EU-Ebene
Das Urheberrecht ist die Grundlage für Europas Kulturindustrie und Kreativität. Mit der fortschreitenden Entwicklung digitaler Technologien müssen jedoch viele Bereiche des Urheberrechts überarbeitet und modernisiert werden. Dies geschieht auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Die EU-Kommission beabsichtigt eine Harmonisierung des Urheberrechts, um die kulturelle Vielfalt in Europa sowie die EU-weite Verfügbarkeit von Inhalten über das Internet zu fördern. Dies ist Teil der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“.
Am 14.09.2016 hat die EU-Kommission ein Reformpaket zur Novellierung des Urheberrechts veröffentlicht. Hierzu gehört u.a. der Vorschlag für eine „Verordnung mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“, die sog. SatCab-VO (COM 594 final). Die Verordnung soll dem geänderten Nutzerverhalten von Fernsehzuschauern (und Hörfunknutzern) Rechnung tragen. Für Rundfunkveranstalter soll es einfacher werden, ihre Fernseh- und Hörfunkprogramme auch über grenzüberschreitende Online-Dienste als Live-Streaming oder zum Abruf bereitzustellen, z.B. für Tablet und Smartphone. Die Verordnung sieht vor, dass Rundfunkveranstalter zukünftig nur noch eine Lizenz für ihren Herkunftsstaat einholen müssen, um diese Online-Angebote europaweit zu verbreiten (sog.
Ursprungslandprinzip).
Kritisch betrachtet wird hierbei, dass die Wertschöpfungsketten der Filmwirtschaft bedroht werden könnten. Gemäß dem sog. Territorialprinzip müssen die Filmrechte bisher für jedes EU-Mitgliedsland einzeln erworben werden. Für die Produzenten stellt dies eine elementare Einnahmequelle dar, die nun entfallen könnte. Um die dadurch drohende Einschränkung der Vielfalt des deutschen und europäischen Films zu verhindern, war Berlin Mitantragsteller einer Bundesratsstellungnahme an die Europäische Kommission, in der die Beibehaltung des Territorialprinzips gefordert wird (BR 566/16(B)).
Eine Vereinfachung soll es laut Verordnungsvorschlag auch für Programmbouquets geben. Möchten Anbieter Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen EU-Mitgliedstaaten über geschlossene IP-Netze weiterverbreiten, sollen sie die erforderlichen Lizenzen direkt von Verwertungsgesellschaften erhalten können, die die einzelnen Rechteinhaber vertreten. So kann eine Rechteklärung aus einer Hand erfolgen.
Die SatCab-VO wird aktuell im Europäischen Parlament beraten.
Zum Reformpaket gehören darüber hinaus der Vorschlag für eine „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (COM 593 final), der u.a. Regelungen zum „Text- und Daten-Mining“ und für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage enthält, sowie Vorschläge für eine Richtlinie sowie eine Verordnung für Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Sehbehinderte, COM 595 und COM 596.
National
Mit dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die ak¬tuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) werden die Schrankenregelungen im Urheberrechtsgesetz im Hinblick darauf neu gestaltet, wie geschützte Werke in Unis und Schulen, Bibliotheken, Archiven und Museen genutzt werden dürfen. Dies soll insbesondere einer Vereinfachung für die Anwendung in der Praxis dienen. So dürfen Hochschulen z.B. 15 % eines Werks in digitale Semesterapparate und Lernplattformen einstellen. Zeitungsartikel sind von den neuen Nutzungsfreiheiten weitgehend ausgenommen.
Das Gesetz tritt am 01.03.2018 in Kraft, die Bestimmungen für Wissenschaft und Bildung (§§ 60a-h UrhG n.F.) gelten allerdings nur 5 Jahre bis zum 01.03.2023. Sie sollen zuvor einer Evaluierung unterzogen werden.