Auf Grundlage des § 19 Abs. 3 AZG gibt sich der Rat der Bürgermeister folgende Geschäftsordnung:
INHALTSÜBERSICHT
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder
§ 3 Geschäftsstelle
§ 4 Teilnahme
§ 5 Einberufung
§ 6 Vorlagen, Tagesordnungen, Einladungen
§ 7 Sitzungen
§ 8 Niederschriften
§ 9 Ausschüsse
§ 10 Inkrafttreten
§ 1 Aufgaben
(1) Der Rat der Bürgermeister nimmt zu grundsätzlichen Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung vor Beschlussfassung durch den Senat Stellung.
(2) Der Rat der Bürgermeister kann Verwaltungshandeln anregen und dem Senat Vorschläge für Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften unterbreiten, soweit der Aufgabenbereich der Bezirksverwaltungen betroffen ist.
(3) Die Mitglieder des Rats der Bürgermeister unterrichten sich über wichtige Angelegenheiten. Von Maßnahmen der Bezirksaufsicht erhält der Rat der Bürgermeister Kenntnis.
§ 2 Mitglieder
(1) Der Rat der Bürgermeister besteht aus dem/r Regierenden Bürgermeister/Bürgermeisterin, den Bürgermeisterinnen/Bürgermeistern und den Bezirksbürgermeisterinnen und Bezirksbürgermeistern.
(2) Den Vorsitz im Rat der Bürgermeister führt die Regierende Bürgermeisterin / der Regierende Bürgermeister, im Vertretungsfall ein Bürgermeister oder eine Bürgermeisterin.
(3) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen können sich im Einzelfall durch die stellvertretenden Bezirksbürgermeister/Bezirksbürgermeisterinnen vertreten lassen. Sind ein Bezirksbürgermeister/eine Bezirksbürgermeisterin und der stellvertretende Bezirksbürger-meister/die stellvertretende Bezirksbürgermeisterin verhindert, so kann das Bezirksamt einen Bezirksstadtrat oder eine Bezirksstadträtin mit beratender Stimme entsenden.
§ 3 Geschäftsstelle
(1) Die Geschäftsstelle des Senats in der Senatskanzlei koordiniert den Prozess des Sitzungsdienstes des Rats der Bürgermeister.
(2) Der oder die Vorsitzende überwacht die Ausführung der Beschlüsse und die Einhaltung der Termine.
(3) Alle Sitzungsinformationen werden elektronisch im Senatsinformations- und Dokumentati-onssystem (SIDOK) vorgehalten, anzumeldende Vorlagen oder Vorgänge (wie Besprechungsunterlagen, Tagesordnungen, Protokolle etc.) für den Rat der Bürgermeister sind ausschließlich elektronisch über das Fachverfahren SIDOK bereitzustellen.
§ 4 Teilnahme
(1) Die Mitglieder des Senats können, soweit sie nicht Mitglieder des Rats der Bürgermeister sind, mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Sitzung des Rats der Bürgermeister entsenden.
(3) Die stimmberechtigten Mitglieder können zu einzelnen Tagesordnungspunkten Beauftragte ihrer Bezirksverwaltungen hinzuziehen.
(4) Der Rat der Bürgermeister kann zu einzelnen Tagesordnungspunkten die Anwesenheit von Beauftragten der zuständigen Mitglieder des Senats verlangen und Sachverständige hinzuziehen.
(5) Eine Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher ist berechtigt, mit Rede- und Antragsrecht, jedoch ohne Stimmrecht, an den Sitzungen des Rats der Bürgermeister zu den Tagesordnungspunkten teilzunehmen, in denen der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist.
§ 5 Einberufung
(1) Der oder die Vorsitzende hat den Rat der Bürgermeister regelmäßig mindestens einmal im Monat einzuberufen.
(2) Der oder die Vorsitzende ist zur unverzüglichen Einberufung verpflichtet, wenn der Senat oder mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder des Rats der Bürgermeister es verlangen.
(3) In besonderen Fällen kann der/die Regierende Bürgermeister/in eine Sitzung des Rats der Bürgermeister auch als Telefon- oder Videokonferenz einberufen.
§ 6 Vorlagen, Tagesordnungen, Einladungen
(1) Die Anmeldung aller Beratungsunterlagen erfolgt bis zum Dienstag der Vorwoche, 12.00 Uhr. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen alle erforderlichen Unterlagen bei der Geschäftsstelle vorliegen, damit eine Berücksichtigung für die Tagesordnung erfolgen kann.
