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Senat beschließt Rechtsverordnung über die Verordnung zur Evaluierung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 BerlAVG
Aus der Sitzung des Senats am 22. Dezember 2020:
Der Senat hat heute auf Vorlage der Senatorin für Wirtschaft, Energie und Betriebe, Ramona Pop, die Verordnung zur Evaluierung der Wertgrenzen für Liefer- und Dienstleistungen gemäß § 18 Absatz 2 BerlAVG beschlossen.
Das Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz enthält eine Klausel zur Herabsetzung der Wertgrenze zur Anwendung der Maßgaben über das Vergabemindestentgelt bei der Vergabe von Liefer- und Dienstleistungen gemäß dem Berliner Ausschreibungs- und Vergabegesetz von 10.000 Euro auf 5000 Euro (jeweils ohne Umsatzsteuer), wenn der Anteil dieser Leistungen, auf den das BerlAVG keine Anwendung findet, am Gesamtauftragsvolumen der Lieferungen und Dienstleistungen größer als 5 Prozent ist.
Die Verordnung regelt die Einzelheiten der Evaluierung sowie ggf. die Absenkung der Wertgrenze.
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