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Datenschutz

Das Thema Datenschutz ist fundamentaler Bestandteil einer digitalen Agenda. Im digitalen Zeitalter mit zunehmenden Datenmengen und Auswertungsmöglichkeiten wird es immer wichtiger, einen angemessenen Rechtsrahmen zum Umgang mit Daten zu finden.

EU-Ebene

Von großer Bedeutung ist deshalb das im Jahr 2016 beschlossene Reformpaket der EU zum Datenschutz. Die „Datenschutz-Grundverordnung“ (DSGVO – Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG), die ab dem 25. Mai 2018 ohne Umsetzung in allen EU-Mitgliedstaaten gilt, soll die vorhandene Fragmentierung sowie das ungleiche Niveau der Datenschutzregelungen beseitigen und EU-weit geltende Datenschutzstandards gewährleisten. Die DSGVO stärkt zum einen die Rechte der Bürger in Bezug auf ihre personenbezogenen Daten. So gibt es z.B. ein neues Recht auf Datenübertragbarkeit sowie ein eindeutigeres Recht auf Löschung der Daten. Zum anderen profitieren auch die Unternehmen von den einheitlichen Vorschriften, die insbesondere auch innovationsfördernde Regelungen enthalten.

Zum Reformpaket gehört zudem die „Richtlinie für den Datenschutz bei Polizei und Strafjustiz“ (Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates).

In Ergänzung zur DSGVO soll eine neue „E-Privacy-Verordnung“ (Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Achtung des Privatlebens und den Schutz personenbezogener Daten in der elektronischen Kommunikation und zur Aufhebung der Richtlinie 2002/58/EG, COM 10 final) die seit 2002 geltende „E-Privacy-Richtlinie“ (Richtlinie 2002/58/EG) ersetzen und damit die Datenschutz- und Sicherheitsvorgaben für die Anbieter elektronischer Kommunikationsdienste modernisieren. Geregelt werden insbesondere die Voraussetzungen für Cookie-Tracking (Erstellung von Nutzungsprofilen) sowie E-Mail- und Telefon-Marketing. Der Vorschlag befindet sich aktuell noch im Gesetzgebungsverfahren. Geplant ist, dass die Verordnung ab dem 25.05.2018 Geltung erlangt.

National

Im Hinblick auf das EU-Reformpaket hat Deutschland bereits mit dem „Gesetz zur Anpassung des Datenschutzrechts an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU)“ vom 30.06.2017 die notwendigen Anpassungen im nationalen Recht veranlasst. In erster Linie wird das aktuell geltende Bundesdatenschutzgesetz am 25.05.2018 durch ein neues Bundesdatenschutzgesetz abgelöst werden.

Dennoch bleiben viele Themen im Bereich des Datenschutzes in der Diskussion. Hierzu gehören z.B.
  • die Vorratsdatenspeicherung (Hinweis: Die Bundesnetzagentur hat die seit dem 01.07.2017 geltende Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung für Internetprovider und Telefonanbieter bis auf weiteres ausgesetzt.)
  • Fragen zur Videoüberwachung (Hinweis: Umfang, Gesichtserkennung etc.)* Fragen zur Ausweitung des Einsatzes von Quellen-TKÜ und Online-Durchsuchung (Hinweis: s. „Gesetz zur effektiveren und praxistauglicheren Ausgestaltung des Strafverfahrens“)

Die Senatskanzlei engagiert sich weiterhin aktiv im Bereich des Datenschutzes – sei es auf Landes- wie auch auf EU- Ebene.

Urheberrecht

EU-Ebene

Das Urheberrecht ist die Grundlage für Europas Kulturindustrie und Kreativität. Mit der fortschreitenden Entwicklung digitaler Technologien müssen jedoch viele Bereiche des Urheberrechts überarbeitet und modernisiert werden. Dies geschieht auf nationaler als auch auf europäischer Ebene. Die EU-Kommission beabsichtigt eine Harmonisierung des Urheberrechts, um die kulturelle Vielfalt in Europa sowie die EU-weite Verfügbarkeit von Inhalten über das Internet zu fördern. Dies ist Teil der „Strategie für einen digitalen Binnenmarkt für Europa“.