(2) Die Einladungen zu den Sitzungen sollen die Mitglieder des Rats der Bürgermeister mit Veröffentlichung der Tagesordnung durch die Geschäftsstelle bis Donnerstag der Vorwoche, 10:00 Uhr, erhalten.
(3) Vorlagen an den Rat der Bürgermeister können von jedem Mitglied des Senats, den Vorsitzenden der Fachausschüsse des Rats der Bürgermeister und von jedem Bezirksbürgermeister und jeder Bezirksbürgermeisterin eingebracht werden. Soweit der Organisationsbereich der Bezirksverordnetenversammlungen betroffen ist, können Vorlagen auch vom Rat der Vorsteherinnen und Vorsteher der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister angemeldet und an den Rat der Bürgermeister eingebracht werden.
(4) Alle Vorlagen, Besprechungsunterlagen sowie weitere erforderliche Unterlagen sind elektronisch anzufertigen und der Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister im elektronischen Fachverfahren SIDOK zuzuleiten. Papierexemplare sind nicht bereit zu stellen. Näheres hierzu ist den Verfahrensregelungen SIDOK, erlassen durch die Geschäftsstelle des Rats der Bürgermeister, zu entnehmen bzw. den durch die Bezirke in eigener Verantwortung erlassenen Verfahrensregelungen für die Fachausschüsse des Rats der Bürgermeister.
(5) Die Vorlagen können Vorlagen zur Stellungnahme, zur Kenntnisnahme oder zur Beschlussfassung sein. Sie sollen ihren Gegenstand, den Berichterstatter/die Berichterstatterin, einen Entwurf der Stellungnahme bzw. einen Beschlussentwurf, eine Begründung sowie den Hinweis auf die Beteiligung des Rats der BVV-Vorsteherinnen und Vorsteher (soweit der Organi-sationsbereich der BVV betroffen ist) enthalten.
(6) Verspätet eingegangene Vorlagen und verspätet angemeldete Besprechungspunkte behandelt der Rat der Bürgermeister nur, wenn er in der Sitzung die Dringlichkeit anerkennt.
(7) Bei Vorlagen, die auf eine Senatsbefassung in der Sitzungswoche des Rats der Bürgermeister zurückgehen, gilt die Dringlichkeit als festgestellt. Gleiches gilt für Ergänzungsvorlagen aus den Ausschüssen zu Vorlagen des Senats.
§ 7 Sitzungen
(1) Der Rat der Bürgermeister ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Bezirksbürger-meister/Bezirksbürgermeisterinnen oder der stellvertretenden Bezirksbürgermeister/ Bezirksbürgermeisterinnen anwesend ist.
(2) Ist eine Angelegenheit wegen Beschlussunfähigkeit zurückgestellt worden und tritt der Rat der Bürgermeister über denselben Gegenstand ein zweites Mal zusammen, so ist er in dieser Angelegenheit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. Das gilt für die nächste turnusmäßige Sitzung bzw. für eine einberufene Sondersitzung, die frühestens nach drei Tagen stattfinden kann. In der Einladung zur zweiten Sitzung muss auf diese Vorschrift hingewiesen werden.
(3) Abgestimmt wird durch Handzeichen. Stimmberechtigt sind nur die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen oder die stellvertretenden Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen; Stimmenmehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.
(4) Die Sitzungen des Rats der Bürgermeister sind vertraulich. Über Inhalte sowie Art und Weise der Unterrichtung der Öffentlichkeit verständigen sich die vom Rat der Bürgermeister bestimmten Mitglieder mit der Senatskanzlei.
§ 8 Niederschriften
(1) Über jede Sitzung des Rats der Bürgermeister ist eine Niederschrift zu fertigen, die
- Angaben über die Dauer und die anwesenden Personen und
- die Beratungsergebnisse
enthält. Auf Antrag eines Mitgliedes oder auf Anordnung des oder der Vorsitzenden sind weitere Vermerke und Notizen in die Niederschrift aufzunehmen.
(2) Die Niederschrift ist von dem oder der Vorsitzenden und vom Schriftführer/von der Schriftführerin zu unterzeichnen.
(3) Die Niederschrift wird den Bezirksbürgermeistern und Bezirksbürgermeisterinnen sowie den Senatsverwaltungen bereitgestellt. Im Falle des § 4 Absatz 5 wird der Vertretung des Rats der Vorsteherinnen und Vorsteher ein Protokollauszug zu den Tagesordnungspunkten zugesandt, an denen sie an der Sitzung teilgenommen hat.
