Land Berlin ändert das Zweckentfremdungsverbot
Pressemitteilung vom 13.02.2018
Das am 1. Mai 2014 in Kraft getretene Zweckentfremdungsverbot schützt den Wohnraum im gesamten Stadtgebiet vor Zweckentfremdung durch Leerstand, Abriss und der Umwandlung in Gewerberaum oder Ferienwohnungen. Das Verbot wird in allen Berliner Bezirken umgesetzt und angewendet. Aufgrund einiger Unsicherheiten bei der bisherigen Anwendung und in Reaktion auf die Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte sollen im Rahmen einer vom Senat auf dem Weg gebrachten Gesetzesänderung redaktionelle Klarstellungen zu einzelnen Punkten des Gesetzes vorgenommen werden.
Die wichtigsten Änderungen des Gesetzentwurfes in Kürze:
- Streichung der Regelung zur Genehmigungsfiktion gemäß § 3 Absatz 5 ZwVbG. Sie verhindert, dass Genehmigungen aufgrund zu langer Bearbeitungszeit ohne die notwendige Prüfung wirksam werden können.
- Zeitliche Verkürzung des behördlicherseits hingenommenen Leerstandes von Wohnraum von derzeit sechs auf künftig drei Monate.
- Aufnahme einer umfassenden Treuhänderregelung. Diese dient der beschleunigten Wiederzuführung des Wohnraums zu Wohnzwecken.
- Genehmigungsfreie private Weitervermietung der Berliner Hauptwohnung für maximal 60 Tage pro Kalenderjahr. Voraussetzung ist jedoch, dass die geplante Vermietung beim jeweils zuständigen Bezirksamt vorher angezeigt wird.
- Für die Schaffung von Ersatzwohnraum wird eine Verordnungsermächtigung erlassen. Diese konkretisiert die mietpreisbezogenen Anforderungen an den Ersatzwohnraum.
- Konkretisierung von behördlichen Handlungsmöglichkeiten in Hinblick auf mögliche Rückführungs- und Wiederherstellungsgebote, eine fachgesetzliche Eingriffsmöglichkeit im Bereich der Abrissstoppverfügung sowie eine erweiterte Auskunftsverpflichtung.
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