Am 14.09.2016 hat die EU-Kommission ein Reformpaket zur Novellierung des Urheberrechts veröffentlicht. Hierzu gehört u.a. der Vorschlag für eine „Verordnung mit Vorschriften für die Wahrnehmung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten in Bezug auf bestimmte Online-Übertragungen von Rundfunkveranstaltern und die Weiterverbreitung von Fernseh- und Hörfunkprogrammen“, die sog. SatCab-VO (COM 594 final). Die Verordnung soll dem geänderten Nutzerverhalten von Fernsehzuschauern (und Hörfunknutzern) Rechnung tragen. Für Rundfunkveranstalter soll es einfacher werden, ihre Fernseh- und Hörfunkprogramme auch über grenzüberschreitende Online-Dienste als Live-Streaming oder zum Abruf bereitzustellen, z.B. für Tablet und Smartphone. Die Verordnung sieht vor, dass Rundfunkveranstalter zukünftig nur noch eine Lizenz für ihren Herkunftsstaat einholen müssen, um diese Online-Angebote europaweit zu verbreiten (sog. Ursprungslandprinzip).

Kritisch betrachtet wird hierbei, dass die Wertschöpfungsketten der Filmwirtschaft bedroht werden könnten. Gemäß dem sog. Territorialprinzip müssen die Filmrechte bisher für jedes EU-Mitgliedsland einzeln erworben werden. Für die Produzenten stellt dies eine elementare Einnahmequelle dar, die nun entfallen könnte. Um die dadurch drohende Einschränkung der Vielfalt des deutschen und europäischen Films zu verhindern, war Berlin Mitantragsteller einer Bundesratsstellungnahme an die Europäische Kommission, in der die Beibehaltung des Territorialprinzips gefordert wird (BR 566/16(B)).

Eine Vereinfachung soll es laut Verordnungsvorschlag auch für Programmbouquets geben. Möchten Anbieter Fernseh- und Hörfunkprogramme aus anderen EU-Mitgliedstaaten über geschlossene IP-Netze weiterverbreiten, sollen sie die erforderlichen Lizenzen direkt von Verwertungsgesellschaften erhalten können, die die einzelnen Rechteinhaber vertreten. So kann eine Rechteklärung aus einer Hand erfolgen.
Die SatCab-VO wird aktuell im Europäischen Parlament beraten.

Zum Reformpaket gehören darüber hinaus der Vorschlag für eine „Richtlinie über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt“ (COM 593 final), der u.a. Regelungen zum „Text- und Daten-Mining“ und für ein Leistungsschutzrecht für Presseverlage enthält, sowie Vorschläge für eine Richtlinie sowie eine Verordnung für Nutzungen urheberrechtlich geschützter Werke durch Sehbehinderte, COM 595 und COM 596.

National

Mit dem „Gesetz zur Angleichung des Urheberrechts an die ak¬tuellen Erfordernisse der Wissensgesellschaft“ (Urheberrechts-Wissensgesellschafts-Gesetz – UrhWissG) werden die Schrankenregelungen im Urheberrechtsgesetz im Hinblick darauf neu gestaltet, wie geschützte Werke in Unis und Schulen, Bibliotheken, Archiven und Museen genutzt werden dürfen. Dies soll insbesondere einer Vereinfachung für die Anwendung in der Praxis dienen. So dürfen Hochschulen z.B. 15 % eines Werks in digitale Semesterapparate und Lernplattformen einstellen. Zeitungsartikel sind von den neuen Nutzungsfreiheiten weitgehend ausgenommen.
Das Gesetz tritt am 01.03.2018 in Kraft, die Bestimmungen für Wissenschaft und Bildung (§§ 60a-h UrhG n.F.) gelten allerdings nur 5 Jahre bis zum 01.03.2023. Sie sollen zuvor einer Evaluierung unterzogen werden.

Games

Die Games-Branche rückt immer weiter in die Mitte der Gesellschaft, mittlerweile sind Computer- und Videospiele als Kulturgut anerkannt worden. Ca. jeder zweite Deutsche spielt bereits regelmäßig (2016: 46%). Die deutsche Games-Branche besitzt ein enormes Wachstumspotential – bereits heute gehört sie mit einem Umsatz von insgesamt 2,74 Mrd. Euro und über 650 Unternehmen zu den umsatzstärksten Medienbranchen Deutschlands. Dies belegt die erste bundesweite „Studie zur Computer- und Videospielindustrie in Deutschland“ (Final-Veröffentlichung im Oktober 2017), die u.a. von der Senatskanzlei Berlin mit finanziert worden ist.