(4) Die Beschlüsse werden nach Bestätigung der Niederschrift bzw. beschlossener Änderung von der Senatskanzlei in das Internet gestellt. Ausnahmen sind zu beschließen.
§ 9 Ausschüsse
(1) Der Rat der Bürgermeister arbeitet in von ihm festgelegten Fachausschüssen. Den Vorsitz eines Fachausschusses hat ein/e Bezirksbürgermeister/Bezirksbürgermeisterin oder ein/e stellvertretende/r Bezirksbürgermeister/Bezirksbürgermeisterin inne. Den stellvertretenden Vorsitz übernimmt ein Mitglied des jeweiligen Fachausschusses nach Wahl durch die Ausschussmitglieder.
(2) Der Rat der Bürgermeister kann zur Beratung einzelner Angelegenheiten Sonderausschüsse einsetzen. Ihre Tätigkeit endet mit der Erstattung eines Berichts in Form einer Vorlage zur Stellungnahme.
(3) Die Überweisung an den zuständigen Ausschuss wird grundsätzlich nur in einer Sitzung des Rats der Bürgermeister vorgenommen. In Fällen nachgewiesener Eilbedürftigkeit kann die Ausschussüberweisung auf Antrag des Einreichers/der Einreicherin vorgenommen werden, auch wenn die Vorlage in der Sitzung noch nicht vorliegt.
(4) In Ausnahmefällen und bei gegebener Eilbedürftigkeit kann zusätzlich zur Überweisung einer Vorlage an einen Ausschuss beschlossen werden, dass das Votum dieses Ausschusses zugleich als Stellungnahme des Rats der Bürgermeister gelten soll.
(5) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses lädt das für die Angelegenheit federführende oder zuständige Mitglied des Senats oder wenn die Angelegenheit von einem Bezirksbü-germeister oder einer Bezirksbürgermeisterin eingebracht worden ist, diese/n zur Sitzung ein. Die Mitglieder des Senats können Beauftragte in die Ausschusssitzung entsenden.
§ 4 Absatz 5 gilt entsprechend.
(6) Die Sitzungen der Fachausschüsse des Rats der Bürgermeister werden ebenfalls in SIDOK abgebildet. Alle beratungsrelevanten Unterlagen (Stellungnahmen, Tagesordnungen, Protokolle, etc.) sind im Fachverfahren elektronisch auszufertigen und zuzuleiten.
(7) Für jede Ausschusssitzung ist eine Niederschrift zum Verlauf der Sitzung und über die Beratungsergebnisse zu fertigen. Alle an der Beratung Beteiligten, die Vorsitzenden der mitberatenden Ausschüsse und die übrigen Mitglieder des Rats der Bürgermeister erhalten über die SIDOK-Sitzungsakte die Niederschrift. § 8 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Die Ausschussvorsitzenden sind verpflichtet, die Beratungsergebnisse in Form einer Ergänzungsvorlage zur nachfolgenden Sitzung des Rats der Bürgermeister einzureichen.
(8) Wird eine Angelegenheit vom Rat der Bürgermeister mehreren Ausschüssen überwiesen, so beraten erst die mitberatenden Fachausschüsse. Der federführende Ausschuss fasst deren Beratungsergebnisse zusammen und bringt die Vorlage zur Beschlussfassung in den RdB ein. Strittige Punkte sind in der Vorlage deutlich zu machen und vom Rat der Bürgermeister zu entscheiden.
(9) Ein Ausschuss kann auch ohne besonderen Auftrag des Rats der Bürgermeister grundsätzliche Fragen der Verwaltung und Gesetzgebung aufgreifen. Die Beratungsergebnisse legt er dem Rat der Bürgermeister zur Stellungnahme vor.
(10) Der oder die Vorsitzende des Ausschusses holt die zur Aufklärung einer im Ausschuss zu behandelnden Angelegenheit zweckdienlichen Auskünfte und Unterlagen von der zuständigen Verwaltung direkt ein.
(11) Die Bezirksbürgermeister und Bezirksbürgermeisterinnen stellen der/dem Vorsitzenden des Ausschusses nach Abforderung ihre bezirklichen Stellungnahmen zu einzelnen Themen für die Ausschussberatung zur Verfügung, die der Beratung zum Thema zugrunde zu legen sind.
(12) Die Sitzungen der Ausschüsse sind vertraulich.
§ 10 Inkrafttreten
Diese Geschäftsordnung tritt am 19. April 2007 in Kraft.