursprünglich in englischer Sprache ausgestellt worden sind, ist keine deutsche Übersetzung erforderlich.

Übersetzungen von ausländischen Dokumenten, die nicht in lateinischer Schrift verfasst sind, müssen zusätzlich eine Transliteration der Berufsbezeichnung nach ISO-Norm enthalten.

Weitere pädagogische Berufsqualifikationen
Ausländische Lehrerausbildungen können mit den oben genannten sozialpädagogischen Berufen nicht gleichgestellt werden. Eine Ausnahme gilt bei Vorschulpädagoginnen und Vorschulpädagogen. Bitte entnehmen Sie weitere Informationen zur Anerkennung von ausländischen pädagogischen Berufsqualifikationen dem Schema für Träger von Kindertageseinrichtungen.

  • Schema für Träger von Kindertageseinrichtungen: Anerkennung ausländischer pädagogischer Berufsqualifikationen

    PDF-Dokument (102.4 kB)

Beschäftigungsmöglichkeiten während des Anerkennungsverfahrens

Mit einem positiven Feststellungsbescheid, der das Ergebnis der Gleichwertigkeitsprüfung feststellt, haben Sie schon während des Anerkennungsverfahrens die Möglichkeit, im Rahmen des Quereinstiegs beschäftigt zu werden. Hier finden Sie Informationen zum Quereinstieg in den Kitabereich.

Für andere Arbeitsfelder kann der Einstellungsträger eine Ausnahmegenehmigung für die Beschäftigung eines sog. Quereinsteigers/einer Quereinsteigerin bei seiner zuständigen Fachaufsicht beantragen. Hier finden Sie weitere Informationen zum Quereinstieg in andere Arbeitsfelder.

Beratung - Sprechzeiten

Zur Beratung für Anträge auf Gleichwertigkeitsfeststellung im Ausland erworbener sozialpädagogischer Abschlüsse stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Di: 14-16 Uhr
Do: 10-12 Uhr

Telefonisch unter +49 30 90227-5514
oder per E-Mail an anerkennung.sozialberufe@senbjf.berlin.de

Häufige Fragen

  • Wer kann mir bei der Antragstellung helfen?

    Bei der Antragstellung können Sie von den Erstanlaufstellen des Netzwerks Integration durch Qualifizierung Hilfe erhalten.

  • Welcher deutsche pädagogische Berufsqualifikation wird meinem ausländischen Berufsabschluss zugeordnet?

    Informationen hierzu finden Sie in der Datenbank anabin der Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen.

  • Wie lange dauert die Bearbeitung?

    Wenn alle Antragsunterlagen vorliegen, dauert die Bearbeitungszeit in der Regel drei Monate.

  • Was kostet die staatliche Anerkennung?

    Für die staatliche Anerkennung wird eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 96 Euro bei Hochschulqualifikationen und 100 Euro bei Fachschulqualifikationen erhoben.

  • Kann ich den Antrag auch online stellen?
    Über das Portal des Einheitlichen Ansprechpartners Berlin können Sie Ihren Antrag auch online erledigen.

    Sie können sich vorab während der Telefonsprechstunde beraten lassen, welcher Beruf mit Ihrer ausländischen Qualifikation verglichen werden kann:
    Di, 14-16 Uhr
    Do, 10-12 Uhr

Rechtsgrundlagen