Die Berliner Gamesindustrie ist hierbei führend in Deutschland, die Unternehmen profitieren von den guten Voraussetzungen in der Hauptstadtregion. Die Gründerdynamik, eine traditionell starke Entwicklerszene, enge Netzwerke, internationale Branchentreffs, exzellente, spezifische Bildungsangebote sowie hochqualifizierte Fachkräfte sorgen für eine vielfältige Games-Branche.

Gleichzeitig wächst auch der Sekundärmarkt, der sich besonders auf die mediale Verwertung der digitalen Spiele bezieht. Hierzu zählt vor allem eSport (der professionelle, kompetitive Wettstreit in Computer- und Videospielen). eSport-Turniere füllen Event-Hallen, es werden Preisgelder in Millionenhöhe ausgeschüttet. Weltweit wird der Gesamtumsatz mit eSport auf 750 Mio. Dollar geschätzt. Für Deutschland wird erwartet, dass sich der eSport-Umsatz bis 2020 von aktuell 50 Mio. Euro auf etwa 130 Mio. Euro mehr als verdoppelt.

Um das Wachstum der Games-Branche sowie des eSport weiter zu fördern, können in Berlin und vor allem auch deutschlandweit die Rahmenbedingungen weiter verbessert werden. So gibt es im Vergleich zu anderen Ländern z.B. große Unterschiede bei der Förderung. In Deutschland beträgt der Anteil öffentlicher Förderung an der Finanzierung von Games-Entwicklern nur 2,6 %, in Großbritannien dagegen 17 %. Dies erschwert die Wettbewerbsfähigkeit für deutsche Unternehmen. Auf Berliner Ebene werden Games, Apps, VR und Multiplattformprojekte bereits mit 1,3 Mio. Euro pro Jahr vom Medienboard BerlinBrandenburg gefördert. Berlin wird die Förderung im Bereich Games und interaktive Medien über das Medienboard zukünftig stärker koordinieren, insbesondere das Förderangebot zur Entwicklung qualitativ hochwertiger Spiele für Kinder und Jugendliche.

Soziale Netzwerke

Um gegen Hasskommentare und andere strafbare Inhalte in sozialen Netzwerken besser vorgehen zu können, wurde am 30.06.2017 das „Gesetz zur Verbesserung der Rechtsdurchsetzung in sozialen Netzwerken“ (Netzwerkdurchsetzungsgesetz – NetzDG) vom Bundestag beschlossen. Es tritt am 01. Oktober 2017 in Kraft.

Das Gesetz führt Compliance-Regeln für soziale Netzwerke (mit mehr als 2 Millionen registrierten Nutzern im Inland) ein, die diese u.a. verpflichten, ein effektives Beschwerdemanagement einzurichten sowie einen inländischen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen. Das Beschwerdeverfahren muss gewährleisten, dass offensichtlich rechtswidrige Inhalte innerhalb von 24 Stunden nach Eingang der Beschwerde entfernt oder der Zugang zu ihnen gesperrt wird. Für komplexere Fälle von rechtswidrigen Inhalten gilt eine Regelfrist von 7 Tagen; hierbei kann das soziale Netzwerk die Entscheidung über die Rechtswidrigkeit eines Inhalts auch einer anerkannten Einrichtung der Regulierten Selbstregulierung übertragen. Verstöße gegen die Compliance-Regeln können mit einer Geldbuße bis zu 5 Millionen Euro geahndet werden. Opfern von Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Netz wird ein Anspruch auf Auskunft über Bestandsdaten des Verletzers eingeräumt, was die Rechtsverfolgung erleichtert.

W-LAN Störerhaftung

Seit langem setzt sich Berlin für eine weitere Verbreitung von WLAN im öffentlichen Raum ein, da dies ein wesentlicher Bestandteil einer digitalen Infrastruktur ist.

