Informationen zum Betrieb bestehender Dampfkesselanlagen bei Umstellung der Brennstoffe von Gas auf Erdöl

Aufgrund der Ukraine-Krise sind die Erdgasliefermengen nach Deutschland zurzeit stark reduziert. In diesem Zusammenhang sind Unternehmen, welche für ihre Dampfkesselanlagen Erdgas als Brennstoff verwenden, gehalten, alternative Energieträger, wie z. B. Erdöl, zu verwenden. Dazu ist ein Umbau der Anlage erforderlich. Betreiber, deren Dampfkesselanlagen der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) unterliegen, benötigen dafür eine Erlaubnis gemäß § 18 (1) Nr. 1 BetrSichV.

Für die Umstellung der Brenner von Dampfkesselanlagen von Erdgas auf den Betrieb mit Erdöl sind zwei Fallkonstellationen zu unterscheiden:

Fallkonstellation 1: Betrieb eines vorhandenen Mehrstoffbrenners

Für eine Dampfkesselanlage wurde bereits eine Erlaubnis erteilt, welche den Betrieb eines Mehrstoffbrenners (u. a. zur Verbrennung von Erdöl) einschließt.

Es liegt bei der Umstellung der Energieträger von Erdgas auf Erdöl eine prüfpflichtige Änderung gemäß § 15 (1) BetrSichV vor. Die Prüfung ist von einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) durchzuführen.

Ein Erlaubnisverfahren ist in diesem Fall nicht erforderlich.

Fallkonstellation 2: Austausch eines vorhandenen Gasbrenners

Für eine Dampfkesselanlage wurde in der Vergangenheit eine Erlaubnis erteilt, welche den Betrieb eines Brenners ausschließlich zur Verbrennung von Gas einschließt.

Es ist eine Erlaubnis hinsichtlich der Änderung der Betriebsweise nach § 18 (1) Nr. 1 BetrSichV beim Austausch des Brenners von Gas auf Erdöl beim Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (LAGetSi) zu beantragen.

Wichtige Hinweise:

  1. Während der Änderung der Betriebsweise der Feuerung von Gas auf Erdöl sind die Dampfkesselanlagen nicht in Betrieb. Vor der (Wieder-)Inbetriebnahme einer geänderten Dampfkesselanlage ist im Rahmen der erforderlichen Prüfung durch eine ZÜS festzustellen, dass die Dampfkesselanlage sicher betrieben werden kann.
  2. Die Bearbeitungszeit für die Erteilung einer Dampfkesselerlaubnis beträgt voraussichtlich bis zu drei Monate. Voraussetzung dafür ist die Einreichung vollständiger Antragsunterlagen. Vollständige Antragsunterlagen umfassen:
    • Antragsschreiben mit Kurzbeschreibung der Anlage und handschriftlicher Unterschrift des Antragstellers
    • Name / Firmenbezeichnung und Anschrift gemäß § 2 Absatz 3 BetrSichV, sofern bekannt sowie ggf. Vollmacht des Arbeitgebers, wenn der Antragsteller nicht zugleich der Arbeitgeber ist
    • Art des Antrages: Änderungsantrag
    • Zusätzliche Angaben bei Änderungsanträgen
      • Aktenzeichen und ausstellende Behörde oder alternativ Kopie bereits vorliegender Erlaubnisbescheide
      • Kurzbeschreibung der Änderungen der Bauart oder Betriebsweise der Anlage mit Abgrenzung zu den nicht zu ändernden Teilen der Anlage
    • Liste der Antragsunterlagen
    • Angabe der Gesamtkosten für die Anlagenänderung einschließlich Mehrwertsteuer
  3. Die Erlaubnisbehörde (LAGetSi) wird eingehende Anträge mit hoher Priorität bearbeiten. Die aktuellen Kontaktdaten entnehmen sie bitte der Webseite des LAGetSi.
  4. Bei nicht fachgerechter Änderung der Dampfkesselanlage kann die Erteilung der erforderlichen Erlaubnis nach § 18 (1) Nr. 1 BetrSichV auch nach Abschluss des Umbaus durch die Erlaubnisbehörde versagt werden.
  5. Betreibenden von Dampfkesselanlagen wird dringend der frühzeitige Kontakt mit folgenden Stellen empfohlen:
    • Einer zugelassenen Überwachungsstelle (ZÜS) zur Vereinbarung eines Prüftermins und zur Klärung, ob sich die betreffende Dampfkesselanlage für eine Änderung der Betriebsweise (Umstellung auf einen anderen Brennstoff) eignet;
    • Dem zuständigen bezirklichen Umweltamt zur Klärung der wasserrechtlichen Voraussetzungen eines Umbaus und Betriebes (Wiederinbetriebnahme oder Neubau eines Lagerbehälters für Erdöl).
    • Rücksprache mit Ihrer Versicherung im Hinblick auf Chancen und Risiken eines Energieträgerwechsels (individuelle Abwägung und entsprechende versicherungstechnische Überprüfung)

Weitere Informationen

+Die Informationen auf dieser Seite werden bei Bedarf aktualisiert und an die neuesten Erkenntnisse angepasst.+

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Referat II E – Arbeitsschutz und technische Sicherheit

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