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2/2018 (SenInnSport): Abnahmepflicht beim ITDZ laden »
227 KB; Mit Wirkung vom 1. Januar 2018 sind aufgrund § 24 Abs. 2 Satz 2 EGovG Bln die Behörden und Einrichtungen des Landes Berlin im Geltungsbereich des EGovG für die Durchführung ihrer Aufgaben zur Abnahme im ITDZ-Berlin verpflichtet. Die IKT-Staatssekretärin hat auf der Grundlage des § 21 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 und 10 i.V.m. § 24 Abs. 4 EGovG Bln Übergangsregelungen getroffen, die mir dem Rundschreiben bekannt gemacht werden. (16.01.2018 · Nach Anlagen suchen)
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