Im Zuge des WLAN-Projekts der Senatskanzlei wurden bereits mehr als 650 WLAN-Hotspots im gesamten Stadtgebiet errichtet. In den vergangenen Jahren standen jedoch insbesondere rechtliche Vorgaben der Ausbreitung von WLAN-Netzen entgegen. WLAN-Betreiber wie z.B. Hotels, Cafés und Bibliotheken konnten als sog. Störer auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn ein Nutzer des W-LANs eine Urheberrechtsverletzung im Internet beging. Es drohten Abmahnungen und hohe Anwaltskosten.
Mit dem „Dritten Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ wurde diese Störerhaftung nun abgeschafft, das Risiko einer Abmahnung entfällt. Weder eine Nutzerregistrierung noch eine Verschlüsselung des WLANs oder eine Vorschaltseite sind notwendig. Zum Schutz des geistigen Eigentums wurde Rechteinhabern allerdings einer neuer Anspruch eingeräumt. Bei einer Rechtsverletzung können sie von den WLAN-Betreibern die „Sperrung der Nutzung von Informationen“ (Webseiten) verlangen, um die Wiederholung der Rechtsverletzung zu verhindern. Diese Sperrung kann in der Regel über die Einstellungen des WLAN-Routers vorgenommen werden. Der Anspruch darf nur als letztes Mittel durchgesetzt werden.

Das „Dritte Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ (BGBl. I 2017, S. 3530) ist am 13. Oktober 2017 in Kraft getreten. Es wird nun ein entscheidender Schub für die Verbreitung von WLAN in Deutschland erwartet.
Das Telemediengesetz in aktueller Fassung ist hier abrufbar.

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Netzneutralität

Der Begriff Netzneutralität umfasst die diskriminierungsfreie Datenübermittlung und den diskriminierungsfreien Zugang zu Inhalten und Anwendungen im Internet unabhängig von Dienst, Anbieter, Herkunft oder Ziel. Verhindert werden sollen eine willkürliche Verschlechterung von Diensten und eine ungerechtfertigte Behinderung oder Verlangsamung des Datenverkehrs in den Netzen. Grundlage ist das sog. „Best-Effort-Prinzip“, die bestmögliche Übermittlung der Daten im Netz. Bei neuen Geschäftsmodellen von Telekommunikationsfirmen stellt sich mittlerweile häufig in Frage, ob diese nicht die Netzneutralität verletzen.

Nach langen Verhandlungen ist am 29.11.2015 die Telekom-Binnenmarkt-Verordnung (VO (EU) 2015/2120) in Kraft getreten und gilt in weiten Teilen seit dem 30.04.2016. Die Verordnung enthält Regelungen zur Netzneutralität, die wirtschaftlichen Wettbewerb/Netzregulierung einerseits und Vielfaltssicherung anderseits betreffen. Demnach müssen Internetzugangsanbieter den gesamten Datenverkehr ohne Diskriminierung, Beschränkung oder Störung grundsätzlich gleich behandeln, ungeachtet des Senders, des Empfängers, des Inhalts, der Anwendung, des Dienstes oder des Endgeräts. Zum einen sollen damit die Endnutzer geschützt, zum anderen soll das Internet als Wirtschaftsraum mit Innovationsmöglichkeit erhalten bleiben.

Das Gremium Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) hat am 30.08.2016 Leitlinien zur Netzneutralität veröffentlicht. Sie konkretisieren die Vorschriften der Verordnung (z.B. zu Zero-Rating, Erbringung von Spezialdiensten, Verkehrsmanagement), um sie in der Praxis möglichst einheitlich anwenden zu können.

Ergänzend zur VO ist am 04.07.2017 das dritte TKG-Änderungsgesetz in Kraft getreten. Es enthält Bußgeldvorschriften im Hinblick auf die Verletzung der VO-Regelungen, schreibt aber auch die Aufgaben und Befugnisse der Bundesnetzagentur fort. Die Bundesnetzagentur ist als nationale Regulierungsbehörde nach der Verordnung verpflichtet, die Einhaltung der Regelungen genau zu überwachen und die kontinuierliche Verfügbarkeit von nichtdiskriminierenden Internetzugangsdiensten zu fördern. Im Sommer 2017 hat die Bundesnetzagentur ihren ersten Jahresbericht 2016/2017 zur Durchsetzung der Vorschriften über die Netzneutralität in Deutschland vorgelegt.